Entscheidungsdatum
23.06.2014Norm
AZHG §25Spruch
W 213 2006585-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 26.4.1980, vertreten durch RA Dr. Herbert PARTL, Innstraße 59, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 25.2.2014, GZ. P858745/41-HPA/2014, betreffend Rückerstattung von Bereitstellungsprämien, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. 26.4.1980, vertreten durch RA Dr. Herbert PARTL, Innstraße 59, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 25.2.2014, GZ. P858745/41-HPA/2014, betreffend Rückerstattung von Bereitstellungsprämien, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1.1.2012, Zl. 04750-09-KI-2011-W, wurde die freiwillige schriftliche Meldung des Beschwerdeführers (BF) in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen, zur Kenntnis genommen. Er nahm in der Folge in der Zeit vom 1.5. bis 1.6.2012 an einem Auslandseinsatz im Kosovo teil. Mit Schreiben des Kommandos Einsatzunterstützung vom 29.11.2013 wurde auf Weisung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport verfügt, dass der BF für die Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 dem Bundesministerium für Justiz, Staatsanwaltschaft Innsbruck, dienstzugeteilt wird. Er erhielt für den Zeitraum Mai 2012 bis Dezember 2013 Bereitstellungsprämien in Höhe von € 4426,05.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2013, Zl. 04750-13-KI-2011-W, wurde gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF mit Ablauf des 31.12.2013 vorzeitig geendet habe. Begründend wurde ausgeführt, dass angesichts der Dienstzuteilung des BF zur Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Wirksamkeit vom 1.1.2014 der BF keinen Dienst mehr in einer Kaderpräsenzeinheit leiste und daher seine Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 31.12.2013 vorzeitig ende.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2013, Zl. 04750-13-KI-2011-W, wurde gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF mit Ablauf des 31.12.2013 vorzeitig geendet habe. Begründend wurde ausgeführt, dass angesichts der Dienstzuteilung des BF zur Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Wirksamkeit vom 1.1.2014 der BF keinen Dienst mehr in einer Kaderpräsenzeinheit leiste und daher seine Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 31.12.2013 vorzeitig ende.
Mit Schreiben vom 22.1.2014 verlangte der BF die Zusendung eines Leistungsbescheides hinsichtlich der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Sie haben der Republik Österreich den Betrag von insgesamt €
4426,05 zu ersetzen. Dieser Betrag wird durch Abzug von den Ihnen nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Leistungen hereingebracht.
Rechtsgrundlagen:
§ 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51; § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, in Verbindung mit §§ 25, 27 und 29 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG) BGBl. I Nr. 66/1999 idgF."Paragraph 56, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51; Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 31, in Verbindung mit Paragraphen 25, 27 und 29 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF."
In der Begründung wurde - nach Darstellung des obigen Sachverhalts - ausgeführt, dass angesichts der mit Wirkung vom 1.1.2014 erfolgten Dienstzuteilung des BF zur Staatsanwaltschaft Innsbruck die rechtliche Eignung des BF für eine Entsendung zu Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben gewesen sei, da die dafür erforderliche Freiwillgkeit nicht mehr vorgelegen sei. Da die Auslandseinsatzbereitschaft des BF vorzeitig geendet habe und er nicht mindestens sechs Monate lang Auslandseinsätze geleistet habe, müsse er die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitschaftsprämien rückerstatten.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wobei er ausführte, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Sie sei auch rechtlich falsch. Tatsächlich sei nicht erkennbar, ob seitens der belangten Behörde davon ausgegangen werde, es fehle beim BF an der Freiwilligkeit oder aber an der Eignung zum Auslandseinsatz. Beim gegebenen Sachverhalt seien die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 AZHG nicht gegeben, insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Freiwilligkeit des BF nicht mehr gegeben sei.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wobei er ausführte, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Sie sei auch rechtlich falsch. Tatsächlich sei nicht erkennbar, ob seitens der belangten Behörde davon ausgegangen werde, es fehle beim BF an der Freiwilligkeit oder aber an der Eignung zum Auslandseinsatz. Beim gegebenen Sachverhalt seien die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, AZHG nicht gegeben, insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Freiwilligkeit des BF nicht mehr gegeben sei.
