TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/23 W217 2007976-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2014
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Entscheidungsdatum

23.06.2014

Norm

ASVG §18b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2007976-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren XXXX, vertreten durch KRAMMER & FRANK Rechtsanwälte, Pfarrgasse 7, 3580 Horn, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 18.3.2014, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren römisch 40 , vertreten durch KRAMMER & FRANK Rechtsanwälte, Pfarrgasse 7, 3580 Horn, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 18.3.2014, Zahl:

HVBA-XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.2.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten zur Pflege der nahen Angehörigen XXXX ab 01.11.2008.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.2.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten zur Pflege der nahen Angehörigen römisch 40 ab 01.11.2008.

2. Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, anerkannte mit Bescheid vom 18.3.2014, Zahl: HVBA-XXXX, den Anspruch ab dem 01.02.2013 und begründete den Bescheid wie folgt:

"Für die Dauer während die Angehörige zumindest Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 bezieht und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben ist, wird der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen.

In Ihrem Fall liegt nachstehender Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund vor:

Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen."

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass sie mit ihrem Antrag vom 27.2.2014 eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen, nämlich ihrer Schwiegermutter, welcher mit Bescheid vom 3.11.2008 Pflegegeld der Stufe 4 ab 1.11.2008 und mit Bescheid vom 14.6.2011 Pflegegeld der Stufe 6 ab 1.6.2011 zuerkannt worden sei, begehrt habe. Mit ihrem Antrag vom 27.2.2014 habe die Beschwerdeführerin eine rückwirkende Selbstversicherung ab 1.11.2008 nach § 18b ASVG begehrt. Aufgrund der Pflege der Schwiegermutter sei es der Beschwerdeführerin lediglich möglich einer Tätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden nachzugehen.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass sie mit ihrem Antrag vom 27.2.2014 eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen, nämlich ihrer Schwiegermutter, welcher mit Bescheid vom 3.11.2008 Pflegegeld der Stufe 4 ab 1.11.2008 und mit Bescheid vom 14.6.2011 Pflegegeld der Stufe 6 ab 1.6.2011 zuerkannt worden sei, begehrt habe. Mit ihrem Antrag vom 27.2.2014 habe die Beschwerdeführerin eine rückwirkende Selbstversicherung ab 1.11.2008 nach Paragraph 18 b, ASVG begehrt. Aufgrund der Pflege der Schwiegermutter sei es der Beschwerdeführerin lediglich möglich einer Tätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden nachzugehen.

Auf die Möglichkeit der Selbstversicherung nach § 18b ASVG sei die Beschwerdeführerin weder in den Bescheiden vom 3.11.2008 noch 14.6.2011 noch anderweitig hingewiesen worden. Erst durch Zufall habe sie davon Kenntnis erhalten, dass für pflegende Angehörige ein Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bestehe und habe sie darauf hin umgehend den Antrag auf Selbstversicherung, auch für bereits zurückliegende Zeiträume gestellt.Auf die Möglichkeit der Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG sei die Beschwerdeführerin weder in den Bescheiden vom 3.11.2008 noch 14.6.2011 noch anderweitig hingewiesen worden. Erst durch Zufall habe sie davon Kenntnis erhalten, dass für pflegende Angehörige ein Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bestehe und habe sie darauf hin umgehend den Antrag auf Selbstversicherung, auch für bereits zurückliegende Zeiträume gestellt.

