TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/23 W170 2008309-1

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Veröffentlicht am 23.06.2014
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Entscheidungsdatum

23.06.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs1
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Scherbaum, Seebacher Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.04.2014, Zl. Jv 50732-33a/14, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Scherbaum, Seebacher Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.04.2014, Zl. Jv 50732-33a/14, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG und § 9 Abs. 1 GEGA) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGG und Paragraph 9, Absatz eins, GEG

als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 16.01.2014, Zl. TZ 553/2014, wurde eine vom Beschwerdeführer beantragte Eintragung einer Liegenschaft antragsgemäß bewilligt und diesem in der Folge eine Eintragungsgebühr in der Höhe von € 33.240,-- rechtskräftig vorgeschrieben.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 16.01.2014, Zl. TZ 553 aus 2014,, wurde eine vom Beschwerdeführer beantragte Eintragung einer Liegenschaft antragsgemäß bewilligt und diesem in der Folge eine Eintragungsgebühr in der Höhe von € 33.240,-- rechtskräftig vorgeschrieben.

2. Diese Gebühr betreffend beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2014 Ratenzahlung ab 01.03.2014. Er könne verbindlich zusagen am 01.03.2013 € 1.240,--, danach jedes Monat ab 01.04.2014 bis einschließlich 01.12.2016 die restlichen 32 Raten zu je € 1.000,-- zur Anweisung zu bringen.

Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 06.03.2014, Zl. Jv 50732-33a/14, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Ratenzahlung gemäß § 9 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) nur dann gestattet werden kann, wenn beim Zahlungspflichtigen zwei Voraussetzungen vorliegen. Einerseits müsse die sofortige Einbringung des vorgeschriebenen Betrages mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden sein und andererseits müsse vom Zahlungspflichtigen eine Sicherheit für die ausständigen Gerichtsgebühren erbracht werden, es sei denn, durch die Gewährung der Ratenzahlung werde die Einbringlichkeit der Gebühren nicht gefährdet. Wenn auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht gegeben sei, müsse der Antrag auf Ratenzahlung abgewiesen werden. Daher werde dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen binnen 14 Tagen seinen Antrag zu präzisieren, den angeschlossenen Fragebogen seine Vermögenssituation betreffend wahrheitsgetreu auszufüllen und mit den erforderlichen Bescheinigungsmitteln zu übermitteln sowie eine Sicherheitsleistung anzubieten oder durch ausreichende Bescheinigungsmittel darzulegen, aus welchen Gründen die Einbringlichkeit der Gebührenforderung nicht gefährdet wäre.Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 06.03.2014, Zl. Jv 50732-33a/14, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Ratenzahlung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) nur dann gestattet werden kann, wenn beim Zahlungspflichtigen zwei Voraussetzungen vorliegen. Einerseits müsse die sofortige Einbringung des vorgeschriebenen Betrages mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden sein und andererseits müsse vom Zahlungspflichtigen eine Sicherheit für die ausständigen Gerichtsgebühren erbracht werden, es sei denn, durch die Gewährung der Ratenzahlung werde die Einbringlichkeit der Gebühren nicht gefährdet. Wenn auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht gegeben sei, müsse der Antrag auf Ratenzahlung abgewiesen werden. Daher werde dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen binnen 14 Tagen seinen Antrag zu präzisieren, den angeschlossenen Fragebogen seine Vermögenssituation betreffend wahrheitsgetreu auszufüllen und mit den erforderlichen Bescheinigungsmitteln zu übermitteln sowie eine Sicherheitsleistung anzubieten oder durch ausreichende Bescheinigungsmittel darzulegen, aus welchen Gründen die Einbringlichkeit der Gebührenforderung nicht gefährdet wäre.

Mit Schreiben vom 27.03.2014 übermittelte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen sowie die Bestätigung der Ausfallshaftung durch das Unternehmen XXXX, das sich gemäß Fragebogen im Eigentum des Beschwerdeführers befinde. Gezeichnet ist das Schreiben von XXXX, Geschäftsführer des Unternehmens. Im Fragebogen waren als Vermögen das oben genannte Unternehmen, dessen Größe als "sehr klein" bezeichnet wurde, ein Kraftfahrzeug Baujahr 2001 sowie nicht näher bezeichnete Kunstgegenstände angeführt. Als Schulden wurden nur durch Bezugnahme auf das Grundbuch ("Höhe der Schuld: Lt. Grundbuch - XXXX (Hauskauf)") bezifferte Schulden bei genannter Bank bekanntgegeben, das Einkommen als Kaufmann wurde als "gering" (ohne nähere Bezifferung) bezeichnet. Weiters würden Unterhaltspflichten in der Höhe von € 1.000,-- für die beiden Kinder des Beschwerdeführers bestehen. Trotz eigener Frage im Formular wurde auf die Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben verzichtet, ebenso wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung im Formular auf die Vorlage bzw. Bezugnahme auf die Steuererklärung der letzten drei Jahre verzichtet.Mit Schreiben vom 27.03.2014 übermittelte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen sowie die Bestätigung der Ausfallshaftung durch das Unternehmen römisch 40 , das sich gemäß Fragebogen im Eigentum des Beschwerdeführers befinde. Gezeichnet ist das Schreiben von römisch 40 , Geschäftsführer des Unternehmens. Im Fragebogen waren als Vermögen das oben genannte Unternehmen, dessen Größe als "sehr klein" bezeichnet wurde, ein Kraftfahrzeug Baujahr 2001 sowie nicht näher bezeichnete Kunstgegenstände angeführt. Als Schulden wurden nur durch Bezugnahme auf das Grundbuch ("Höhe der Schuld: Lt. Grundbuch - römisch 40 (Hauskauf)") bezifferte Schulden bei genannter Bank bekanntgegeben, das Einkommen als Kaufmann wurde als "gering" (ohne nähere Bezifferung) bezeichnet. Weiters würden Unterhaltspflichten in der Höhe von € 1.000,-- für die beiden Kinder des Beschwerdeführers bestehen. Trotz eigener Frage im Formular wurde auf die Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben verzichtet, ebenso wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung im Formular auf die Vorlage bzw. Bezugnahme auf die Steuererklärung der letzten drei Jahre verzichtet.

Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wurde der Akt dem Bundesministerium für Justiz vorlegt, welches mit Schreiben vom 17.04.2014 folgendermaßen Stellung nahm: Der Gewährung der Ratenzahlung könne vorläufig nicht zugestimmt werden, da außer den vorliegenden (unvollständigen) Angaben des Beschwerdeführers selbst, keinerlei weitere Ausführungen und/oder Unterlagen eine konkrete (vorübergehende) wirtschaftlich schwierige Situation des Beschwerdeführers sowie die Bonität der Gesellschaft, die die Ausfallshaftung übernehmen soll, belegen würden. Damit sei er seiner Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen und es sei weder das Erfordernis der besonderen Härte iSd § 9 Abs. 1 GEG zu bejahen noch die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung zu verneinen. Insbesondere würden vollständige Angaben und Unterlagen zu seinem Einkommen, Vermögen, Schulden und der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens fehlen.Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wurde der Akt dem Bundesministerium für Justiz vorlegt, welches mit Schreiben vom 17.04.2014 folgendermaßen Stellung nahm: Der Gewährung der Ratenzahlung könne vorläufig nicht zugestimmt werden, da außer den vorliegenden (unvollständigen) Angaben des Beschwerdeführers selbst, keinerlei weitere Ausführungen und/oder Unterlagen eine konkrete (vorübergehende) wirtschaftlich schwierige Situation des Beschwerdeführers sowie die Bonität der Gesellschaft, die die Ausfallshaftung übernehmen soll, belegen würden. Damit sei er seiner Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen und es sei weder das Erfordernis der besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu bejahen noch die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung zu verneinen. Insbesondere würden vollständige Angaben und Unterlagen zu seinem Einkommen, Vermögen, Schulden und der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens fehlen.

Demgegenüber ergebe sich bereits aus dem aus der Urkundensammlung des Grundbuchs beigeschafften Kaufvertrag vom 10.01.2013, EZ XXXX, KG XXXX, der der gebührenpflichtigen Eintragung des Pfandrechts zur Sicherung des Kaufpreises für den Verkäufer zugrunde liege, ein vereinbarter Kaufpreis für die Liegenschaften von insgesamt €Demgegenüber ergebe sich bereits aus dem aus der Urkundensammlung des Grundbuchs beigeschafften Kaufvertrag vom 10.01.2013, EZ römisch 40 , KG römisch 40 , der der gebührenpflichtigen Eintragung des Pfandrechts zur Sicherung des Kaufpreises für den Verkäufer zugrunde liege, ein vereinbarter Kaufpreis für die Liegenschaften von insgesamt €

5.000.000,--. Die noch auf der gegenständlichen Liegenschaft aushaftenden Schulden betragen demgegenüber lediglich ca. €

1.300.000,--. Der Beschwerdeführer habe laut Kaufvertrag bei Unterzeichnung einen Betrag von € 50.000,-- erhalten und sodann einen weiteren Teilbetrag von € 450.000,-- bis zum 15.10.2013. Bis längstens zum 15.10.2014 werde er einen weiteren Betrag von €

500.000,-- erhalten. Der Restkaufpreis von € 4.000.000,-- werde sodann mit Übergabe der Liegenschaft (spätestens zum 31.10.2014) fällig. Unter diesen Voraussetzungen würden die lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer eine besondere Härte ausdrücken will, nicht einmal plausibel. Ein Bezug auf eine "allgemeine Wirtschaftskrise aus dem Jahr 2008" reiche dabei ebenso wenig aus wie die allgemeine Angabe "über keine Barmittel zu verfügen" - habe der Beschwerdeführer doch bis zum 15.10.2013 insgesamt € 500.000,-- erhalten und werde laut vorliegendem Kaufvertrag bis zum 15.10.2014 weitere € 500.000,-- und im Anschluss bis zum 31.12.2014 weitere ca. € 2.700.000,-- (€ 4.000.000,-- abzüglich der noch offenen Schulden) erhalten. Da daher auf Grund mangelnder Konkretisierung und Unterlagen das Erfordernis der besonderen Härte sowie der Nichtgefährdung der Einbringung durch eine Stundung als nicht bescheinigt zu erachten sei, könne dem vorliegenden Bescheid nicht zugestimmt werden.

Mit im Spruch angeführtem Bescheid, erlassen am 25.04.2014, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ratenzahlung nicht stattgegeben. Begründend wurde neben einer Darstellung der Verfahrensgangs und einer auszugsweisen Begründung der Nichtzustimmung des Bundesministeriums für Justiz ausgeführt, dass dem Antrag mangels Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz nicht stattgegeben werden habe können.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2014, am selben Tag bei der belangten Behörde eingebracht, erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen, im Spruch genannten, Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe verkannt, dass die in § 9 GEG genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung der Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers sehr wohl gegeben gewesen seien. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Zahlungspflichtigen, die bloß von vorübergehender Natur seien, vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung ausdrücklich rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe schließlich zweifelsfrei darlegen können, auf Grund der seit Oktober 2008 herrschenden Wirtschaftskrise finanzielle Probleme zu haben, die ihn gezwungen hätten, sein Vermögen zur Fortführung und Sanierung seiner Unternehmungen zu investieren. Dass er deshalb über nur sehr begrenzte Barmittel verfüge, sei vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar und entspreche allein schon angesichts der nicht unerheblichen Höhe der Gebührenanforderung von € 33.240,-- auch der allgemeinen Lebenserfahrung.Mit Schriftsatz vom 21.05.2014, am selben Tag bei der belangten Behörde eingebracht, erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen, im Spruch genannten, Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe verkannt, dass die in Paragraph 9, GEG genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung der Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers sehr wohl gegeben gewesen seien. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Zahlungspflichtigen, die bloß von vorübergehender Natur seien, vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung ausdrücklich rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe schließlich zweifelsfrei darlegen können, auf Grund der seit Oktober 2008 herrschenden Wirtschaftskrise finanzielle Probleme zu haben, die ihn gezwungen hätten, sein Vermögen zur Fortführung und Sanierung seiner Unternehmungen zu investieren. Dass er deshalb über nur sehr begrenzte Barmittel verfüge, sei vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar und entspreche allein schon angesichts der nicht unerheblichen Höhe der Gebührenanforderung von € 33.240,-- auch der allgemeinen Lebenserfahrung.

Zusammengefasst sei das Vorbringen einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 1 GEG einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels dargelegt worden. Die zwingende Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden, Gewinn- und Verlustrechnung oder sonstigen Buchungsunterlagen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Nachweisobliegenheit für das Vorliegen der besonderen Härte im Sinne dieser Gesetzesstelle sei von der belangten Behörde damit zweifelsfrei überspannt worden. Überdies sei bei der bloßen Bewilligung einer Stundung im Gegensatz zur Beantragung eines Gebührennachlasses gemäß § 9 Abs. 2 GEG ein weniger strenger Maßstab anzulegen.Zusammengefasst sei das Vorbringen einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz eins, GEG einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels dargelegt worden. Die zwingende Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden, Gewinn- und Verlustrechnung oder sonstigen Buchungsunterlagen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Nachweisobliegenheit für das Vorliegen der besonderen Härte im Sinne dieser Gesetzesstelle sei von der belangten Behörde damit zweifelsfrei überspannt worden. Überdies sei bei der bloßen Bewilligung einer Stundung im Gegensatz zur Beantragung eines Gebührennachlasses gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG ein weniger strenger Maßstab anzulegen.

Der bekämpfte Bescheid stelle sich jedoch auch schon deshalb als rechtswidrig dar, da laut belangter Behörde auch die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung nicht verneint werden könne. Dies sein in keiner Weise nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer seinen Anträgen eine Ausfallshaftung der XXXX beigelegt habe. Auf diese Haftungserklärung werde von der belangten Behörde jedoch ebenso wenig eingegangen, wie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, in welchem er nachvollziehbar darlege, seit der Gründung seiner ersten Unternehmung im Jahre 1988 sämtliche Steuern, Abgaben und Gebühren zeit- und fristgerecht bezahlt zu haben. Tatsächlich sei die Nichtgefährdung der Einbringung durch eine Stundung durch den Beschwerdeführer sehr wohl ausreichend bescheinigt worden. Alleine durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis längstens 15.10.2014 eine Kaufpreisteilzahlung in der Höhe von € 500.000,-- erhalten werde, lasse sich ableiten, dass die Einbringlichkeit der Forderung durch die Stundung in keiner Weise gefährdet sein werde.Der bekämpfte Bescheid stelle sich jedoch auch schon deshalb als rechtswidrig dar, da laut belangter Behörde auch die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung nicht verneint werden könne. Dies sein in keiner Weise nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer seinen Anträgen eine Ausfallshaftung der römisch 40 beigelegt habe. Auf diese Haftungserklärung werde von der belangten Behörde jedoch ebenso wenig eingegangen, wie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, in welchem er nachvollziehbar darlege, seit der Gründung seiner ersten Unternehmung im Jahre 1988 sämtliche Steuern, Abgaben und Gebühren zeit- und fristgerecht bezahlt zu haben. Tatsächlich sei die Nichtgefährdung der Einbringung durch eine Stundung durch den Beschwerdeführer sehr wohl ausreichend bescheinigt worden. Alleine durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis längstens 15.10.2014 eine Kaufpreisteilzahlung in der Höhe von € 500.000,-- erhalten werde, lasse sich ableiten, dass die Einbringlichkeit der Forderung durch die Stundung in keiner Weise gefährdet sein werde.

Beantragt werde daher, die Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Überdies wurde die aufschiebende Wirkung der Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungsbegehren beantragt.

Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.05.2014, am 28.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde der Akt diesem übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Artikel 131, Absatz 4, B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 25.04.2014 erlassen wurde die die Beschwerde am 21.05.2014 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungs-gericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungs-gericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.

Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss (vgl. VwGH E vom 19.1.1959, 1692/57). Er ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen (vgl. VwGH E vom 4.7.1979, 1748/78). Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 21 dargelegte Judikatur des VwGH). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, ebenso das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 22 dargelegte Judikatur des VwGH) wie einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände, auf die die Stundung gestützt werden kann, konkret darzulegen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 101 dargelegte Judikatur des VwGH). Dies hat der Stundungswerber konkretisierend an Hand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 21 dargelegte Judikatur des VwGH sowie VwGH vom 26.01.2004, 2003/17/0335).Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss vergleiche VwGH E vom 19.1.1959, 1692/57). Er ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen vergleiche VwGH E vom 4.7.1979, 1748/78). Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 9, GEG E 21 dargelegte Judikatur des VwGH). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, ebenso das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 9, GEG E 22 dargelegte Judikatur des VwGH) wie einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände, auf die die Stundung gestützt werden kann, konkret darzulegen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 9, GEG E 101 dargelegte Judikatur des VwGH). Dies hat der Stundungswerber konkretisierend an Hand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 9, GEG E 21 dargelegte Judikatur des VwGH sowie VwGH vom 26.01.2004, 2003/17/0335).

Eben jene konkreten Angaben hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag und auch über Aufforderung der Behörde nicht vorgebracht. Enthält ein Teilzahlungsantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 18 dargelegte Judikatur des VwGH). Trotz Fehlens einer solchen Verpflichtung beauftragte die belangte Behörde den Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögenslage konkret darzulegen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nur rudimentär und jedenfalls nicht ausreichend konkret nachgekommen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob eine zwingende Vorlage von Einkommensbescheiden oder sonstigen Buchungsunterlagen gesetzlich vorgesehen ist oder nicht, jedoch kann sich das Bundesverwaltungsgericht aus dem vorgelegten vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen kein konkretes Bild seiner Einkommens- und Vermögenslage machen - beispielsweise wurden als sonstiges Vermögen Kunstgegenstände, jedoch kein Wert dieser angeführt, wurden Schuldner jedoch nicht die Höhe der Schulden benannt (alleine der Hinweis auf das Grundbuch genügt hier nicht, da in diesem wohl der anfängliche Schuldenstand besichert ist) und wurde auch nicht das konkrete Einkommen des Beschwerdeführers bekannt gegeben -, womit von Seiten des Beschwerdeführers nicht dargelegt wurde, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei. Insbesondere verwundert das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer als Kaufmann nicht willens oder nicht in der Lage war, seine (durchschnittlichen) monatlichen Ein- und Ausgaben ziffernmäßig darzustellen; ohne diese Angaben (die für sich alleine ohne einwandfreie und jeglichen Zweifel ausschließende Darlegung, die eine Glaubhaftmachung dieser Zahlen durch Unterlagen verlangt, nicht hingereicht hätten) ist ein Stundungsantrag jedenfalls nicht hinreichend begründet.Eben jene konkreten Angaben hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag und auch über Aufforderung der Behörde nicht vorgebracht. Enthält ein Teilzahlungsantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 9, GEG E 18 dargelegte Judikatur des VwGH). Trotz Fehlens einer solchen Verpflichtung beauftragte die belangte Behörde den Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögenslage konkret darzulegen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nur rudimentär und jedenfalls nicht ausreichend konkret nachgekommen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob eine zwingende Vorlage von Einkommensbescheiden oder sonstigen Buchungsunterlagen gesetzlich vorgesehen ist oder nicht, jedoch kann sich das Bundesverwaltungsgericht aus dem vorgelegten vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen kein konkretes Bild seiner Einkommens- und Vermögenslage machen - beispielsweise wurden als sonstiges Vermögen Kunstgegenstände, jedoch kein Wert dieser angeführt, wurden Schuldner jedoch nicht die Höhe der Schulden benannt (alleine der Hinweis auf das Grundbuch genügt hier nicht, da in diesem wohl der anfängliche Schuldenstand besichert ist) und wurde auch nicht das konkrete Einkommen des Beschwerdeführers bekannt gegeben -, womit von Seiten des Beschwerdeführers nicht dargelegt wurde, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei. Insbesondere verwundert das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer als Kaufmann nicht willens oder nicht in der Lage war, seine (durchschnittlichen) monatlichen Ein- und Ausgaben ziffernmäßig darzustellen; ohne diese Angaben (die für sich alleine ohne einwandfreie und jeglichen Zweifel ausschließende Darlegung, die eine Glaubhaftmachung dieser Zahlen durch Unterlagen verlangt, nicht hingereicht hätten) ist ein Stundungsantrag jedenfalls nicht hinreichend begründet.

Diesem Mangel ist der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten; auch die Angaben in der Beschwerde sind nicht geeignet, darzutun, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei. Insbesondere wurden nicht die fehlenden Angaben zum Vermögen, den Schulden und den monatlichen Ein- und Ausgaben nachgeholt.

Da somit bereits das erste der beiden zwingenden Erfordernisse nach § 9 Abs. 1 GEG für die Bewilligung einer Stundung nicht erfüllt ist, ist die Beschwerde abzuweisen.Da somit bereits das erste der beiden zwingenden Erfordernisse nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG für die Bewilligung einer Stundung nicht erfüllt ist, ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird auf Grund bereits erfolgter Sachentscheidung zurückgewiesen, da nunmehr die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht kommt.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zurückgewiesen; gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG konnte diese entfallen, da die Sachlage bereits auf Grund der Aktenlage feststeht und es sich weder bei der Vorschreibung noch bei der Stundung von Gerichtsgebühren um eine Entscheidung über "civil rights" im Sinne des Art. 6 EMRK handelt (siehe die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 1 GGG E 21 dargelegte zahlreiche Judikatur des VwGH).Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zurückgewiesen; gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG konnte diese entfallen, da die Sachlage bereits auf Grund der Aktenlage feststeht und es sich weder bei der Vorschreibung noch bei der Stundung von Gerichtsgebühren um eine Entscheidung über "civil rights" im Sinne des Artikel 6, EMRK handelt (siehe die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph eins, GGG E 21 dargelegte zahlreiche Judikatur des VwGH).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt und mit Literatur- und Judikaturzitaten belegt, besteht eine einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich der Erfordernisse eines Antrags auf Stundung von Gebühren. Überdies kann das Bundesverwaltungsgericht keine offenen Fragen erkennen.

Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist beschwerdeberechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Soweit gesetzlich nicht anders vorgesehen ist, ist eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W170, am 23.06.2014

Mag. Thomas MARTH

(Richter)

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, besondere Härte, Einkommen, Gerichtsgebühren,
Mitwirkungspflicht, Ratenzahlung, Stundung, Stundungsantrag,
Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2008309.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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