TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/18 W166 2007218-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.06.2014

Norm

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. a sowie Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, sowie Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Behindertenpasses ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" und "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Schreiben vom XXXX stellte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "auf Rollstuhl angewiesen" und "Bedarf einer Begleitperson".Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "auf Rollstuhl angewiesen" und "Bedarf einer Begleitperson".

Mit XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 80 v.H. vom Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) ausgestellt.Mit römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 80 v.H. vom Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) ausgestellt.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird, basierend auf der aktenmäßigen Begutachtung, zu den beantragten Zusatzeintragungen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 wird, basierend auf der aktenmäßigen Begutachtung, zu den beantragten Zusatzeintragungen Folgendes ausgeführt:

Die Zusatzeintragung "überwiegender Gebrauch eines Rollstuhls" ist nach Prothesenanpassung und Rehabilitation in der Sonderkrankenanstalt Zicksee nicht gerechtfertigt."

Betreffend die Zusatzeintragung "Begleitperson" ist lediglich auf der letzten Seite des Gutachtens bei Erfordernis das Feld "Nein" angekreuzt.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, er sei auf Grund der Oberschenkelamputation wegen einer Gasbrandinfektion im Vollbild der Sepsis überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Er könne nur einige Schritte mittels Oberschenkelprothese und zwei 4-Fußgehhilfen mit Begleitung gehen, weil er unter Schmerzen, Schwäche und Kurzatmigkeit leide. Die Oberschenkelprothese drücke trotz mehrmaliger Abfütterung in die Leistengegend und verursache starke Schmerzen. Außerdem habe er Phantomschmerzen im Beinstumpf und Stuhlinkontinenz.Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei auf Grund der Oberschenkelamputation wegen einer Gasbrandinfektion im Vollbild der Sepsis überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Er könne nur einige Schritte mittels Oberschenkelprothese und zwei 4-Fußgehhilfen mit Begleitung gehen, weil er unter Schmerzen, Schwäche und Kurzatmigkeit leide. Die Oberschenkelprothese drücke trotz mehrmaliger Abfütterung in die Leistengegend und verursache starke Schmerzen. Außerdem habe er Phantomschmerzen im Beinstumpf und Stuhlinkontinenz.

Der Beschwerdeführer benötige jemanden, der seinen Rollstuhl schiebe, weil er wegen Schwäche den Rollstuhl nur geringfügig weiterbewegen könne. Das Anziehen und Ausziehen der Oberschenkelprothese sei nur mit fremder Hilfe zu bewältigen. Unter anderem benötige er auch Hilfe bei seinen Gehversuchen. Die Aufnahme in die XXXX sei nur möglich gewesen, weil seine Frau als Begleitperson die Pflege übernommen habe. Weiters sei im Entlassungsbrief der XXXX vom XXXX darauf hingewiesen worden, dass er auch nach der Entlassung noch immer Hilfe bei den alltäglichen Tätigkeiten benötige.Der Beschwerdeführer benötige jemanden, der seinen Rollstuhl schiebe, weil er wegen Schwäche den Rollstuhl nur geringfügig weiterbewegen könne. Das Anziehen und Ausziehen der Oberschenkelprothese sei nur mit fremder Hilfe zu bewältigen. Unter anderem benötige er auch Hilfe bei seinen Gehversuchen. Die Aufnahme in die römisch 40 sei nur möglich gewesen, weil seine Frau als Begleitperson die Pflege übernommen habe. Weiters sei im Entlassungsbrief der römisch 40 vom römisch 40 darauf hingewiesen worden, dass er auch nach der Entlassung noch immer Hilfe bei den alltäglichen Tätigkeiten benötige.

