RS Vwgh 2008/6/19 2007/21/0423

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §25 Abs1 Z1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §35
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/21/0102 E 08.07.2009
2008/21/0284 E 24.11.2009
2008/21/0412 E 18.09.2008
2008/21/0420 E 17.07.2008
2010/21/0128 E 17.11.2011

Rechtssatz

Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 35 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 54 f) ermöglicht diese Norm den Familienangehörigen eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten die Antragstellung in einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland. Bei Anträgen im Familienverfahren, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde gestellt werden, gilt ebenfalls die generelle Norm, dass der Antrag auf internationalen Schutz erst eingebracht ist, wenn der Asylwerber diesen persönlich in der Erstaufnahmestelle im Inland stellt. Neu ist in diesem Zusammenhang der Vorschlag, vor Einreise das Bundesministerium für Inneres zu befassen; hiermit soll verhindert werden, dass gefährliche Fremde - etwa Terroristen - unter dem Regime der Familienzusammenführung nach Österreich kommen. Gegen die Mitteilung des Bundesasylamtes ist kein Rechtmittel möglich, wohl aber kann nach den Vorschriften des FrPolG 2005 gegen die Verweigerung des Visums ein - je nach Fall - ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel ergriffen werden. Nach den §§ 34 und 35 AsylG 2005 iVm § 25 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 hat der sich im Ausland befindliche Familienangehörige eines Asylberechtigten den Antrag auf internationalen Schutz, der ex lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 zu behandeln ist, bei der zuständigen, mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde einzubringen. Dieser Antrag gilt auch als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels, über den die Berufsvertretungsbehörde nach Einlangen der Mitteilung des Bundesasylamtes nach § 34 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 zu entscheiden hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210423.X01

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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