Entscheidungsdatum
25.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W136 2008975-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, wh. XXXX, vertreten durch Summer, Schertler, Stieger, Kaufmann, Droop, Rechtsanwälte GmbH, Kirchstraße 4, 6900 BREGENZ, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19. Mai 2014, Zl. XXXX, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , wh. römisch 40 , vertreten durch Summer, Schertler, Stieger, Kaufmann, Droop, Rechtsanwälte GmbH, Kirchstraße 4, 6900 BREGENZ, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19. Mai 2014, Zl. römisch 40 , betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2a des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 2 a, des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) vom 19. Mai 2014 den "XXXX" mit Dienstantritt am XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) vom 19. Mai 2014 den "XXXX" mit Dienstantritt am römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 18.06.2014 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte vor, dass er derzeit als XXXX bei einer näher genannten Firma in XXXX tätig sei, wo er in der Sommerzeit für seinen Arbeitgeber unabkömmlich sei. Es bestehe die Gefahr, dass Aufträge nicht fristgerecht erledigt würden, wodurch dem Arbeitgeber ein großer Schaden entstünde. Er habe seinen Arbeitgeber den bekämpften Bescheid unmittelbar nach Erhalt am 12.06.2014 zur Kenntnis gebracht. Da der Bescheid erst am 12.06.2014 zugestellt wurde, wäre die einzuhaltende Frist nicht gewährleistet, weshalb der Bescheid aufzuheben sei. Bei seiner Zivildiensterklärung habe er den "Wunsch" angegeben nicht bei einer Institution wie der XXXX zu arbeiten, da er ein großes Problem mit dem Umgang mit schwer behinderten Personen habe. Bei der Zuweisung zu exakt dieser Einrichtung handle es sich wohl um ein Versehen. Der BF habe bereits eine Zusage der Einrichtung XXXX in XXXX mit Dienstantritt 01.04.2015, dies entspräche seinen Vorstellungen und er stünde auch seinem Arbeitgeber weiter zur Seite. Es wäre sehr wohl willens den Zivildienst anzutreten, zum jetzigen Zeitpunkt bei einer Einrichtung, die er nicht gewählt habe, sei dies jedoch untunlich.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 18.06.2014 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte vor, dass er derzeit als römisch 40 bei einer näher genannten Firma in römisch 40 tätig sei, wo er in der Sommerzeit für seinen Arbeitgeber unabkömmlich sei. Es bestehe die Gefahr, dass Aufträge nicht fristgerecht erledigt würden, wodurch dem Arbeitgeber ein großer Schaden entstünde. Er habe seinen Arbeitgeber den bekämpften Bescheid unmittelbar nach Erhalt am 12.06.2014 zur Kenntnis gebracht. Da der Bescheid erst am 12.06.2014 zugestellt wurde, wäre die einzuhaltende Frist nicht gewährleistet, weshalb der Bescheid aufzuheben sei. Bei seiner Zivildiensterklärung habe er den "Wunsch" angegeben nicht bei einer Institution wie der römisch 40 zu arbeiten, da er ein großes Problem mit dem Umgang mit schwer behinderten Personen habe. Bei der Zuweisung zu exakt dieser Einrichtung handle es sich wohl um ein Versehen. Der BF habe bereits eine Zusage der Einrichtung römisch 40 in römisch 40 mit Dienstantritt 01.04.2015, dies entspräche seinen Vorstellungen und er stünde auch seinem Arbeitgeber weiter zur Seite. Es wäre sehr wohl willens den Zivildienst anzutreten, zum jetzigen Zeitpunkt bei einer Einrichtung, die er nicht gewählt habe, sei dies jedoch untunlich.
Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da sich der BF in einem Arbeitsverhältnis befinde und eine Freistellung zur Verrichtung des Zivildienstes aus Sicht des BF und seines Arbeitgebers untunlich sei.
