Entscheidungsdatum
25.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W106 2005133-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Dr. Peter BENDA, Brückenkopfgasse 2/1, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Graz vom 06.02.2014, Zl. Pers 1-J-8, betreffend Übertritt in den Ruhestand gemäß § 99 RStDG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Dr. Peter BENDA, Brückenkopfgasse 2/1, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Graz vom 06.02.2014, Zl. Pers 1-J-8, betreffend Übertritt in den Ruhestand gemäß Paragraph 99, RStDG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang des Spruchpunktes a) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 99 RStDG bestätigt.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang des Spruchpunktes a) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 99, RStDG bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(25.06.2014)
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer befand sich bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2013 als Richter des LG für ZRS XXXX in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer befand sich bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2013 als Richter des LG für ZRS römisch 40 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der BF erklärte mit Schreiben an den Präsidenten des LG für ZRS XXXX vom 20.11.2013, über den 31.12.2013 hinaus, zumindest bis zum Erreichen seines 67. Lebensjahres als Richter aktiv tätig sein zu wollen und beantragte die Erlassung eines Bescheides, wonach festgestellt werde, dass sein Dienstverhältnis als Richter über den 31.12.2013 hinaus bis zur Erreichung seines 67. Lebensjahres, somit bis Februar 2015 aufrechtbleibe. Weiters beantragte er, nach § 13 Abs. 2 BDG den Übertritt in den Ruhestand für das Kalenderjahr 2014 aufzuschieben, wobei für seinen Verbleib das bestehende wichtige dienstliche Interesse bescheinigt werden möge.Der BF erklärte mit Schreiben an den Präsidenten des LG für ZRS römisch 40 vom 20.11.2013, über den 31.12.2013 hinaus, zumindest bis zum Erreichen seines 67. Lebensjahres als Richter aktiv tätig sein zu wollen und beantragte die Erlassung eines Bescheides, wonach festgestellt werde, dass sein Dienstverhältnis als Richter über den 31.12.2013 hinaus bis zur Erreichung seines 67. Lebensjahres, somit bis Februar 2015 aufrechtbleibe. Weiters beantragte er, nach Paragraph 13, Absatz 2, BDG den Übertritt in den Ruhestand für das Kalenderjahr 2014 aufzuschieben, wobei für seinen Verbleib das bestehende wichtige dienstliche Interesse bescheinigt werden möge.
Diese Erklärung wurde dem Präsidenten des OLG XXXX am 08.01.2014 zuständigkeitshalber mit dem Bemerken vorgelegt, dass der BF unter Hinweis auf § 99 RStDG von seiner Dienstleistung beim LG für ZRS Granz enthoben wurde und er am 02.01.2014 auch den Gerichtsschlüssel und die elektronische Zugangskarte abgegeben habe.Diese Erklärung wurde dem Präsidenten des OLG römisch 40 am 08.01.2014 zuständigkeitshalber mit dem Bemerken vorgelegt, dass der BF unter Hinweis auf Paragraph 99, RStDG von seiner Dienstleistung beim LG für ZRS Granz enthoben wurde und er am 02.01.2014 auch den Gerichtsschlüssel und die elektronische Zugangskarte abgegeben habe.
