TE Bvwg Beschluss 2014/6/23 W106 2007613-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2014
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Entscheidungsdatum

23.06.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Spruch

W106 2007613-1/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 02.04.2014, Zl. P1096130/3-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 HGG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 02.04.2014, Zl. P1096130/3-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(23.06.2014)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Am 17.03.2014 langte bei der Behörde der ausgefüllte Fragebogen zum Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Wohnkostenbeihilfe ein. Vom BF wird darin angegeben, seit 01.01.2014 Mieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein. Vermieterin ist seine Mutter. Die Höhe der monatlichen Wohnkosten wird mit € 550,00 Miete (incl. Betriebskosten) angegeben. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche Bad/Dusche, Abstellraum WC, Schlafzimmer, Kinderzimmer, welche vom BF allein benützt werden. Die Zahlung der Miete erfolge in bar. Auf dem Formular vermerkt ist, dass die Wohnung bis 01.12.2013 an eine andere Mieterin vermietet war. Dem Antrag angeschlossen ist ein Mietvertrag über diese Wohnung, abgeschlossen zwischen dem BF als Mieter und der Mutter des BF als Vermieterin. Die Zahlung der Miete und Nebenkosten hat laut Vertrag auf das angegebene Konto der Vermieterin zu erfolgen. Angeschlossen sind weiter ein Überweisungsauftrag des BF an die RAIKA X. zur Überweisung eines Betrages von € 550,00 als Miete März an die Mutter des BF als Empfängerin sowie Lohnabrechnungen des Dienstgebers des BF für die Monate November 2013 bis einschließlich Jänner 2014 über die ausbezahlten Lehrlingsentschädigungen für diese Monate.römisch eins.1. Am 17.03.2014 langte bei der Behörde der ausgefüllte Fragebogen zum Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Wohnkostenbeihilfe ein. Vom BF wird darin angegeben, seit 01.01.2014 Mieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein. Vermieterin ist seine Mutter. Die Höhe der monatlichen Wohnkosten wird mit € 550,00 Miete (incl. Betriebskosten) angegeben. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche Bad/Dusche, Abstellraum WC, Schlafzimmer, Kinderzimmer, welche vom BF allein benützt werden. Die Zahlung der Miete erfolge in bar. Auf dem Formular vermerkt ist, dass die Wohnung bis 01.12.2013 an eine andere Mieterin vermietet war. Dem Antrag angeschlossen ist ein Mietvertrag über diese Wohnung, abgeschlossen zwischen dem BF als Mieter und der Mutter des BF als Vermieterin. Die Zahlung der Miete und Nebenkosten hat laut Vertrag auf das angegebene Konto der Vermieterin zu erfolgen. Angeschlossen sind weiter ein Überweisungsauftrag des BF an die RAIKA römisch zehn. zur Überweisung eines Betrages von € 550,00 als Miete März an die Mutter des BF als Empfängerin sowie Lohnabrechnungen des Dienstgebers des BF für die Monate November 2013 bis einschließlich Jänner 2014 über die ausbezahlten Lehrlingsentschädigungen für diese Monate.

Die Zustellung des Einberufungsbefehles an den BF erfolgte am 11.02.2014. Der Präsenzdienst hat am 01.04.2014 begonnen.

I.2. Mit Bescheid vom 02.04.2014 wurde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 02.04.2014 wurde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.

In der Begründung wird dazu ausgeführt:

"Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 darf die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der/die Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Diese gesetzlichen Merkmale sind unverzichtbar und vom/von Anspruchsberechtigten zu beweisen."Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 darf die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der/die Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Diese gesetzlichen Merkmale sind unverzichtbar und vom/von Anspruchsberechtigten zu beweisen.

In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie wären seit 1. Jänner 2014 Untermieter in einer Wohnung Ihrer Mutter, Frau XXXX. Sie hätten monatliche Wohnkosten in Höhe von EUR 550,00 bar zu bezahlen. Telefonisch gaben Sie gegenüber der Behörde an, dass Ihre Mutter Eigentümerin der gegenständlichen Wohnung wäre und bis Jänner 2014 Familienbeihilfe für Sie bezogen hätte. Die Miete für die Monate Jänner und Februar 2014 wäre mit der Familienbeihilfe gegenverrechnet worden. Ab März 2014 hätten Sie die Miete mittels Dauerauftrag bezahlt. Sie legten der Behörde unter anderem einen Mietvertrag sowie eine Dauerauftragsbestätigung vor. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie wären seit 1. Jänner 2014 Untermieter in einer Wohnung Ihrer Mutter, Frau römisch 40 . Sie hätten monatliche Wohnkosten in Höhe von EUR 550,00 bar zu bezahlen. Telefonisch gaben Sie gegenüber der Behörde an, dass Ihre Mutter Eigentümerin der gegenständlichen Wohnung wäre und bis Jänner 2014 Familienbeihilfe für Sie bezogen hätte. Die Miete für die Monate Jänner und Februar 2014 wäre mit der Familienbeihilfe gegenverrechnet worden. Ab März 2014 hätten Sie die Miete mittels Dauerauftrag bezahlt. Sie legten der Behörde unter anderem einen Mietvertrag sowie eine Dauerauftragsbestätigung vor. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:

Sie sind seit 28. Dezember 1995 an der gegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eigentümerin der antragsgegenständlichen Wohnung ist Ihre Mutter, Frau XXXX. Die Miete für die Monate Jänner und Februar 2014 wurde von Ihnen nicht bezahlt, sondern vielmehr mit der an Ihre Mutter ausbezahlten Familienbeihilfe für Sie gegenverrechnet.Sie sind seit 28. Dezember 1995 an der gegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eigentümerin der antragsgegenständlichen Wohnung ist Ihre Mutter, Frau römisch 40 . Die Miete für die Monate Jänner und Februar 2014 wurde von Ihnen nicht bezahlt, sondern vielmehr mit der an Ihre Mutter ausbezahlten Familienbeihilfe für Sie gegenverrechnet.

Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe ist, dass für die erforderliche Beibehaltung der Wohnung Kosten entstehen, welche Sie im Verfahren nachzuweisen haben. Weiters ist festzuhalten, dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde berechtigt ist, an die Eigenschaft des zu erbringenden Beweises ganz bestimmte Anforderungen stellen und daher bestimmen kann, welche Beweise sie nach § 46 AVG als zweckdienlich erachtet (vgl. Erkenntnis VwGH vom 23. April 1991, Zl. 87/07/0100). Für die Behörde ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 45 Abs. 2 AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb eines familiären Verhältnisses abgeschlossen wurde, und Ihre Behauptung, dass Sie Mietzahlungen leisten, nicht ausreichend um zu beweisen, dass Ihnen für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden sind und Sie diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) getragen haben. Die Glaubwürdigkeit Ihres gesamten Vorbringens war deshalb stark in Mitleidenschaft gezogen, zumal Sie fernmündlich gegenüber der Behörde angaben, dass die Miete für die Monate Jänner und Februar 2014 mit der an Ihre Mutter ausbezahlten Familienbeihilfe gegenverrechnet wurde. Sie haben es daher unterlassen, der Behörde nachzuweisen, dass Sie tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt Mietenzahlungen an Ihre Mutter geleistet haben. Es wird seitens der Behörde nicht bezweifelt, dass Sie an der antragsgegenständlichen Adresse wohnen, jedoch war in Ermangelung des Nachweisens eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen."Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe ist, dass für die erforderliche Beibehaltung der Wohnung Kosten entstehen, welche Sie im Verfahren nachzuweisen haben. Weiters ist festzuhalten, dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde berechtigt ist, an die Eigenschaft des zu erbringenden Beweises ganz bestimmte Anforderungen stellen und daher bestimmen kann, welche Beweise sie nach Paragraph 46, AVG als zweckdienlich erachtet vergleiche Erkenntnis VwGH vom 23. April 1991, Zl. 87/07/0100). Für die Behörde ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb eines familiären Verhältnisses abgeschlossen wurde, und Ihre Behauptung, dass Sie Mietzahlungen leisten, nicht ausreichend um zu beweisen, dass Ihnen für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden sind und Sie diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) getragen haben. Die Glaubwürdigkeit Ihres gesamten Vorbringens war deshalb stark in Mitleidenschaft gezogen, zumal Sie fernmündlich gegenüber der Behörde angaben, dass die Miete für die Monate Jänner und Februar 2014 mit der an Ihre Mutter ausbezahlten Familienbeihilfe gegenverrechnet wurde. Sie haben es daher unterlassen, der Behörde nachzuweisen, dass Sie tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt Mietenzahlungen an Ihre Mutter geleistet haben. Es wird seitens der Behörde nicht bezweifelt, dass Sie an der antragsgegenständlichen Adresse wohnen, jedoch war in Ermangelung des Nachweisens eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen."

Der Bescheid wurde vom BF am 10.04.2014 nachweislich übernommen.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Dazu wird ausgeführt, dass der BF an der gegenständlichen Adresse einen eigenen Haushalt führe und nicht mehr in der Wohnung, wo er seit Dezember 1995 gemeldet war. Das Haus sei ein Zweifamilienhaus mit zwei abgetrennten Wohneinheiten. Bevor er am 1. Jänner (2014) in die eigene Wohnung eingezogen sei, sei ihm noch nicht bekannt gewesen, dass er am 1. April zum Bundesheer müsse. Diese Wohnung sei bis Ende November 2013 an eine andere Person vermietet gewesen. Zum Beweis dafür lege er die Kündigung dieses Mietvertrages vor.

Er habe bis 25.02. noch monatlich € 200,00 Kindergeld bezogen. Weil er noch in Ausbildung war, habe er seiner Mutter den Rest der Miete (€ 350,00) monatlich in bar ausgehändigt. Lt. Gehaltsbestätigung habe er sich die Wohnung leisten können. Da er nun keine Einnahmen mehr habe, habe er die Miete für den laufenden Monat nicht überweisen können. Seine Mutter benötige jedoch die Miete für die Erhaltung des 2. Familienhauses. Er ersuche daher um rasche Bearbeitung, da er sonst ausziehen müsse und keine Wohnung mehr habe.

I.3. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 06.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.römisch eins.3. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 06.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die bisherigen Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Im Gegensatz zum bisherigen Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, (HGG 2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

..."

Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG ist im gegebenen Zusammenhang, dass dem Wehrpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen.Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG ist im gegebenen Zusammenhang, dass dem Wehrpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden kann (VwGH 14.03.2000, 98/11/0259, mwN).

Das HGG 2001 kennt eine von den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG abweichende Verschiebung der Beweislast nicht; es obliegt somit der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Wenn es jedoch der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei weiter tätig zu werden, weil sie Angaben und Beweisanbote der Partei benötigt, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen (VwGH 29.11.1988, 88/11/0015; 14.03.2000, 98/11/0259; 14.03.2000, 98/11/0259 ).Das HGG 2001 kennt eine von den Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG abweichende Verschiebung der Beweislast nicht; es obliegt somit der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Wenn es jedoch der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei weiter tätig zu werden, weil sie Angaben und Beweisanbote der Partei benötigt, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen (VwGH 29.11.1988, 88/11/0015; 14.03.2000, 98/11/0259; 14.03.2000, 98/11/0259 ).

Der BF begründet seinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe damit, dass er am 1. Jänner (2014) in die verfahrensgegenständliche, eigene Wohnung gezogen sei, welche sich als eigene Wohnungseinheit im Haus seiner Mutter befindet. Zu diesem Zeitpunkt war ihm noch nicht bekannt, dass er am 1. April (2014) zum Bundesheer müsse. Er habe sich die Wohnung lt. Gehaltsbestätigung leisten können. Zum Beweis dafür, dass die Wohnung vorher an eine andere Person vermietet war, legte er die Kündigung dieses Mietvertrages vor. (Anm: Diesem "Mietaufhebungsvertrag vor Kündigungsfrist" ist zu entnehmen, dass das vorherige Mietverhältnis an der betreffenden Wohnung zum 01.12.2013 einvernehmlich beendet wird. Unterzeichnet ist diese mit 28.11.2013 datierte Vereinbarung von der Mieterin und der Mutter des BF als Vermieterin). Da der BF noch bis 25. Februar (2014) Anspruch auf € 200,00 Kindergeld hatte, welches ihm zugestanden sei, habe er seiner Mutter für die Miete den Rest in bar bezahlt.Der BF begründet seinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe damit, dass er am 1. Jänner (2014) in die verfahrensgegenständliche, eigene Wohnung gezogen sei, welche sich als eigene Wohnungseinheit im Haus seiner Mutter befindet. Zu diesem Zeitpunkt war ihm noch nicht bekannt, dass er am 1. April (2014) zum Bundesheer müsse. Er habe sich die Wohnung lt. Gehaltsbestätigung leisten können. Zum Beweis dafür, dass die Wohnung vorher an eine andere Person vermietet war, legte er die Kündigung dieses Mietvertrages vor. Anmerkung, Diesem "Mietaufhebungsvertrag vor Kündigungsfrist" ist zu entnehmen, dass das vorherige Mietverhältnis an der betreffenden Wohnung zum 01.12.2013 einvernehmlich beendet wird. Unterzeichnet ist diese mit 28.11.2013 datierte Vereinbarung von der Mieterin und der Mutter des BF als Vermieterin). Da der BF noch bis 25. Februar (2014) Anspruch auf € 200,00 Kindergeld hatte, welches ihm zugestanden sei, habe er seiner Mutter für die Miete den Rest in bar bezahlt.

Die belangte Behörde hat einen Anspruch des BF auf Wohnkostenbeihilfe verneint, weil sie den Nachweis eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses als nicht erbracht erachtete. Sie sah die Glaubwürdigkeit des Vorbringens dadurch stark beeinträchtigt, dass der BF gegenüber der Behörde fernmündlich angegeben habe, die Miete für die Monate Jänner und Februar 2014 mit der an seine Mutter ausbezahlten Familienbeihilfe gegenverrechnet zu haben.