Der BF habe zu keinem Zeitpunkt seine freiwillige, schriftliche Meldung zum Auslandseinsatz zurückgezogen. Da die Behörde hiezu keine Ermittlungen durchgeführt bzw. den BF nicht befragt habe, liege diesbezüglich ein Verfahrensmangel vor.
Der BF sei trotz Dienstzuteilung zur Staatsanwaltschaft Innsbruck Militärperson auf Zeit und Angehöriger des Bundesheeres, zumal eine Versetzung bis dato nicht stattgefunden habe.
Ferner sehe § 4 Abs. 1 KSE-BVG ausdrücklich vor, dass neben Angehörigen des Bundesheeres und der Wachkörper des Bundes auch andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme verpflichtet hätten, entsendet werden könnten. Die belangte Behörde gehe daher fehl, wenn sie aus der Dienstzuteilung des BF zur Staatsanwaltschaft Innsbruck eine mangelnde Eignung des BF ableite.Ferner sehe Paragraph 4, Absatz eins, KSE-BVG ausdrücklich vor, dass neben Angehörigen des Bundesheeres und der Wachkörper des Bundes auch andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme verpflichtet hätten, entsendet werden könnten. Die belangte Behörde gehe daher fehl, wenn sie aus der Dienstzuteilung des BF zur Staatsanwaltschaft Innsbruck eine mangelnde Eignung des BF ableite.
Die Annahme, dass seitens des BF keine Freiwilligkeit zum Auslandseinsatz vorliege sei durch keine Verfahrensergebnisse begründet. Die belangte Behörde habe auch nicht begründet auf Grund welcher Umstände sie davon ausgehe, dass die Freiwilligkeit des BF nicht mehr gegeben sei, weshalb der angefochtene Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet sei.
Die Dienstzuteilung des BF zur Staatsanwaltschaft Innsbruck lasse vielmehr den Schluss zu, dass eine vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft mangels militärischen Bedarfs (§ 25 Abs. 4 Z. 3 AZHG) vorliege. Dieser Fall sei allerdings nicht von der Rückerstattungspflicht nach § 29 AZHG umfasst.Die Dienstzuteilung des BF zur Staatsanwaltschaft Innsbruck lasse vielmehr den Schluss zu, dass eine vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft mangels militärischen Bedarfs (Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, AZHG) vorliege. Dieser Fall sei allerdings nicht von der Rückerstattungspflicht nach Paragraph 29, AZHG umfasst.
Ferner sei auch die Berechnung des rückgeforderten Betrages nicht nachvollziehbar, da der BF bis 1.6.2012 im Auslandseinsatz war und daher zumindest die Bereitstellungsprämie für Mai 2012 zu Recht empfangen worden sei.
Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Rückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde 1. Instanz beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang bzw. der Aktenlage.
2. Beweiswürdigung:
Das Vorbringen des BF steht nicht im Widerspruch zur Aktenlage, weshalb diese zur Grundlage der obigen Sachverhaltsfeststellungen gemacht werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§§ 25, 27 und 29 AZHG lauten wie folgt:Paragraphen 25, 27 und 29 AZHG lauten wie folgt:
"Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25, (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
Bereitstellungsprämie
Höhe der Prämie
§ 27. (1) Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.Paragraph 27, (1) Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist monatlich auszuzahlen.
