Entscheidungsdatum
18.06.2014Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W166 2003710-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 , wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 1 und 3 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz eins und 3 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 v. H. vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte vor, einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben. Als Beweismittel legte er vor:Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 beim Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte vor, einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben. Als Beweismittel legte er vor:
Röntgenbefund vom XXXXRöntgenbefund vom römisch 40
Arztbrief vom XXXXArztbrief vom römisch 40
MRT vom XXXXMRT vom römisch 40
Ambulanzbrief vom XXXXAmbulanzbrief vom römisch 40
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom XXXX im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom römisch 40 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheiben-OP und Dekompression an der Lendenwirbelsäule
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da radikuläre Symptomatik und mittelgradige Funktionsbehinderung in allen Abschnitten 02.01.02 40
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis römisch 40 Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX eine Stellungnahme ein, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 eine Stellungnahme ein, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers betrage mindestens 50%. Im XXXX habe sich der Beschwerdeführer einer Bandscheibenoperation im Bereich L5/S1 sowie einer Dekompression im Bereich L4/S5 unterzogen. Er sei in seiner Beweglichkeit maßgeblich eingeschränkt und bestehe eine permanente ausgeprägte Schmerzbelastung.Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers betrage mindestens 50%. Im römisch 40 habe sich der Beschwerdeführer einer Bandscheibenoperation im Bereich L5/S1 sowie einer Dekompression im Bereich L4/S5 unterzogen. Er sei in seiner Beweglichkeit maßgeblich eingeschränkt und bestehe eine permanente ausgeprägte Schmerzbelastung.
Ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Gewährung von Pflegegeld, sei von der PVA abgewiesen worden, wogegen der Beschwerdeführer jedoch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen werde. Der Beschwerdeführer sei als Lagerarbeiter tätig gewesen, was ihm aufgrund seiner maßgeblichen Einschränkungen nicht mehr möglich sei.
Aufgrund der erheblichen Einschränkungen des Beschwerdeführers liege jedenfalls ein Grad der Behinderung von mindestens 50% vor und daher habe er ein Recht auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz.Aufgrund der erheblichen Einschränkungen des Beschwerdeführers liege jedenfalls ein Grad der Behinderung von mindestens 50% vor und daher habe er ein Recht auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz.
Als Beweismittel wurden ein Befund vom XXXX eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, aus dem sich ergebe, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Lumboischialgie rechts seit Jahren bestehe und ein Befundbericht vom XXXX eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an einem chronischen depressiven Syndrom, an Discusprolaps L4-S1 mit radikulären Symptomatil und einem Schmerzsyndrom der Wirbelsäule leide.Als Beweismittel wurden ein Befund vom römisch 40 eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, aus dem sich ergebe, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Lumboischialgie rechts seit Jahren bestehe und ein Befundbericht vom römisch 40 eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an einem chronischen depressiven Syndrom, an Discusprolaps L4-S1 mit radikulären Symptomatil und einem Schmerzsyndrom der Wirbelsäule leide.
In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin wird Folgendes festgehalten:
"Keine neuen Aspekte, insbes. auch konnten die behaupteten höhergradigen Funktionsausfälle der Wirbelsäule, als nicht schon im aktuellen Gutachten berücksichtigt, bei d. ho. Untersuchung gerade eben nicht bestätigt werden, und ist ein erst kürzlich fachärztlich bestätigtes und anbehandeltes depressives Syndrom, da voraussichtlich nicht länger als 6 Monate anhaltend, dzt. Nicht behinderungswirksam, wobei darüber hinaus die Beurteilung von "Invalidität" und "Arbeitsfähigkeit" nicht Gegenstand der Begutachtung nach dem BBG sind. Somit keine Änderung der Beurteilung angezeigt."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens und des Beweisverfahrens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Die vom Beschwerdeführer am XXXX erhobenen Einwände hätten zu einer nochmaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen geführt. Diese seien jedoch nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Da mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens und des Beweisverfahrens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Die vom Beschwerdeführer am römisch 40 erhobenen Einwände hätten zu einer nochmaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen geführt. Diese seien jedoch nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Da mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Mit Schriftsatz vom XXXX, fristgerecht eingebracht am XXXX, erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und es wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer leide unter Harninkontinenz, weshalb diese Gesundheitsschädigung ebenfalls mit einem Grad der Behinderung gemäß der entsprechenden Richtsatzposition einzustufen sei. Der Beschwerdeführer leide weiters an chronischen Depressionen, weshalb er sich antriebslos fühle und sozial sehr zurückgezogen lebe. Ferner leide er unter Schlafstörungen aufgrund ständiger Schmerzen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 , fristgerecht eingebracht am römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und es wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer leide unter Harninkontinenz, weshalb diese Gesundheitsschädigung ebenfalls mit einem Grad der Behinderung gemäß der entsprechenden Richtsatzposition einzustufen sei. Der Beschwerdeführer leide weiters an chronischen Depressionen, weshalb er sich antriebslos fühle und sozial sehr zurückgezogen lebe. Ferner leide er unter Schlafstörungen aufgrund ständiger Schmerzen.