Im Erkenntnis vom 19.10.2010, 2007/11/0011, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001 unter Hinweis auf die Materialien zum HGG 2001 (RV, 357 BlgNR 21. GP) aus, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Wortfolge "gegen Entgelt" bloß eine Klarstellung tendierte, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur im Falle einer "durchgehenden Kostentragung" für die Wohnungsbenützung besteht, nicht aber etwa eine Veränderung bzw. Einschränkung der bisher bestehenden Anspruchsvoraussetzungen.Im Erkenntnis vom 19.10.2010, 2007/11/0011, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001 unter Hinweis auf die Materialien zum HGG 2001 (RV, 357 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode aus, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Wortfolge "gegen Entgelt" bloß eine Klarstellung tendierte, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur im Falle einer "durchgehenden Kostentragung" für die Wohnungsbenützung besteht, nicht aber etwa eine Veränderung bzw. Einschränkung der bisher bestehenden Anspruchsvoraussetzungen.

Nun kann aber allein aus dem Umstand, dass der BF für die Monate Jänner und Februar 2014 die angebliche Miete an seine Mutter mit der Familienbeihilfe gegenverrechnete und den Rest in bar bezahlte, ohne weitere Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF keine Kosten iS des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstanden sind und dass die Wohnung dem BF von seiner Mutter im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Wenn auch diese Vermutung aufgrund des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem BF und seiner Mutter als Eigentümerin der Wohnung durchaus vertretbar ist, kann eine solche Annahme ohne weitere Feststellungen zur Frage, wie der BF seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Mutter als Vermieterin nachgekommen ist bzw. nachkommt, nicht getroffen werden.Nun kann aber allein aus dem Umstand, dass der BF für die Monate Jänner und Februar 2014 die angebliche Miete an seine Mutter mit der Familienbeihilfe gegenverrechnete und den Rest in bar bezahlte, ohne weitere Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF keine Kosten iS des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstanden sind und dass die Wohnung dem BF von seiner Mutter im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Wenn auch diese Vermutung aufgrund des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem BF und seiner Mutter als Eigentümerin der Wohnung durchaus vertretbar ist, kann eine solche Annahme ohne weitere Feststellungen zur Frage, wie der BF seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Mutter als Vermieterin nachgekommen ist bzw. nachkommt, nicht getroffen werden.

Zur Klärung dieses wesentlichen Sachverhaltselementes ist es daher erforderlich, den BF über die Finanzierung der Wohnungskosten noch eingehend zu befragen. Eine bloß fernmündliche Befragung kann hierfür keinesfalls ausreichen. Im Rahmen der den BF auch treffenden Mitwirkungspflicht wird dieser gehalten sein, Beweisanbote wie zB Zahlungsbelege vorzulegen. Der bloß für den März 2014 im Akt aufliegende Beleg eines Überweisungsauftrages in Höhe von € 550,00 an die Mutter des BF kann nicht als Nachweis für eine durchgehende Kostentragung für die Wohnungsbenützung angesehen werden. Andererseits kann aber auch bloß aus dem Umstand, dass eine Mietzahlung in bar erfolgt, dem Vertragsverhältnis die "Entgeltlichkeit" nicht abgesprochen werden.

Da im Hinblick auf das bestehende Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien der Abschluss eines (mündlichen) Scheinvertrages zum Zwecke der Lukrierung von Wohnkostenbeihilfe durchaus im Raum steht - der Mietvertrag enthält zB keinen Hinweis auf die Vergebührung -, wird insbesondere auch die Mutter des BF als Zeugin zu befragen sein und sie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) ausdrücklich hinzuweisen sein.Da im Hinblick auf das bestehende Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien der Abschluss eines (mündlichen) Scheinvertrages zum Zwecke der Lukrierung von Wohnkostenbeihilfe durchaus im Raum steht - der Mietvertrag enthält zB keinen Hinweis auf die Vergebührung -, wird insbesondere auch die Mutter des BF als Zeugin zu befragen sein und sie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage (Paragraph 288, StGB) ausdrücklich hinzuweisen sein.

Die belangte Behörde hat somit keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen darüber getroffen, ob dem BF auf Grund des behaupteten Mietvertrages Kosten im Sinn des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstanden sind.Die belangte Behörde hat somit keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen darüber getroffen, ob dem BF auf Grund des behaupteten Mietvertrages Kosten im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstanden sind.

Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).

Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können.

Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde.

Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.In Anwendung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. römisch zwei.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

eigene Wohnung, Entgeltlichkeit, Ermittlungspflicht, Kostentragung,
Mietvertrag, Mitwirkungspflicht, Verfahrensmangel,
Verwandtschaftsverhältnis, Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2007613.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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