Nahen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen würde nicht die Möglichkeit geboten, diese gesetzliche Regelung tatsächlich in Anspruch zu nehmen, da eine Information der tatsächlich Betroffenen nicht stattfinde. Die unterlassenen Hinweise auf die Möglichkeit der Selbstversicherung nach § 18b ASVG in den Pflegegeldbescheiden vom 3.11.2008 und 14.6.2011 würden den rechtsstaatlichen Grundgedanken der Transparenz gesetzlicher Normen für den betroffenen Personenkreis und sozialen Gerechtigkeitserwägungen sämtlicher landesgesetzlicher Pflegegeldgesetzen widersprechen. Der unterlassene Hinweis müsse sohin als rechtswidrige Unterlassung qualifiziert werden. Aufgrund dieser rechtswidrig unterlassenen Information sei es der Behörde im gegenständlichen Fall verwehrt, sich auf die gesetzliche Einschränkung zu berufen, dass eine rückwirkende Selbstversicherung lediglich für den Zeitraum von zwölf Monaten vor Antragstellung möglich sei. Eine durch die Behörde rechtswidrig unterlassene Information könne nicht zum Anspruchsverlust der Beschwerdeführerin führen. Der Beschwerdeführerin stehe daher die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ab 1.8.2009 zu, da zu diesem Zeitpunkt eine solche Selbstversicherung erstmalig möglich gewesen sei.Nahen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen würde nicht die Möglichkeit geboten, diese gesetzliche Regelung tatsächlich in Anspruch zu nehmen, da eine Information der tatsächlich Betroffenen nicht stattfinde. Die unterlassenen Hinweise auf die Möglichkeit der Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG in den Pflegegeldbescheiden vom 3.11.2008 und 14.6.2011 würden den rechtsstaatlichen Grundgedanken der Transparenz gesetzlicher Normen für den betroffenen Personenkreis und sozialen Gerechtigkeitserwägungen sämtlicher landesgesetzlicher Pflegegeldgesetzen widersprechen. Der unterlassene Hinweis müsse sohin als rechtswidrige Unterlassung qualifiziert werden. Aufgrund dieser rechtswidrig unterlassenen Information sei es der Behörde im gegenständlichen Fall verwehrt, sich auf die gesetzliche Einschränkung zu berufen, dass eine rückwirkende Selbstversicherung lediglich für den Zeitraum von zwölf Monaten vor Antragstellung möglich sei. Eine durch die Behörde rechtswidrig unterlassene Information könne nicht zum Anspruchsverlust der Beschwerdeführerin führen. Der Beschwerdeführerin stehe daher die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ab 1.8.2009 zu, da zu diesem Zeitpunkt eine solche Selbstversicherung erstmalig möglich gewesen sei.

Eine dem § 18b ASVG vergleichbare Regelung finde sich auch in § 18a ASVG, welcher die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes vorsehe. Die Möglichkeit der rückwirkenden Selbstversicherung sei allerdings aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen unterschiedlich geregelt. Seit 2013 könnten Versicherte gemäß § 669 Abs. 3 ASVG, die in der Zeit zwischen dem 1.1.1988 und dem 31.12.2012 ein behindertes Kind gepflegt hätten und die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG erfüllt hätten, auf Antrag auch 120 Beitragsmonate rückwirkend in der Pensionsversicherung beanspruchen. Die Beiträge dafür seien vom Bund zu tragen. Während zur Pflege eines behinderten Kindes sohin auch 120 Beitragsmonate rückwirkend beansprucht werden könnten, sei eine rückwirkende Selbstversicherung nach § 18b iVm § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG nur für Zeiträume möglich, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung gelegen seien. Weshalb die Regelungen des § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG und § 18b iVm § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG in diesem Zusammenhang derart differenzieren, sei nicht nachvollziehbar. Sachliche Gründe bestünden dafür nicht. Der Grundgedanke dieser Regelungen sei zweifelsohne derselbe. Welche Erwägungen den Gesetzgeber dazu geleitet hätten, an zwei gleiche Tatbestände zwei ungleiche Rechtsfolgen in Bezug auf die rückwirkende Selbstversicherung zu knüpfen, sei nicht nachvollziehbar. Die Regelung erscheine unter Betrachtung dieses Gesichtspunktes gemäß Art 7 B-VG gleichheitswidrig. Unter einem wurde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a eine Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 18b iVm § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG im Hinblick auf eine eingeschränkte Möglichkeit der Selbstversicherung im Vergleich zur Regelung des § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG durch den VfGH beantrage.Eine dem Paragraph 18 b, ASVG vergleichbare Regelung finde sich auch in Paragraph 18 a, ASVG, welcher die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes vorsehe. Die Möglichkeit der rückwirkenden Selbstversicherung sei allerdings aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen unterschiedlich geregelt. Seit 2013 könnten Versicherte gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG, die in der Zeit zwischen dem 1.1.1988 und dem 31.12.2012 ein behindertes Kind gepflegt hätten und die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG erfüllt hätten, auf Antrag auch 120 Beitragsmonate rückwirkend in der Pensionsversicherung beanspruchen. Die Beiträge dafür seien vom Bund zu tragen. Während zur Pflege eines behinderten Kindes sohin auch 120 Beitragsmonate rückwirkend beansprucht werden könnten, sei eine rückwirkende Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nur für Zeiträume möglich, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung gelegen seien. Weshalb die Regelungen des Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG und Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in diesem Zusammenhang derart differenzieren, sei nicht nachvollziehbar. Sachliche Gründe bestünden dafür nicht. Der Grundgedanke dieser Regelungen sei zweifelsohne derselbe. Welche Erwägungen den Gesetzgeber dazu geleitet hätten, an zwei gleiche Tatbestände zwei ungleiche Rechtsfolgen in Bezug auf die rückwirkende Selbstversicherung zu knüpfen, sei nicht nachvollziehbar. Die Regelung erscheine unter Betrachtung dieses Gesichtspunktes gemäß Artikel 7, B-VG gleichheitswidrig. Unter einem wurde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, eine Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Regelung des Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG im Hinblick auf eine eingeschränkte Möglichkeit der Selbstversicherung im Vergleich zur Regelung des Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG durch den VfGH beantrage.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2014 vorgelegt.

