RS Vwgh 2008/6/18 2005/11/0048

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Veröffentlicht am 18.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §39 Abs1 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §39 Abs1;
KFG 1967 §76 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 76 Abs. 1 KFG 1967 ermöglichte die vorläufige Abnahme des Führerscheines dann, wenn ein Kraftfahrzeuglenker - deutlich erkennbar - nicht mehr die volle Herrschaft über Geist und Körper besitzt. Die daraus resultierende "unmittelbare Unfallgefahr" sei es, so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 186 Blg NR XI. GP), die es durch die Führerscheinabnahme abzuwenden gelte. Durch § 39 Abs. 1 FSG 1997 wurde der Anwendungsbereich für die vorläufige Abnahme des Führerscheines erweitert, und zwar nicht nur um die Fälle der mit technischen Hilfsmitteln festgestellten, mit einer Entziehung zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitungen, sondern auch insoweit, als die Feststellung eines bestimmten Blut- bzw. Atemluftalkoholgehaltes unabhängig vom konkreten Einfluss dieses Alkoholgehalts auf die Herrschaft über Geist und Körper des Kraftfahrzeuglenkers die vorläufige Abnahme des Führerscheines (unter weiteren - im Übrigen gleich bleibenden - Bedingungen) rechtfertigt.

Eine zusätzliche Erweiterung des Anwendungsbereiches brachte die Novelle BGBl. I Nr. 81/2002, die im gegebenen Zusammenhang einerseits die Begehung einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 mit der Feststellung eines Blutalkoholgehalts von 0,8 Promille gleichsetzte und andererseits die vorläufige Abnahme des Führerscheines auch zur Durchsetzung der Ablieferungspflicht nach Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Verhängung eines Lenkverbotes ermöglichte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005110048.X01

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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