3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der ZD vom 18.06.2014 dem BVwG (eingelangt 23.06.2014) vorgelegt. Beschwerdegegenständlich wurde seitens der ZD ausgeführt, dass der Zuweisungsbescheid dem BF nachweislich am 28.05.2014 zugestellt wurde und die erste Kontaktaufnahme des BF zur ZD nach Erhalt des bekämpften Bescheides telefonisch erfolgt sei. Davor habe es keine Kontaktaufnahme mit der ZD seitens des BF gegeben, der BF habe keine Wunscheinrichtung genannt und auch nicht geäußert, einer Institution wie der XXXX nicht zugewiesen zu werden.3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der ZD vom 18.06.2014 dem BVwG (eingelangt 23.06.2014) vorgelegt. Beschwerdegegenständlich wurde seitens der ZD ausgeführt, dass der Zuweisungsbescheid dem BF nachweislich am 28.05.2014 zugestellt wurde und die erste Kontaktaufnahme des BF zur ZD nach Erhalt des bekämpften Bescheides telefonisch erfolgt sei. Davor habe es keine Kontaktaufnahme mit der ZD seitens des BF gegeben, der BF habe keine Wunscheinrichtung genannt und auch nicht geäußert, einer Institution wie der römisch 40 nicht zugewiesen zu werden.
Im Verfahrensakt der ZD findet sich ein Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der ZD über ein Telefonat mit dem BF vom 12.06.2014, mit folgendem Text: "Info Antr befrBefr, hätte den Bescheid nie erhalten, Hausbau, neuer Job erkundigt sich bei der Post ob der Bescheid noch aufliegt meldet sich am Montag bei mir".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der bekämpfte Bescheid vom 19.05.2014 (Datum der Genehmigung) wurde dem BF durch Hinterlegung am 28.05.2014 zugestellt. In seiner Zivildiensterklärung vom XXXX hat der BF mittels Formblatt als unverbindlichen Zuweisungswunsch die Betreuung von Drogenabhängigen, den Dienst in Justizanstalten, die Katastrophenhilfe und den Zivilschutz, inländische Gedenkstätten, Umweltschutz und Jugendarbeit durch Ankreuzen angegeben, jedoch von der Möglichkeit, eine Wunscheinrichtung anzugeben, nicht Gebrauch gemacht.Der bekämpfte Bescheid vom 19.05.2014 (Datum der Genehmigung) wurde dem BF durch Hinterlegung am 28.05.2014 zugestellt. In seiner Zivildiensterklärung vom römisch 40 hat der BF mittels Formblatt als unverbindlichen Zuweisungswunsch die Betreuung von Drogenabhängigen, den Dienst in Justizanstalten, die Katastrophenhilfe und den Zivilschutz, inländische Gedenkstätten, Umweltschutz und Jugendarbeit durch Ankreuzen angegeben, jedoch von der Möglichkeit, eine Wunscheinrichtung anzugeben, nicht Gebrauch gemacht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unbedenklichen Aktenlage (Zivildienstantrag, Rückschein betreffend die Zustellung des bekämpften Bescheides) getroffen werden. Insoweit der BF angibt, den bekämpften Bescheid am 12.06.2014 erhalten zu haben, meint er damit vermutlich den Zeitpunkt, zu dem er sich den Bescheid von der Post abgeholt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, von Bedeutung:
"§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen."§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
......."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der bekämpfte Bescheid der ZD betreffend die Zuweisung des BF zum ordentlichen Zivildienst gemäß § 8 ZDG ist mängelfrei.Der bekämpfte Bescheid der ZD betreffend die Zuweisung des BF zum ordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8, ZDG ist mängelfrei.
Insoweit vom BF die Nichteinhaltung einer nicht näher genannten gesetzliche Frist als Verfahrensfehler moniert wurde, ist darauf zu verweisen, dass die in § 8 Abs. 2 ZDG 1986 genannte Frist betreffend die Genehmigung des Zuweisungsbescheides spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes eingehalten wurde (vgl. VwGH vom 30.05.2001, Zl. 2001/11/0144) und es auch keinen Hinweis darauf gibt, dass der Zuweisungsbescheid nicht unverzüglich zugestellt wurde. Der bekämpfte Bescheid wurde dem BF nach rechtzeitiger Genehmigung am 19.05.2014 am 28.05.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid leidet demnach nicht an der vom BF behaupteten Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.Insoweit vom BF die Nichteinhaltung einer nicht näher genannten gesetzliche Frist als Verfahrensfehler moniert wurde, ist darauf zu verweisen, dass die in Paragraph 8, Absatz 2, ZDG 1986 genannte Frist betreffend die Genehmigung des Zuweisungsbescheides spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes eingehalten wurde vergleiche VwGH vom 30.05.2001, Zl. 2001/11/0144) und es auch keinen Hinweis darauf gibt, dass der Zuweisungsbescheid nicht unverzüglich zugestellt wurde. Der bekämpfte Bescheid wurde dem BF nach rechtzeitiger Genehmigung am 19.05.2014 am 28.05.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid leidet demnach nicht an der vom BF behaupteten Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass der BF in einem Bereich seinen Zivildienst leisten soll, der nicht seinen Wunschvorstellungen entspricht, ist darauf zu verweisen, dass der Zivildienstpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung hat, sondern sich die Zuweisung nach den Erfordernissen jener Gebiete (vgl. § 3 Abs. 2 ZDG 1986) richtet, bei denen der Zivildienst zu erbringen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, das der BF gerade einer Einrichtung zugewiesen wurde, hinsichtlich der die ZD zur bevorzugten Zuweisung gemäß § 8 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. ermächtigt ist.Hinsichtlich des Vorbringens, dass der BF in einem Bereich seinen Zivildienst leisten soll, der nicht seinen Wunschvorstellungen entspricht, ist darauf zu verweisen, dass der Zivildienstpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung hat, sondern sich die Zuweisung nach den Erfordernissen jener Gebiete vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, ZDG 1986) richtet, bei denen der Zivildienst zu erbringen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, das der BF gerade einer Einrichtung zugewiesen wurde, hinsichtlich der die ZD zur bevorzugten Zuweisung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. ermächtigt ist.
Mit seinem Vorbringen, der Antritt des Zivildienstes durch den BF zu dem im Zuweisungsbescheid verfügten Datum wäre für seinen Arbeitgeber untunlich, wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ebenfalls nicht dargetan, da allfällige wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers eines Zivildienstpflichtigen bei der Festsetzung des Zuweisungstermins - ebenso wie in einem Verfahren betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes im Sinne des § 13 ZDG 1986 - nicht beachtlich sind.Mit seinem Vorbringen, der Antritt des Zivildienstes durch den BF zu dem im Zuweisungsbescheid verfügten Datum wäre für seinen Arbeitgeber untunlich, wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ebenfalls nicht dargetan, da allfällige wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers eines Zivildienstpflichtigen bei der Festsetzung des Zuweisungstermins - ebenso wie in einem Verfahren betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes im Sinne des Paragraph 13, ZDG 1986 - nicht beachtlich sind.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich damit eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere. weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere. weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die verfahrensgegenständliche Entscheidung war im Hinblick auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der anzuwenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes nicht von Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig sondern ausschließlich von der rechtserheblichen Feststellung hinsichtlich der Genehmigung des Zuweisungsbescheides sowie des Verfahrensgegenstandes. Aufgrund der Eindeutigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe, welche im gegenständlichen Fall hätte herangezogen werden können. Die Zulässigkeit der Revision war daher im vorliegenden Fall zu verneinen.
Schlagworte
Arbeitgeber, Rechtsanspruch, soziale Einrichtung, wirtschaftlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2008975.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014