Mit dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer nachfolgende Beweismittel vor:

Bescheid PVA über den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 vom XXXXBescheid PVA über den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 vom römisch 40

Parkausweis für Behinderte XXXX9

Orthopädisches Gutachten vom XXXXOrthopädisches Gutachten vom römisch 40

Laborbefunde vom 1XXXX

Befundbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXXBefundbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40

Ärztlicher Entlassungsbericht der XXXXÄrztlicher Entlassungsbericht der römisch 40

Zur Überprüfung der Einwendungen wurde eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.08.2013 eingeholt, worin Folgendes festgehalten wird:

"Der nachgereichte Bericht der XXXX, welcher bereits bekannt ist, (vgl. Abl.19), beschreibt die Versorgung mit einer Oberschenkelprothese, sowie kurze Gehstrecken mit Unterstützung, sodass, mangels anderslautender, aussagekräftiger Befundberichte, nach Ablauf von mehr als 6 Monaten, von einer adäquaten Prothesenversorgung, ohne überwiegende Rollstuhlpflichtigkeit, auszugehen ist, wobei das allgemein ärztliche diesbezügliche Attest, in Form der bloßen Angabe eines "ständigen Rollstuhlgebrauches", mangels nachvollziehbarer Begründung diese Annahme nicht entkräftet. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nicht ein fallweiser Rollstuhlgebrauch bei episodischen Stumpfentzündungen die Voraussetzung f. d. betr. Zusatzeintragung erfüllt, sondern ausdrücklich ein überwiegender Rollstuhlgebrauch bei befunddokumentierter überwiegender Prothesentauglichkeit des Oberschenkelstumpfes. Somit keine Änderung des Gutachtens gerechtfertigt.""Der nachgereichte Bericht der römisch 40 , welcher bereits bekannt ist, vergleiche Abl.19), beschreibt die Versorgung mit einer Oberschenkelprothese, sowie kurze Gehstrecken mit Unterstützung, sodass, mangels anderslautender, aussagekräftiger Befundberichte, nach Ablauf von mehr als 6 Monaten, von einer adäquaten Prothesenversorgung, ohne überwiegende Rollstuhlpflichtigkeit, auszugehen ist, wobei das allgemein ärztliche diesbezügliche Attest, in Form der bloßen Angabe eines "ständigen Rollstuhlgebrauches", mangels nachvollziehbarer Begründung diese Annahme nicht entkräftet. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nicht ein fallweiser Rollstuhlgebrauch bei episodischen Stumpfentzündungen die Voraussetzung f. d. betr. Zusatzeintragung erfüllt, sondern ausdrücklich ein überwiegender Rollstuhlgebrauch bei befunddokumentierter überwiegender Prothesentauglichkeit des Oberschenkelstumpfes. Somit keine Änderung des Gutachtens gerechtfertigt."

Mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX hat die belangte Behörde die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "auf Rollstuhl angewiesen" und "bedarf einer Begleitperson" abgewiesen.Mit den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 hat die belangte Behörde die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "auf Rollstuhl angewiesen" und "bedarf einer Begleitperson" abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden wären, diese jedoch nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken. Auch die neu eingebrachten Befunde seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht mit XXXX Beschwerde erhoben und brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht mit römisch 40 Beschwerde erhoben und brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

Er sei aufgrund der Oberschenkelamputation rechts wegen einer Gasbrandinfektion im Vollbild der Sepsis ständig auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Er könne nur einige Schritte mittels Oberschenkelprothese und zwei 4-Fußgehhilfen mit Begleitung gehen, weil er unter Schmerzen, Schwäche und Kurzatmigkeit leide. Die Oberschenkelprothese drücke trotz mehrmaliger Auffütterung in die Leistengegend und verursache starke Schmerzen. Außerdem habe er Phantomschmerzen.

Aufgrund der Oberschenkelamputation leide der Beschwerdeführer unter Schwäche und Kurzatmigkeit und könne sich nur geringfügig weiter bewegen und deshalb benötige er eine Begleitperson die seinen Rollstuhl schiebe. Bei einem Arztbesuch sei eine Begleitperson ebenfalls erforderlich, die ihm beim An- und Ausziehen behilflich sei. Gehversuche könnten ohne Begleitperson nicht durchgeführt werden, weil das An- und Ausziehen der Oberschenkelprothese nur mit fremder Hilfe zu bewältigen sei. Aus diesen Gründen beantrage er, seiner Berufung auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Rollstuhl" und "Begleitperson" in den Behindertenpass stattzugeben.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, wird aufgrund der im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführten persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, wird aufgrund der im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführten persönlichen Untersuchung am römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Es liegt ein Leiden - Oberschenkelamputation rechts nach Gasbrandinfektion mit suboptimaler Weichteildeckung und dadurch vorliegender nur bedingter Prothesentauglichkeit - vor, welches aufgrund seines Schweregrades für sich alleine eine Begleitperson erforderlich macht.