Außerdem wurde vorgebracht, dass sehr wohl eine wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den orthopädischen Abnützungserscheinungen, dem Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und den psychischen Beschwerden vorlägen. Im Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsschädigungen sei daher eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung mit mindestens 50 v.H. gerechtfertigt.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der Bundesberufungskommission drei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom römisch 40 , wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Entleerungsstörung der Harnblase mittleren Grades
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da einerseits ein Harnverlust vorliegt, andererseits es zu einer zunehmenden Restharnbildung kommt 08.01.06 30
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
"Stellungnahme zu den Berufungseinwendungen:
Der Beschwerdeführer legt einen urodynamischen Befund der urolog. Abtlg. des XXXX vor. Hierbei zeigt sich eine neurogene Detrusorhyperaktivität mit einem nicht unterdrückbarem Harndrang, zusätzlich eine erschwerte Miktion. Diesen Beschwerden wurde aufgrund der oben eingestuften Diagnose Rechnung getragen.Der Beschwerdeführer legt einen urodynamischen Befund der urolog. Abtlg. des römisch 40 vor. Hierbei zeigt sich eine neurogene Detrusorhyperaktivität mit einem nicht unterdrückbarem Harndrang, zusätzlich eine erschwerte Miktion. Diesen Beschwerden wurde aufgrund der oben eingestuften Diagnose Rechnung getragen.
Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:
Im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz Neuaufnahme obigen Leidens."
In dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom römisch 40 , wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Neurotische Depression
Unterer Rahmensatz, da unter Medikation ausgeglichen 03.06.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 10 vH
"Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers er leide an chronischer Depression, Schlafstörung:
Die Beschwerden sind nachvollziehbar, objektiv von geringer Ausprägung und werden in die Einschätzung mit einbezogen.
Zum Gutachten in erster Instanz ergibt sich aus der heutigen fachärztlichen Untersuchung eine zusätzliche Diagnose, das Leiden ist jedoch von geringer Ausprägung und unter Medikation als stabil anzusehen."
In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom XXXX, wird im Wesentlichen zusammenfassend Folgendes ausgeführt:In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom römisch 40 , wird im Wesentlichen zusammenfassend Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation und Dekompression an der Lendenwirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da radikuläre Symptomatik und höhergradige Funktionsbehinderung der LWS 02.01.02 40
02 Entleerungsstörung der Harnblase mittleren Grades
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da einerseits ein Harnverlust vorliegt, andererseits es zu einer zunehmenden Restharnbildung kommt 08.01.06 30
03 Neurotische Depression
Unterer Rahmensatz, da unter Medikation ausgeglichen 03.06.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
"Der GesamtGdB beträgt 50%, da der führende GdB 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Zu den Berufungseinwendungen:
Bezüglich Harninkontinenz und psychischen Beschwerden siehe Ausführungen der jeweiligen Fachgutachten. Eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung des psychischen Leidens mit dem Wirbelsäulenleiden besteht aufgrund der nur geringen Ausprägung des psychischen Leidens nicht.
Zum erstinstanzlichen Gutachten:
Hier ergibt sich eine geänderte Beurteilung insofern, als ein urologisches Leiden zusätzlich anzuerkennen ist. Dadurch ergibt sich nunmehr ein GesGdB von 50%. Weiters wurde eine neurotische Depression zusätzlich anerkannt, diese bedingt wegen Geringfügigkeit keine weitere Erhöhung des GesGdB."
Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.
Mit Stellungnahme vom XXXX nahm der Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und ersuchte um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses.Mit Stellungnahme vom römisch 40 nahm der Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und ersuchte um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.
Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX. Dieses ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 . Dieses ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von dem medizinischen Sachverständigen in die Stellungnahme einbezogen und berücksichtigt.
Das eingeholte Sachverständigengutachten ist vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es lässt keinen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.
Das Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Das Sachverständigengutachten vom römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in den Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in den Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennahmen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennahmen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg.cit nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg.cit nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senate zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) enthält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg.cit zu.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) enthält, ein Freibetrag gemäß Absatz 3, leg.cit zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sin in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sin in Fällen,
in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen zu ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen zu ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Da auf Grund des gegenständlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.Da auf Grund des gegenständlichen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 , das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.
Da der Sachverhalt geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W166.2003710.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.09.2014