Entscheidungsdatum
23.06.2014Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W219 1421033-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, Zl. 10 11.639-BAS, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, Zl. 10 11.639-BAS, beschlossen:
A. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. eingestellt.A. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. eingestellt.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A.
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 11.12.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag
bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3
Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG
2005) "idgF", ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag
hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab
(Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1
AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
aus (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die
vorliegende Beschwerde "gegen alle abweisenden ... Spruchpunkte ...
sowie gegen die ... Ausweisung aus dem österreichischen
Bundesgebiet."
Mit Schriftsatz vom 08.11.2011 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurück.Mit Schriftsatz vom 08.11.2011 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zurück.
2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Nach Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).
3. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen von Parteien in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.3. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen von Parteien in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. mit Schriftsatz vom 08.11.2011 zurückgezogen.4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit Schriftsatz vom 08.11.2011 zurückgezogen.
Das Beschwerdeverfahren wird daher eingestellt (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 12.05.1999, 98/01/0563) und der obgenannte Bescheid erwächst hinsichtlich Spruchunkt I. in Rechtskraft.Das Beschwerdeverfahren wird daher eingestellt vergleiche VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 12.05.1999, 98/01/0563) und der obgenannte Bescheid erwächst hinsichtlich Spruchunkt römisch eins. in Rechtskraft.
Zu B.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W219.1421033.1.01Zuletzt aktualisiert am
04.07.2014