Ja - Herr Berchtold ist unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes - Oberschenkelamputation rechts mit suboptimaler Weichteildeckung und dadurch vorliegender nur bedingter Prothesentauglichkeit - überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen.

Aus allgemeinmedizinischer Sicht sind die Einwendungen betreffend die Zusatzeintragungen "bedarf einer Begleitperson" und "ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen" zu teilen.

Die erstinstanzliche Beurteilung, die aktenmäßig durchgeführt wurde, ist nun nach persönlicher Untersuchung zu korrigieren. Die Mobilisierung mit einer Oberschenkelprothese ist bis dato unzureichend gelungen, weshalb eine geänderte Beurteilung betreffend Zusatzeintragungen vorzunehmen ist.

Die in 1. Instanz vorgelegten Befunde wurden im Rahmen der zweitinstanzlichen Beurteilung berücksichtigt.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Es wird abschließend festgehalten, dass es aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung sowie nach Durchsicht des gesamten Akteninhaltes und der Befundnachreichung zu einer Änderung betreffend der beantragten Zusatzeintragungen gekommen ist - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen bedarf der Beschwerdeführer einer Begleitperson und ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Schreiben vom XXXX stellte der Beschwerdeführer den ergänzenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "auf Rollstuhl angewiesen" und "bedarf einer Begleitperson".Mit Schreiben vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den ergänzenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "auf Rollstuhl angewiesen" und "bedarf einer Begleitperson".

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. und bezieht Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4.

Der Beschwerdeführer ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und bedarf einer Begleitperson.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die gegenständlichen Zusatzeintragungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.

Die Feststellungen zu den gegenständlichen Zusatzeintragungen "auf Rollstuhl angewiesen" und "bedarf einer Begleitperson" ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX. Dieses ist schlüssig und nachvollziehbar und es weist keine Widersprüche auf. Im Gutachten wurde auf die Art der bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.Die Feststellungen zu den gegenständlichen Zusatzeintragungen "auf Rollstuhl angewiesen" und "bedarf einer Begleitperson" ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 . Dieses ist schlüssig und nachvollziehbar und es weist keine Widersprüche auf. Im Gutachten wurde auf die Art der bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die beantragten Zusatzeintragungen, im Rahmen der persönlichen Untersuchung, ausführlich Stellung genommen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von dem Sachverständigen in die Stellungnahme einbezogen und berücksichtigt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX ist vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.Das eingeholte Sachverständigengutachten vom römisch 40 ist vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.

Das Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten vom römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in den Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in den Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, ein allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, ein allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in de Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in de Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. Die Art der Behinderung, etwa, dass der Inhaber(die Inhaberin des Passes

Überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist;

Diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.Diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

2. Die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

Einer Begleitperson bedarf;

Diese Eintragung ist vorzunehmen bei

Passinhaber/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;Passinhaber/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, verfügen;

Passinhaber/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhaber/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen;

Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;

Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

Schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauern überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).

Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhls angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen [§ 4a Abs. 1 Bundespflegegesetz(BPGG)].Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhls angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen [§ 4a Absatz eins, Bundespflegegesetz(BPGG)].

Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. (§ 4a Abs. 2 BPGG)Liegt bei Personen gemäß Absatz eins, eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. (Paragraph 4 a, Absatz 2, BPGG)

Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. (§ 4a Abs. 3 BPGG)Liegt bei Personen gemäß Absatz eins, ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. (Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG)

Gemäß § 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer bezieht Pflegegeld der Stufe 4 und ist im XXXX.Der Beschwerdeführer bezieht Pflegegeld der Stufe 4 und ist im römisch 40 .

Da auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen des Schweregrades seiner Behinderung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist und ständig einer Begleitperson bedarf, sind die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" und "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass erfüllt.Da auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 , das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen des Schweregrades seiner Behinderung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist und ständig einer Begleitperson bedarf, sind die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" und "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass erfüllt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.

Da der Sachverhalt geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,
Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W166.2007218.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten