Entscheidungsdatum
25.06.2014Norm
AuslBG §4 Abs3Spruch
W151 2008016-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard PAMMER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien vom 19.03.2014, Zahl: GZ XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard PAMMER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien vom 19.03.2014, Zahl: GZ römisch 40 beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3. zweiter Satz VwGVG in der geltenden Fassung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in der geltenden Fassung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Festgestellter Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführer) stellte am 03.03.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für Herrn XXXX, geb. XXXX, XXXX, Staatsangehörigkeit Kroatien.Die römisch 40 (im Folgenden: der Beschwerdeführer) stellte am 03.03.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kroatien.
Darin wurde angegeben, dass er für die berufliche Tätigkeit als Berufskraftfahrer und Garagenmeister am Beschäftigungsort Wien für ein Bruttogehalt laut Kollektivvertrag mit einer Stundenwochenanzahl von 15 Arbeitsstunden beschäftigt würde.
Das Arbeitsmarktservice Wien wies mit o.g. Bescheid vom 19.03.2014 diesen Antrag hinsichtlich der Tätigkeit als Berufskraftfahrer ab und begründete die Abweisung unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 AuslBG, wobei diese Gesetzesstelle zur Gänze wortwörtlich zitiert wurde. Als weitere Begründung findet sich folgender Satz: "Der Regionalbeirat hat im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Darüber hinaus liegt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine der sonstigen im § 4 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vor.Das Arbeitsmarktservice Wien wies mit o.g. Bescheid vom 19.03.2014 diesen Antrag hinsichtlich der Tätigkeit als Berufskraftfahrer ab und begründete die Abweisung unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG, wobei diese Gesetzesstelle zur Gänze wortwörtlich zitiert wurde. Als weitere Begründung findet sich folgender Satz: "Der Regionalbeirat hat im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Darüber hinaus liegt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine der sonstigen im Paragraph 4, Absatz 3, genannten Voraussetzungen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.03.2014 (eingelangt beim AMS Wien am 27.03.2014) das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus: Im Schreiben vom 24.02.2014, welches der Beschwerde angefügt wurde, sei bereits detailliert begründet worden, warum gerade Herr XXXX bei der XXXX und der Weinschenke XXXX eingestellt werden soll. Es sei davon auszugehen, dass der Regionalbeirat überhaupt nicht auf das begründete Ansuchen eingegangen ist. Insbesondere auf die Tatsache, dass es sich nur um eine 15-Stunden-Tätigkeit pro Woche handle und es kaum jemanden gäbe, der bereit wäre, sowohl als Berufskraftfahrer mit einem Beschäftigungsausmaß von zehn Wochen zu arbeiten als auch als Garagenarbeiter samt Wartungsarbeiten für 5 Wochenstunden. Für beide Betriebe werde eben nur eine geringfügige Aushilfe mit unterschiedlichen Qualifikation benötigt, die Herr XXXX alle in einer Person erfülle (nämlich die eines Busberufskraftfahrers mit D95-Qualifikation und die eines Garagenmeisters und für Kleinstarbeiten am Bus, weiters für die Weinschenke die eines Schankburschen und die einer Servicekraft, da er in Kroatien bereits in der Gastronomie im Service gearbeitet hätte).Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.03.2014 (eingelangt beim AMS Wien am 27.03.2014) das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus: Im Schreiben vom 24.02.2014, welches der Beschwerde angefügt wurde, sei bereits detailliert begründet worden, warum gerade Herr römisch 40 bei der römisch 40 und der Weinschenke römisch 40 eingestellt werden soll. Es sei davon auszugehen, dass der Regionalbeirat überhaupt nicht auf das begründete Ansuchen eingegangen ist. Insbesondere auf die Tatsache, dass es sich nur um eine 15-Stunden-Tätigkeit pro Woche handle und es kaum jemanden gäbe, der bereit wäre, sowohl als Berufskraftfahrer mit einem Beschäftigungsausmaß von zehn Wochen zu arbeiten als auch als Garagenarbeiter samt Wartungsarbeiten für 5 Wochenstunden. Für beide Betriebe werde eben nur eine geringfügige Aushilfe mit unterschiedlichen Qualifikation benötigt, die Herr römisch 40 alle in einer Person erfülle (nämlich die eines Busberufskraftfahrers mit D95-Qualifikation und die eines Garagenmeisters und für Kleinstarbeiten am Bus, weiters für die Weinschenke die eines Schankburschen und die einer Servicekraft, da er in Kroatien bereits in der Gastronomie im Service gearbeitet hätte).
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2014 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 f, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der gegenständliche Bescheid vom 19.03.2014 wurde am 25.03.2014 mit dem fristgerechten und mit gemäß § 9 VwGVG notwendigen Inhalten ausgestatteten Rechtsmittel der Beschwerde bekämpft. Folglich ist der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes für die Entscheidung zuständig und hat das Bundesverwaltungsgericht daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.Der gegenständliche Bescheid vom 19.03.2014 wurde am 25.03.2014 mit dem fristgerechten und mit gemäß Paragraph 9, VwGVG notwendigen Inhalten ausgestatteten Rechtsmittel der Beschwerde bekämpft. Folglich ist der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes für die Entscheidung zuständig und hat das Bundesverwaltungsgericht daher in Anwendung der Paragraphen 17, ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.
Zu A):
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3. zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen und dass die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Rückverweisung nur ausnahmsweise möglich sein soll und hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG streng zu prüfen ist (vgl. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 26.01.2011, 2009/07/0094).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen und dass die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Rückverweisung nur ausnahmsweise möglich sein soll und hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG streng zu prüfen ist vergleiche VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 26.01.2011, 2009/07/0094).