I.2. Mit Bescheid des Präsidenten des OLG XXXX vom 06.02.2014 wurde wie folgt verfügt:römisch eins.2. Mit Bescheid des Präsidenten des OLG römisch 40 vom 06.02.2014 wurde wie folgt verfügt:
"Die von NN (dem BF) gestellten Anträge vom 20. November 2013
a) auf Feststellung, dass sein (aktives) Dienstverhältnis als Richter über den 31. Dezember 2013 hinaus bis zur Erreichung seines 67. Lebensjahres, somit bis Februar 2015, aufrecht bleibt, und
b) gemäß § 13 Abs. 2 Beamtendienstrechtsgesetz 1956 den Übertritt in den Ruhestand für das Kalenderjahr 2014 aufzuschieben, werden abgewiesen.b) gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Beamtendienstrechtsgesetz 1956 den Übertritt in den Ruhestand für das Kalenderjahr 2014 aufzuschieben, werden abgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Der am 20. Februar 1948 geborene Richter des Landesgerichtes für ZRS XXXX i.R., NN (der BF) vollendete mit Ablauf des 19. Februar 2013 sein 65. Lebensjahr. Der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX wies ihn mit Note vom 4. November 2013, Per 1-J-8, auf den gemäß § 99 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) mit Ablauf des Jahres 2013 eintretenden Übertritt in den Ruhestand hin.Der am 20. Februar 1948 geborene Richter des Landesgerichtes für ZRS römisch 40 i.R., NN (der BF) vollendete mit Ablauf des 19. Februar 2013 sein 65. Lebensjahr. Der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 wies ihn mit Note vom 4. November 2013, Per 1-J-8, auf den gemäß Paragraph 99, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) mit Ablauf des Jahres 2013 eintretenden Übertritt in den Ruhestand hin.
Mit dem am 21. November 2013 eingelangten Schreiben gab der BF die Erklärung ab, über den 31. Dezember 2013 hinaus, zumindest bis zum Erreichen seines 67. Lebensjahres als Richter aktiv tätig sein zu wollen und beantragte die Erlassung eines Bescheides, wonach festgestellt werde, dass sein Dienstverhältnis als Richter der Republik Österreich über den 31. Dezember 2013 hinaus bis zur Erreichung seines 67. Lebensjahres, somit bis Februar 2015, aufrecht bleibt. Weiters beantragte er, nach § 13 Abs 2 BDG den Übertritt in den Ruhestand für das Kalenderjahr 2014 aufzuschieben, wobei für den Verbleib das bestehende wichtige dienstliche Interesse bescheinigt werden möge. Zur Begründung führte er aus, dass in der Bestimmung des § 99 RStDG eine Altersdiskriminierung zu erblicken sei und diese daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 1 RL 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 20. November 2000 verstoße. Diese Diskriminierung sei auch durch kein legitimes Ziel im Sinne der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik gerechtfertigt, wobei die Beweislast dafür beim Bund liege. Vielmehr würde durch eine Weiterbeschäftigung das Sozial- und Pensionssystem des Bundes entlastet. § 99 RStDG widerspreche auch dem Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern gemäß Art. 88 Abs 2 B-VG. Im Unterschied zur vergleichbaren juristischen Berufsgruppe der Verwaltungsjuristen gäbe es auch keine Verlängerungsmöglichkeit über das 65. Lebensjahr hinaus.Mit dem am 21. November 2013 eingelangten Schreiben gab der BF die Erklärung ab, über den 31. Dezember 2013 hinaus, zumindest bis zum Erreichen seines 67. Lebensjahres als Richter aktiv tätig sein zu wollen und beantragte die Erlassung eines Bescheides, wonach festgestellt werde, dass sein Dienstverhältnis als Richter der Republik Österreich über den 31. Dezember 2013 hinaus bis zur Erreichung seines 67. Lebensjahres, somit bis Februar 2015, aufrecht bleibt. Weiters beantragte er, nach Paragraph 13, Absatz 2, BDG den Übertritt in den Ruhestand für das Kalenderjahr 2014 aufzuschieben, wobei für den Verbleib das bestehende wichtige dienstliche Interesse bescheinigt werden möge. Zur Begründung führte er aus, dass in der Bestimmung des Paragraph 99, RStDG eine Altersdiskriminierung zu erblicken sei und diese daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel eins, RL 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 20. November 2000 verstoße. Diese Diskriminierung sei auch durch kein legitimes Ziel im Sinne der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik gerechtfertigt, wobei die Beweislast dafür beim Bund liege. Vielmehr würde durch eine Weiterbeschäftigung das Sozial- und Pensionssystem des Bundes entlastet. Paragraph 99, RStDG widerspreche auch dem Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern gemäß Artikel 88, Absatz 2, B-VG. Im Unterschied zur vergleichbaren juristischen Berufsgruppe der Verwaltungsjuristen gäbe es auch keine Verlängerungsmöglichkeit über das 65. Lebensjahr hinaus.
