RS Vwgh 2008/6/18 2006/11/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2008
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/11/0241 2006/11/0239

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 2 B-VG zwar grundsätzlich nicht an der Relevierung verfassungsrechtlicher Bedenken gehindert (Hinweis E vom 21. November 2001, 96/12/0197, mwN). Wenn aber auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Rahmen des Beschwerdepunktes nur eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht wird, liegt eine zulässige Beschwerde nicht vor, sodass eine Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006110238.X01

Im RIS seit

01.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten