RS Vwgh 2008/6/19 2007/18/0376

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §11;
NAG 2005 §24 Abs3 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §24 Abs4 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §25 Abs1;
NAG 2005 §25 Abs3 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 25 Abs. 3 Z. 2 NAG 2005, wonach abweichend von § 25 Abs. 1 NAG 2005 der § 24 Abs. 3 NAG 2005 gelten soll, steht der Vorgangsweise der Niederlassungsbehörde - sie hat die Erstbehörde iSd § 25 Abs. 1 NAG 2005 verständigt und dem Fremden mitgeteilt, dass wegen des Vorliegens allgemeiner Versagungsgründe iSd § 11 NAG 2005 (keine gesicherte Lebensgrundlage und kein eigener Rechtstitel auf Unterkunft) eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt ist - nicht entgegen, weil die zuletzt genannte Gesetzesstelle auf den Fall abstellt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen und eine Aufenthaltsbeendigung wegen der Erfüllung (auch) der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den bisherigen Zweck oder für den geänderten Zweck nicht erforderlich ist. Dies kommt auch in den ErlRV 952 BlgNR 22. GP, S 130, zum Ausdruck (arg "vom Verlängerungsantrag unabhängige Erteilungsvoraussetzungen"). Sind jedoch allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt, so kommt weder eine Verlängerung des Aufenthaltstitels für den bisherigen Zweck noch für den geänderten Zweck in Betracht. Die Behörde hat sogleich nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 vorzugehen und nicht etwa nach dem (ebenfalls nur auf den Fall der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abstellenden) § 24 Abs. 4 zweiter Satz NAG 2005 über das Nichtvorliegen von Voraussetzungen gesondert mit Bescheid abzusprechen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180376.X01

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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