TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/24 W209 2007442-1

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Veröffentlicht am 24.06.2014
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Entscheidungsdatum

24.06.2014

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §13
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 13 heute
  2. AuslBG § 13 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 13 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 13 gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde des X X X XStaatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Huttengasse, vom 7.1.2014, GZ: 08114 / GF: 3662888, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch zehn römisch zehn römisch zehn XStaatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Huttengasse, vom 7.1.2014, GZ: 08114 / GF: 3662888, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 12a und 13 AuslBG iVm § 3 Fachkräfteverordnung 2013 und § 2 Fachkräfteverordnung 2014 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 12 a und 13 AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Fachkräfteverordnung 2013 und Paragraph 2, Fachkräfteverordnung 2014 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG (Zimmermann) und legte dem Antrag eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs "für die selbständige und sichere Fachausführung der Geschäfte des Zimmermannes" ohne Angabe der Ausbildungsdauer vom 19.7.2013 bei. In der angeschlossenen Arbeitgebererklärung der Firma HX X X X führte diese an, dass sie beabsichtige, den Beschwerdeführer als "Vorarbeiter Zimmermann" mit einer Bruttoentlohnung von 1.900,00 €1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG (Zimmermann) und legte dem Antrag eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs "für die selbständige und sichere Fachausführung der Geschäfte des Zimmermannes" ohne Angabe der Ausbildungsdauer vom 19.7.2013 bei. In der angeschlossenen Arbeitgebererklärung der Firma HX römisch zehn römisch zehn römisch zehn führte diese an, dass sie beabsichtige, den Beschwerdeführer als "Vorarbeiter Zimmermann" mit einer Bruttoentlohnung von 1.900,00 €

monatlich im Ausmaß von 39 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen.

2. Mit Schreiben vom 27.11.2013 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den o.a. Antrag im Original dem Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte vorliegen.

3. Mit Bescheid vom 7.1.2014 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG ab und begründete dies damit, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass die vom Beschwerdeführer angegebene berufliche Tätigkeit als Zimmerer in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung 2014 nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.3. Mit Bescheid vom 7.1.2014 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG ab und begründete dies damit, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass die vom Beschwerdeführer angegebene berufliche Tätigkeit als Zimmerer in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung 2014 nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 5.3.2014 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, begründete diese damit, dass der Beruf Zimmerer in der Fachkräfteverordnung 2013 aufgelistet sei und bekräftigte dies durch Vorlage eines Ausdruckes der Liste der Mangelberufe von 2013.

5. Am 28.4.2014 legte das Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Esteplatz, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte dazu aus, dass zwar die beantragte Tätigkeit ("Zimmermann") dem in der Fachkräfteverordnung 2013 aufgelisteten Mangelberuf "Zimmerer" entspreche, diese Verordnung aber mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft getreten sei. Da in der (im Entscheidungszeitpunkt) geltenden Fachkräfteverordnung 2014 der Beruf "Zimmerer" nicht mehr enthalten sei und die Behörde nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ihre Entscheidung auf Grund der geltenden Sach- und Rechtslage zu treffen gehabt habe, sei die Schlüsselkraftzulassung negativ zu beurteilen gewesen.

6. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer hat - wie aus dem Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 27.11.2013 hervorgeht - den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte am 26.11.2013 eingebracht.

Eine frühere Antragseinbringung wird nicht behauptet. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde selbst an, dass er den Antrag am 26.11.2013 eingereicht hat.

Es ergibt sich daher unstrittig aus der Aktenlage, dass der Antrag am 26.11.2013 bei der zuständigen Behörde eingebracht wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.Gemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Gemäß § 13 Abs. 1 AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, zugelassen werden können.

Gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 ist der Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zuständigen Behörde einzubringen. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.Gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zuständigen Behörde einzubringen. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

§ 41 Abs. 3 NAG sieht vor, dass die zuständigen Behörden über Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu entscheiden haben.Paragraph 41, Absatz 3, NAG sieht vor, dass die zuständigen Behörden über Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu entscheiden haben.

Die aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 13 AuslBG erlassene Fachkräfteverordnung 2013, BGBl. II Nr. 367/2012, enthält in § 1 Z 13 den Beruf Zimmer(er)innen.Die aufgrund der Verordnungsermächtigung des Paragraph 13, AuslBG erlassene Fachkräfteverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2012,, enthält in Paragraph eins, Ziffer 13, den Beruf Zimmer(er)innen.

In der Fachkräfteverordnung 2014, BGBl. II Nr. 328/2013, ist der Beruf der Zimmer(er)innen nicht mehr enthalten.In der Fachkräfteverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2013,, ist der Beruf der Zimmer(er)innen nicht mehr enthalten.

Gemäß § 3 Fachkräfteverordnung 2013 gilt diese für Anträge, die bis spätestens 5.11.2013 gestellt wurden.Gemäß Paragraph 3, Fachkräfteverordnung 2013 gilt diese für Anträge, die bis spätestens 5.11.2013 gestellt wurden.

Gemäß den Erläuterungen zur Fachkräfteverordnung 2013 soll mit der vorgesehenen Frist zur Antragseinbringung sichergestellt werden, dass über Anträge auf Zulassung zu einer Fachkraft in einem in der Verordnung aufgelisteten Mangelberuf noch vor Außerkrafttreten der Verordnung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen achtwöchige Entscheidungsfrist entschieden werden kann.

Unabhängig von der - entgegen der Auffassung der belangten Behörde

gebotenen - Anwendung der letztjährigen Fachkräfteverordnung bei

rechtzeitiger Antragseinbringung im Falle einer nicht fristgerechten

behördlichen Entscheidung (vgl. dazu das Grundsatzerkenntnis des

VwGH vom 4.5.1977, Zl. 0898/75, zur Anwendung der im Zeitpunkt der

Antragstellung geltenden Rechtslage, wenn darüber abzusprechen ist,

was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum

rechtens war), wollte der Verordnungsgeber mit dieser Regelung

offenbar sicherstellen, dass entsprechend den Vorgaben in der

Verordnungsermächtigung (" ... legt für das ... Kalenderjahr

Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a

zugelassen werden können. ... ") Fachkräfte grundsätzlich nur in

jenem Kalenderjahr in Berufen zugelassen werden, welche in der in diesem Kalenderjahr geltenden Fachkräfteverordnung enthalten sind.

An der Zulässigkeit einer derartigen Regelung besteht vor dem Hintergrund der Verordnungsermächtigung und der allgemeinen Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen des Art. 18 Abs. 2 B-VG keine Zweifel, weswegen nach Ansicht des erkennenden Senats eine Klärung dieser Frage im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof nicht erforderlich erscheint.An der Zulässigkeit einer derartigen Regelung besteht vor dem Hintergrund der Verordnungsermächtigung und der allgemeinen Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen des Artikel 18, Absatz 2, B-VG keine Zweifel, weswegen nach Ansicht des erkennenden Senats eine Klärung dieser Frage im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof nicht erforderlich erscheint.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag unbestritten erst am 26.11.2013, sohin nach dem 5.11.2013, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde eingebracht. Die Fachkräfteverordnung 2013 gelangt daher hinsichtlich dieses Antrages nicht mehr zur Anwendung.

Da der Beruf des Beschwerdeführers in der Fachkräfteverordnung 2014 nicht mehr enthalten ist und daher auch die Anwendung dieser Verordnung im gegenständlichen Fall ausscheidet, war auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nicht weiter einzugehen.

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, den Antrag erst am 26.11.2013 - sohin verspätet - eingebacht zu haben. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Der Sachverhalt war iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, den Antrag erst am 26.11.2013 - sohin verspätet - eingebacht zu haben. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).

Solche Umstände liegen auch im gegenständlichen Fall vor, weil es ausschließlich um das rechtliche Verständnis des § 3 Fachkräfteverordnung 2013 geht, sohin um eine reine Rechtsfrage. In der Beschwerde werden keine Fragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.Solche Umstände liegen auch im gegenständlichen Fall vor, weil es ausschließlich um das rechtliche Verständnis des Paragraph 3, Fachkräfteverordnung 2013 geht, sohin um eine reine Rechtsfrage. In der Beschwerde werden keine Fragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Entscheidungswesentlich war die Frage der Anwendung der Fachkräfteverordnung 2013, die gemäß § 3 der zit. Verordnung von der fristgerechten Einbringung des Antrages abhängt.Entscheidungswesentlich war die Frage der Anwendung der Fachkräfteverordnung 2013, die gemäß Paragraph 3, der zit. Verordnung von der fristgerechten Einbringung des Antrages abhängt.

Zwar mangelt es zu dieser Bestimmung an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dies schließt aber nach Ansicht des erkennenden Senats nicht aus, dass andere Gründe vorliegen können, die das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausschließen, zumal Art. 133 Abs. 4 B-VG das Fehlen einer Rechtsprechung, das Abweichen von der Rechtsprechung oder die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur demonstrativ (arg. "insbesondere") als Gründe für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nennt.Zwar mangelt es zu dieser Bestimmung an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dies schließt aber nach Ansicht des erkennenden Senats nicht aus, dass andere Gründe vorliegen können, die das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausschließen, zumal Artikel 133, Absatz 4, B-VG das Fehlen einer Rechtsprechung, das Abweichen von der Rechtsprechung oder die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur demonstrativ (arg. "insbesondere") als Gründe für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nennt.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann sich aber bei einer von ihrem Wortlaut, ihrem Regelungsinhalt und der Rechtsfolge her derart klaren und eindeutigen Vorschrift wie die des § 3 Fachkräfteverordnung 2013 nicht ergeben, wenn sich - wie im gegenständlichen Fall - unstrittig ergibt, dass der Antrag erst nach Verstreichen der Frist eingebracht wurde.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann sich aber bei einer von ihrem Wortlaut, ihrem Regelungsinhalt und der Rechtsfolge her derart klaren und eindeutigen Vorschrift wie die des Paragraph 3, Fachkräfteverordnung 2013 nicht ergeben, wenn sich - wie im gegenständlichen Fall - unstrittig ergibt, dass der Antrag erst nach Verstreichen der Frist eingebracht wurde.

Zwar könnte die Frage der Zulässigkeit der Festlegung einer derartigen Frist durch den Verordnungsgeber von grundsätzlicher Bedeutung sein. Da es sich hierbei aber jedenfalls um eine Frage handelt, die vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilen wäre, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (und damit die Zulässigkeit der Revision) hinsichtlich dieser Frage gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG jedenfalls zu verneinen.Zwar könnte die Frage der Zulässigkeit der Festlegung einer derartigen Frist durch den Verordnungsgeber von grundsätzlicher Bedeutung sein. Da es sich hierbei aber jedenfalls um eine Frage handelt, die vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilen wäre, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (und damit die Zulässigkeit der Revision) hinsichtlich dieser Frage gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG jedenfalls zu verneinen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fachkräfteverordnung, Rot-Weiß-Rot Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2007442.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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