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2014 erklärte der BF gegenüber dem Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS XXXX, dass er arbeitsbereit sei und er um nähere Anweisungen ersuche, wie er seinen Dienst weiter erfüllen solle.Mit Schreiben vom 2. Jänner 2014 erklärte der BF gegenüber dem Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS römisch 40 , dass er arbeitsbereit sei und er um nähere Anweisungen ersuche, wie er seinen Dienst weiter erfüllen solle.
Es werden - soweit für den vorliegenden Sachverhalt relevant - folgende Feststellungen getroffen:
Der am 20. Februar 1948 geborene BF wurde mit 1. Juni 1976 zum provisorischen Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst für den Sprengel des Oberlandesgerichtes XXXX ernannt und steht seit diesem Zeitpunkt in einem unaufgelösten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Zuletzt wurde er am 1. Jänner 1987 zum Richter des Landesgerichtes für ZRS XXXX ernannt. Mit Ablauf des 19. Februar 2013 vollendete er sein 65. Lebensjahr. Mit Ablauf des Jahres 2013 trat der BF gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand über. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, zahlt ihm nach Mitteilung vom 16. Dezember 2013 vorerst einen Vorschuss auf den Ruhegenuss.Der am 20. Februar 1948 geborene BF wurde mit 1. Juni 1976 zum provisorischen Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst für den Sprengel des Oberlandesgerichtes römisch 40 ernannt und steht seit diesem Zeitpunkt in einem unaufgelösten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Zuletzt wurde er am 1. Jänner 1987 zum Richter des Landesgerichtes für ZRS römisch 40 ernannt. Mit Ablauf des 19. Februar 2013 vollendete er sein 65. Lebensjahr. Mit Ablauf des Jahres 2013 trat der BF gemäß Paragraph 99, RStDG in den Ruhestand über. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, zahlt ihm nach Mitteilung vom 16. Dezember 2013 vorerst einen Vorschuss auf den Ruhegenuss.
Der vom BF zum 31. Dezember 2013 erfolgte Übertritt in den Ruhestand wurde zum Anlass genommen, die von ihm bis zum 31. Dezember 2013 innegehabte Planstelle eines Richters des Landesgerichtes in der Gehaltsgruppe R1b zur Vornahme eines notwendigen Belastungsausgleichs ab 1. Jänner 2014 vom Landesgericht für Zivilrechtssachen ab- und dem Landesgericht für Strafsachen XXXX zuzusystemisieren.Der vom BF zum 31. Dezember 2013 erfolgte Übertritt in den Ruhestand wurde zum Anlass genommen, die von ihm bis zum 31. Dezember 2013 innegehabte Planstelle eines Richters des Landesgerichtes in der Gehaltsgruppe R1b zur Vornahme eines notwendigen Belastungsausgleichs ab 1. Jänner 2014 vom Landesgericht für Zivilrechtssachen ab- und dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zuzusystemisieren.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX legt diesem Bescheid nachstehende rechtliche Beurteilung zugrunde:Der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 legt diesem Bescheid nachstehende rechtliche Beurteilung zugrunde:
Gemäß Art. 88 Abs. 1 B-VG wird in der Gerichtsverfassung eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.Gemäß Artikel 88, Absatz eins, B-VG wird in der Gerichtsverfassung eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.
Nach § 99 RStDG tritt der Richter mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den dauernden Ruhestand.Nach Paragraph 99, RStDG tritt der Richter mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den dauernden Ruhestand.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 99 RStDG, 506 BlgNR. IX GP 41, verbietet die Vorschrift des Art. 88 Abs. 1 B-VG die Möglichkeit der Aufschiebung der Altersgrenze durch individuellen Verwaltungsakt.Nach den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 99, RStDG, 506 BlgNR. römisch neun Gesetzgebungsperiode 41, verbietet die Vorschrift des Artikel 88, Absatz eins, B-VG die Möglichkeit der Aufschiebung der Altersgrenze durch individuellen Verwaltungsakt.
Art. 88 B-VG sichert die richterliche Unabhängigkeit durch die dort vorgesehene Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Die zentralen Sicherungsmechanismen der richterlichen Unabhängigkeit statuiert Art. 88 B-VG, der es dem Richter ermöglicht, nach eigener Überzeugung zu entscheiden, ohne eine Versetzung oder gar Absetzung befürchten zu müssen. Die Möglichkeit der Überschreitung der nach Art. 88 Abs. 1 B-VG in der Gerichtsverfassung bestimmten Altersgrenze darf das Gesetz auch nicht ausnahmsweise vorsehen. Das bedeutet, dass ein Richter bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze jedenfalls in den Ruhestand treten muss (vgl. die zitierten Erläuterten Bemerkungen zu § 99 RStDG sowie Piska in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz. 1 und 5 zu Art. 88 B-VG).Artikel 88, B-VG sichert die richterliche Unabhängigkeit durch die dort vorgesehene Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Die zentralen Sicherungsmechanismen der richterlichen Unabhängigkeit statuiert Artikel 88, B-VG, der es dem Richter ermöglicht, nach eigener Überzeugung zu entscheiden, ohne eine Versetzung oder gar Absetzung befürchten zu müssen. Die Möglichkeit der Überschreitung der nach Artikel 88, Absatz eins, B-VG in der Gerichtsverfassung bestimmten Altersgrenze darf das Gesetz auch nicht ausnahmsweise vorsehen. Das bedeutet, dass ein Richter bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze jedenfalls in den Ruhestand treten muss vergleiche die zitierten Erläuterten Bemerkungen zu Paragraph 99, RStDG sowie Piska in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz. 1 und 5 zu Artikel 88, B-VG).
Deshalb kommt auch die vom BF (nur für Beamte, nicht für Richter) vorgesehene Möglichkeit der Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand nach § 13 Abs. 2 BDG 1979 durch individuellen Verwaltungsakt für Richter wegen der verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit nicht in Betracht, weil es damit im Ermessen einer Verwaltungsbehörde läge, unmittelbar und individuell darauf Einfluss zu nehmen, ob und wie lange jemand aktiver Richter bleibt; mit anderen Worten: Jemandem die Richtereigenschaft nach freiem Ermessen zu belassen oder durch Abweisung eines entsprechenden Antrages zu entziehen. Gerade die der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 88 Abs 1 B-VG entsprechende Bestimmung des § 99 RStDG verhindert einen - vom BF vermeinten - Widerspruch zum Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern.Deshalb kommt auch die vom BF (nur für Beamte, nicht für Richter) vorgesehene Möglichkeit der Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand nach Paragraph 13, Absatz 2, BDG 1979 durch individuellen Verwaltungsakt für Richter wegen der verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit nicht in Betracht, weil es damit im Ermessen einer Verwaltungsbehörde läge, unmittelbar und individuell darauf Einfluss zu nehmen, ob und wie lange jemand aktiver Richter bleibt; mit anderen Worten: Jemandem die Richtereigenschaft nach freiem Ermessen zu belassen oder durch Abweisung eines entsprechenden Antrages zu entziehen. Gerade die der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Artikel 88, Absatz eins, B-VG entsprechende Bestimmung des Paragraph 99, RStDG verhindert einen - vom BF vermeinten - Widerspruch zum Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern.