5. In ihrer Stellungnahme vom 13.5.2014 wies die belangte Behörde darauf hin, dass verfahrensgegenständlich lediglich der Zeitraum 1.8.2009 bis 31.1.2013 sei. Der Antrag sei am 27.2.2014 gestellt worden, weshalb Beiträge zur Selbstversicherung nur für die Beitragszeiträume entrichtet werden könnten, die nicht mehr als 12 Monate vor der Antragstellung liegen würden. Weder der belangten Behörde noch der die Pflegegeldbescheide erlassenden Bezirkshauptmannschaft Horn obliege eine Informationspflicht hinsichtlich der Rechtzeitigkeit einer Antragstellung auf Selbstversicherung. Die belangte Behörde habe ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze bloß zu vollziehen. Die Entscheidung sei daher zu Recht ergangen, weshalb der Antrag auf Abweisung der gegenständlichen Beschwerde gestellt werde.

6. In einer weiteren Stellungnahme vom 10.6.2014 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Beschwerdeausführungen und brachte ergänzend vor, dass der Gleichheitsgrundsatz neben der Gesetzgebung auch die Vollziehung binde. Ein Bescheid verletze den Gleichheitsgrundsatz, wenn die Behörde ein Gesetz nicht in seinem Sinne anwendet. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege auch dann vor, wenn die Behörde gegen Treu und Glauben handle. Mangels Information sei der Beschwerdeführerin die tatsächliche Inanspruchnahme der Selbstversicherung faktisch unmöglich gewesen. Durch die Unterlassung der gebotenen Information sei nicht nur rechtsstaatlichen Grundgedanken zur Transparenz und sozialen Gerechtigkeitserwägungen zuwidergehandelt, sondern auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen worden. Daher sei es der Behörde im vorliegenden Fall untersagt, eine rückwirkende Selbstversicherung über 12 Monate hinaus zu versagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Abweisung der Beschwerde

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1) wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein.

Gemäß § 18b Abs. 2 leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2, leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 Zeiten einer freiwilligen Versicherung anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind.Gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 Zeiten einer freiwilligen Versicherung anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind.

Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin stellte am 28.02.2014 einen Antrag auf Selbstversicherung für ihre nahe Angehörige XXXX, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt. Frau XXXX ist ihre Schwiegermutter und bezieht jedenfalls seit dem 01.11.2008 Pflegegeld der Stufe 4 und seit dem 01.06.2011 Pflegegeld der Stufe 6.Die Beschwerdeführerin stellte am 28.02.2014 einen Antrag auf Selbstversicherung für ihre nahe Angehörige römisch 40 , die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt. Frau römisch 40 ist ihre Schwiegermutter und bezieht jedenfalls seit dem 01.11.2008 Pflegegeld der Stufe 4 und seit dem 01.06.2011 Pflegegeld der Stufe 6.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Gemäß § 18b Abs. 2 leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2, leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung - und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung - und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, ASVG - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.

Daraus ergibt sich, dass Zeiten, die länger als 12 Monate nach dem Beitragszeitraum liegen, nicht als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung heranzuziehen sind.

Im gegenständlichen Fall ist gemäß § 76b Abs. 6 ASVG Beitragszeitraum der Kalendermonat. Wurde der Antrag am 28.02.2014 gestellt, ist der erstmögliche Beitragsmonat - gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG 12 Monate zurückgerechnet - der Februar 2013. Zeiträume, die nunmehr vor dem 01.02.2013, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung, liegen, können sohin nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b herangezogen werden.Im gegenständlichen Fall ist gemäß Paragraph 76 b, Absatz 6, ASVG Beitragszeitraum der Kalendermonat. Wurde der Antrag am 28.02.2014 gestellt, ist der erstmögliche Beitragsmonat - gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG 12 Monate zurückgerechnet - der Februar 2013. Zeiträume, die nunmehr vor dem 01.02.2013, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung, liegen, können sohin nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, herangezogen werden.

Sofern vorgebracht wurde, dass § 18b iVm § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG im Vergleich zu § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG insofern zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe und somit verfassungswidrig sei, da die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG auch 120 Beitragsmonate rückwirkend (vor Antragstellung) möglich sei, dies aber bei der gleichgelagerten Bestimmung des § 18b ASVG iVm § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG nicht möglich sei, da bei dieser Norm eine rückwirkende Selbstversicherung nur für Zeiträume möglich sei, welche nicht mehr als 12 Monate vor der Antragstellung gelegen seien, ist Folgendes auszuführen:Sofern vorgebracht wurde, dass Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG im Vergleich zu Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG insofern zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe und somit verfassungswidrig sei, da die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG auch 120 Beitragsmonate rückwirkend (vor Antragstellung) möglich sei, dies aber bei der gleichgelagerten Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nicht möglich sei, da bei dieser Norm eine rückwirkende Selbstversicherung nur für Zeiträume möglich sei, welche nicht mehr als 12 Monate vor der Antragstellung gelegen seien, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann seit der 78. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 3/2013, die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a (Anm.: Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes) auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.Gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG kann seit der 78. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, Anmerkung, Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes) auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.

Die Bestimmungen des ASVG in der für das gegenständliche Verfahren geltenden Fassung wurden ordnungsgemäß kundgemacht, sodass sie aufgrund des Legalitätsprinzipes für die Pensionsversicherungsanstalt, die als erstinstanzliche Behörde im funktionalen Sinn agierte, als auch für die Beschwerdebehörde verbindlich sind.

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor.

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung läge vor, würde die Beschwerdeführerin in Anwendung des § 18b iVm § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG gegenüber anderen Antragstellern nicht gleich behandelt werden. Dies brachte die Beschwerdeführerin aber nicht vor.Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung läge vor, würde die Beschwerdeführerin in Anwendung des Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG gegenüber anderen Antragstellern nicht gleich behandelt werden. Dies brachte die Beschwerdeführerin aber nicht vor.

In der Regierungsvorlage zur 78. Novelle des ASVG, 2000 der Beilagen XXIV. GP, wird zum § 669 Abs. 3 ASVG ausgeführt:In der Regierungsvorlage zur 78. Novelle des ASVG, 2000 der Beilagen römisch 24 . GP, wird zum Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ausgeführt:

"Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich nach § 18a ASVG freiwillig pensionsversichern. Die Beiträge zu dieser Versicherung zahlt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 77 Abs. 7 ASVG)."Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich nach Paragraph 18 a, ASVG freiwillig pensionsversichern. Die Beiträge zu dieser Versicherung zahlt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Paragraph 77, Absatz 7, ASVG).