Gemäß des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2008, 2005/12/01878 zu § 66 Abs. 2 AVG ist eine Zurückverweisung nach dieser Norm nur dann zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne dieser zitierten Norm kann sich dabei immer nur im Tatsachenbereich stellen, wobei es allerdings nicht maßgebend ist, ob eine Verhandlung im kontradiktorischen Sinn oder nur eine Vernehmung der Partei erforderlich ist. Die Voraussetzung für eine Kassation nach § 66 Abs. 2 AVG ist daher auch dann erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist.Gemäß des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2008, 2005/12/01878 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist eine Zurückverweisung nach dieser Norm nur dann zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne dieser zitierten Norm kann sich dabei immer nur im Tatsachenbereich stellen, wobei es allerdings nicht maßgebend ist, ob eine Verhandlung im kontradiktorischen Sinn oder nur eine Vernehmung der Partei erforderlich ist. Die Voraussetzung für eine Kassation nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist daher auch dann erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, Zahl: 2013/09/0166-10, zu einem Sachverhalt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stellt der Verwaltungsgerichtshof zum Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde Folgendes fest:
"Gemäß § 60 AVG (...) sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (...). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zahl: 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in §41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zahl: 2007/09/0088, mwn).""Gemäß Paragraph 60, AVG (...) sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 37, ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (...). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zahl: 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in §41 Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zahl: 2007/09/0088, mwn)."
Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof den Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde ausführlich dar.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob für Herrn XXXX als potentiellen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die berufliche Tätigkeit als Berufskraftfahrer und Garagenmeister besteht.Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob für Herrn römisch 40 als potentiellen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die berufliche Tätigkeit als Berufskraftfahrer und Garagenmeister besteht.
Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid davon aus, dass der Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG zu prüfen war. Diese Rechtsansicht ist verfehlt.Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid davon aus, dass der Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG zu prüfen war. Diese Rechtsansicht ist verfehlt.
Die belangte Behörde übersieht hierbei, dass Herr XXXX kroatischer Staatsbürger ist und seine Ausländerbeschäftigungsbewilligung nach § 32a leg.cit. geprüft werden hätte müssen. Gemäß § 32a Abs. 11 leg.cit. ist für Staatsangehörige der Republik Kroatien § 32a Abs. 1bis 9 leg.cit. in Anwendung zu bringen. Danach ist gemäß § 32a Abs. 9 leg. cit. Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß § 32a Abs. 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte zu beschäftigen beabsichtigen, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt III dieses Gesetzes (Ausländerbeschäftigungsgesetzt) erfüllt sind.Die belangte Behörde übersieht hierbei, dass Herr römisch 40 kroatischer Staatsbürger ist und seine Ausländerbeschäftigungsbewilligung nach Paragraph 32 a, leg.cit. geprüft werden hätte müssen. Gemäß Paragraph 32 a, Absatz 11, leg.cit. ist für Staatsangehörige der Republik Kroatien Paragraph 32 a, Absatz eins b, i, s, 9 leg.cit. in Anwendung zu bringen. Danach ist gemäß Paragraph 32 a, Absatz 9, leg. cit. Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, als Fach- oder Schlüsselkräfte zu beschäftigen beabsichtigen, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt römisch drei dieses Gesetzes (Ausländerbeschäftigungsgesetzt) erfüllt sind.
Die belangte Behörde hätte daher in Anwendung des § 32a leg.cit. prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für Herrn XXXX als Fach- oder Schlüsselarbeitskraft vorliegen und die Zulassungskriterien des Abschnittes III erfüllt sind.Die belangte Behörde hätte daher in Anwendung des Paragraph 32 a, leg.cit. prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für Herrn römisch 40 als Fach- oder Schlüsselarbeitskraft vorliegen und die Zulassungskriterien des Abschnittes römisch drei erfüllt sind.
Diesbezüglich hat die belangte Behörde nunmehr ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörens zur Kenntnis zu bringen. Weiters hat die Behörde in Hinblick auf die oben genannte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, eine Beweiswürdigung und eine ausreichende rechtliche Würdigung darzutun, auf denen dann das Ergebnis des nachfolgenden Bescheides fußt.
Das Bundesverwaltungsgericht hält weiters fest, dass selbst in Hinblick auf den vorliegenden Bescheid, der sich auf die falsche Rechtsnorm stützt, jedenfalls auch kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, in dem den Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich im Rahmen eines Parteiengehöres zu den Ergebnissen zu äußern. Jedenfalls kann aus Sicht und auf Basis der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen kein ausreichendes Ermittlungsverfahren festgestellt werden. Dies alleine - selbst bei Anwendung der richtigen Rechtsnorm - hätte für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichende Beurteilungsgrundlage zur Lösung der gegenständlichen Frage ergeben und hätte jedenfalls zur Zurückverweisung geführt.
Ergebnis:
Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und in Hinblick auf die Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage zu den oben angeführten Fragen liegt für das Bundesverwaltungsgericht beim vorliegenden Bescheid keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage vor, ob die Voraussetzungen für Herrn XXXX als potentiellen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die beantragen beruflichen Tätigkeiten bestehen.Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und in Hinblick auf die Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage zu den oben angeführten Fragen liegt für das Bundesverwaltungsgericht beim vorliegenden Bescheid keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage vor, ob die Voraussetzungen für Herrn römisch 40 als potentiellen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die beantragen beruflichen Tätigkeiten bestehen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer im nun nachzuholenden Verfahren zur Kenntnis zu bringen und hierzu eine Einvernahme des Beschwerdeführers (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen sein wird.
Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Beschäftigungsbewilligung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W151.2008016.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014