Entscheidungsdatum
20.06.2014Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W195 2008622-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS im Verfahren über die Revision des XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS im Verfahren über die Revision des römisch 40 beschlossen:
Die Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Die Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 12.05.2014 brachte der Revisionswerber unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision ("außerordentlicher Revisionsrekurs") gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte in einer Mietrechtsangelegenheit sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
Mit Schreiben vom 19.05.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2014, leitete der Verwaltungsgerichtshof die Revision gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung weiter. Der Verfahrenshilfeantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.05.2014, Zlen. Ra 2014/03/0007 bis 0008-4, zurückgewiesen.Mit Schreiben vom 19.05.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2014, leitete der Verwaltungsgerichtshof die Revision gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung weiter. Der Verfahrenshilfeantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.05.2014, Zlen. Ra 2014/03/0007 bis 0008-4, zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind gemäß § 30a Abs. 1 VwGG im Rahmen der Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG im Rahmen der Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte in zivilgerichtlichen Verfahren erhoben werden, zu entscheiden. Eine Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache ist von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Causa vom 19.05.2014, Zlen. Ra2014/03/0007 bis 0008-4, mit dem der Antrag auf Verfahrenshilfe des Revisionswerbers zurückgewiesen wurde).Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte in zivilgerichtlichen Verfahren erhoben werden, zu entscheiden. Eine Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache ist von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Causa vom 19.05.2014, Zlen. Ra2014/03/0007 bis 0008-4, mit dem der Antrag auf Verfahrenshilfe des Revisionswerbers zurückgewiesen wurde).
Schlagworte
Revision, Unzuständigkeit, Vorentscheidung, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W195.2008622.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014