Die Regierungsparteien haben vereinbart, zur Hintanhaltung pensionsrechtlicher Nachteile diese Pflegezeiten bis zu zehn Jahre rückwirkend als Beitragszeiten anzuerkennen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten auf Grund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten auf Grund einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden.

Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren.

In Zukunft werden die Pensionsversicherungsträger den betroffenen Personenkreis zielgerichteter informieren, sodass es gerechtfertigt erscheint, die rückwirkende Antragstellung nur für die Vergangenheit zuzulassen.

Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1988 (Inkrafttreten des § 18a ASVG) und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden."Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1988 (Inkrafttreten des Paragraph 18 a, ASVG) und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden."

Die Einführung des § 669 Abs. 3 ASVG entspricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung und ist das Unterbleiben einer Einbeziehung des § 18b ASVG als beabsichtigt und dem Willen des Gesetzgebers entsprechend anzusehen.Die Einführung des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG entspricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung und ist das Unterbleiben einer Einbeziehung des Paragraph 18 b, ASVG als beabsichtigt und dem Willen des Gesetzgebers entsprechend anzusehen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass § 18a ASVG die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushaltes lebenden behinderten Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, regelt, während § 18b ASVG die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, regelt.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Paragraph 18 a, ASVG die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushaltes lebenden behinderten Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, regelt, während Paragraph 18 b, ASVG die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, regelt.

Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG kann - im Gegensatz zu §Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG kann - im Gegensatz zu §

18a - auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden

Erwerbstätigkeit bestehen, da die Selbstversicherung nach § 18b ASVG lediglich eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft voraussetzt. So führte die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr aufgrund der Pflege der Schwiegermutter lediglich möglich sei, einer Tätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden nachzugehen.Erwerbstätigkeit bestehen, da die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG lediglich eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft voraussetzt. So führte die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr aufgrund der Pflege der Schwiegermutter lediglich möglich sei, einer Tätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden nachzugehen.

Es werden somit an unterschiedliche Tatbestände auch ungleiche Rechtsfolgen in Bezug auf die rückwirkende Selbstversicherung geknüpft. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Behörden hätten die rechtliche Pflicht, die Betroffenen auf die Möglichkeit der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG hinzuweisen, die rechtswidrig unterlassene Information könne daher nicht zum Anspruchsverlust der Beschwerdeführerin führen, ist Folgendes entgegenzuhalten:Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Behörden hätten die rechtliche Pflicht, die Betroffenen auf die Möglichkeit der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG hinzuweisen, die rechtswidrig unterlassene Information könne daher nicht zum Anspruchsverlust der Beschwerdeführerin führen, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Weder der belangten Behörde noch der die Pflegegeldbescheide erlassenden Behörde obliegt eine gesetzliche Informationspflicht von sich aus - somit ohne Anfrage - hinsichtlich der Möglichkeit einer Antragstellung auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG. Daher kann auch das Unterlassen einer gesetzlich nicht geforderten Information nicht rechtswidrig sein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre vielmehr eine entgegen den gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung gewährte rückwirkende Selbstversicherung sohin rechtswidrig.Weder der belangten Behörde noch der die Pflegegeldbescheide erlassenden Behörde obliegt eine gesetzliche Informationspflicht von sich aus - somit ohne Anfrage - hinsichtlich der Möglichkeit einer Antragstellung auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG. Daher kann auch das Unterlassen einer gesetzlich nicht geforderten Information nicht rechtswidrig sein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre vielmehr eine entgegen den gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung gewährte rückwirkende Selbstversicherung sohin rechtswidrig.

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166).Der Sachverhalt war iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen vergleiche etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es hinsichtlich des § 18b iVm § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG an einer Rechtsprechung fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es hinsichtlich des Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG an einer Rechtsprechung fehlt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienangehöriger, Pensionsversicherung, Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W217.2007976.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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