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)(5) Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen AuslandseinsatzbereitschaftParagraph 29, (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.(4) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."(5) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF am 31.12.2013 vorzeitig beendet wurde. Der BF bestreitet das Vorliegen der Endigungsgründe nach § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 AZHG (Ablehnung eines Auslandseinsatzes, mangelnde Eignung), da er seinen freiwillige, schriftliche Meldung nie widerrufen habe, er trotz Dienstzuteilung zur Staatsanwaltschaft Innsbruck weiter Angehöriger des Bundesheeres sei und gemäß § 4 Abs. 1 KSE-BVG auch andere Personen als Angehörige des Bundesheeres entsandt werden könnten.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF am 31.12.2013 vorzeitig beendet wurde. Der BF bestreitet das Vorliegen der Endigungsgründe nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AZHG (Ablehnung eines Auslandseinsatzes, mangelnde Eignung), da er seinen freiwillige, schriftliche Meldung nie widerrufen habe, er trotz Dienstzuteilung zur Staatsanwaltschaft Innsbruck weiter Angehöriger des Bundesheeres sei und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KSE-BVG auch andere Personen als Angehörige des Bundesheeres entsandt werden könnten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.7.2011, GZ. 2008/11/0181, ausgesprochen hat, dass gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 bis 3 AZHG die Auslandseinsatzbereitschaft unter den dort genannten Voraussetzungen, darunter auch die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig ende; das vorzeitige Enden der Auslandsbereitschaft sei gemäß § 25 Abs. 5 leg.cit. mit Bescheid festzustellen. Einer Person, die die Freiwilligkeit für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nicht mehr aufrecht halte, fehle eine unabdingbare Eignungsvoraussetzung.Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.7.2011, GZ. 2008/11/0181, ausgesprochen hat, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AZHG die Auslandseinsatzbereitschaft unter den dort genannten Voraussetzungen, darunter auch die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig ende; das vorzeitige Enden der Auslandsbereitschaft sei gemäß Paragraph 25, Absatz 5, leg.cit. mit Bescheid festzustellen. Einer Person, die die Freiwilligkeit für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nicht mehr aufrecht halte, fehle eine unabdingbare Eignungsvoraussetzung.
Gemäß § 25 Abs. 2 AZHG darf eine freiwillige Meldung nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden sein. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der BF durch die Dienstzuteilung zur Staatsanwaltschaft Innsbruck de facto aus dem Bundesheer ausgeschieden ist. Er ist dadurch in die Organisation der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingegliedert worden und unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht ihrer Leitungsorgane. Diese Dienstzuteilung ist für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2014 verfügt worden. Dies setzt aber nach der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 39 Abs. 2 BDG die Zustimmung des BF voraus. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund der durch die Zuteilung zur Staatsanwaltschaft Innsbruck fehlenden Freiwilligkeit für die Entsendung von Auslandseinsätzen das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 5 leg. cit. festzustellen gewesen ist und er daher im Sinne des § 25 Abs. 4 Z. 2 leg nicht mehr zur Teilnahme an Auslandseinsätzen geeignet ist.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AZHG darf eine freiwillige Meldung nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden sein. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der BF durch die Dienstzuteilung zur Staatsanwaltschaft Innsbruck de facto aus dem Bundesheer ausgeschieden ist. Er ist dadurch in die Organisation der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingegliedert worden und unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht ihrer Leitungsorgane. Diese Dienstzuteilung ist für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2014 verfügt worden. Dies setzt aber nach der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, BDG die Zustimmung des BF voraus. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund der durch die Zuteilung zur Staatsanwaltschaft Innsbruck fehlenden Freiwilligkeit für die Entsendung von Auslandseinsätzen das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß Paragraph 25, Absatz 5, leg. cit. festzustellen gewesen ist und er daher im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, leg nicht mehr zur Teilnahme an Auslandseinsätzen geeignet ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage - nämlich das Vorliegen der Freiwilligkeit und damit der Eignung für Auslandseinsätze im Sinne des § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG - auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage - nämlich das Vorliegen der Freiwilligkeit und damit der Eignung für Auslandseinsätze im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG - auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
Schlagworte
Auslandseinsatz, Bedingung, Bereitstellungsprämie, Dienstzuteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2006585.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.10.2014