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des BF auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - und die von ihm erblickte Altersdiskriminierung - nichts zu ändern. So führte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007, C-411/05 - Palacios de la Villa, in Auslegung der genannten Richtlinie u.a. aus:
"49. Die Richtlinie 2000/78 bezweckt nach ihrem Art. 1, im Bereich von Beschäftigung und Beruf bestimmte Arten der Diskriminierung - darunter auch die wegen des Alters - im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu bekämpfen."49. Die Richtlinie 2000/78 bezweckt nach ihrem Artikel eins,, im Bereich von Beschäftigung und Beruf bestimmte Arten der Diskriminierung - darunter auch die wegen des Alters - im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu bekämpfen.
...
52. Speziell im Bezug auf Ungleichbehandlungen wegen des Alters ergibt sich jedoch aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie, dass solche Ungleichheiten keine nach ihrem Art. 2 verbotene Diskriminierungen darstellen, 'sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind'. Unterabs. 2 dieser Vorschrift führt mehrere Beispiele für Ungleichbehandlungen an, die die in Unterabs. 1 genannten Merkmale aufweisen und demzufolge mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind.52. Speziell im Bezug auf Ungleichbehandlungen wegen des Alters ergibt sich jedoch aus Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 der Richtlinie, dass solche Ungleichheiten keine nach ihrem Artikel 2, verbotene Diskriminierungen darstellen, 'sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind'. Unterabs. 2 dieser Vorschrift führt mehrere Beispiele für Ungleichbehandlungen an, die die in Unterabs. 1 genannten Merkmale aufweisen und demzufolge mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind.
...
56. Aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 lässt sich nämlich nicht ableiten, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist.56. Aus Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 lässt sich nämlich nicht ableiten, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist.
57. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, so ist allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können.
...
67. Ferner muss nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift geprüft werden, ob die zur Erreichung eines solchen legitimen Ziels eingesetzten Mittel 'angemessen und erforderlich' sind.
...
71. Es ist somit Sache der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden. Es ist jedoch wichtig, darauf zu achten, dass die in diesem Zusammenhang vorgesehenen nationalen Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was angemessen und erforderlich ist, um das von den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgte Ziel zu erreichen.
..."
Nach dem bisher Gesagten verfolgen Art. 88 Abs. 1 B-VG und § 99 RStDG die Sicherung der Unabhängigkeit des Richters. Zur Absicherung der Unabhängigkeit des Richters ist es unter anderem notwendig, ihn vor einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt seiner Entscheidungen durch eine Ungewissheit über den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstgeber zu schützen, sodass es zwingend notwendig ist, die Versetzung in den Ruhestand, die weder auf seinem Willen beruht noch auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses erfolgt, an Bedingungen zu knüpfen, auf deren Verwirklichung der Dienstgeber keinen Einfluss hat; dies ist im gegebenen Zusammenhang mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Richter das 65. Lebensjahr vollendet, verwirklicht."Nach dem bisher Gesagten verfolgen Artikel 88, Absatz eins, B-VG und Paragraph 99, RStDG die Sicherung der Unabhängigkeit des Richters. Zur Absicherung der Unabhängigkeit des Richters ist es unter anderem notwendig, ihn vor einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt seiner Entscheidungen durch eine Ungewissheit über den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstgeber zu schützen, sodass es zwingend notwendig ist, die Versetzung in den Ruhestand, die weder auf seinem Willen beruht noch auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses erfolgt, an Bedingungen zu knüpfen, auf deren Verwirklichung der Dienstgeber keinen Einfluss hat; dies ist im gegebenen Zusammenhang mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Richter das 65. Lebensjahr vollendet, verwirklicht."
I.3. Gegen diesen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes a) erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegrund wird Rechtswidrigkeit in Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und dazu ausgeführt:römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes a) erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegrund wird Rechtswidrigkeit in Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und dazu ausgeführt:
1. Unter Hinweis auf das Schreiben (des Präsidenten des LG für ZRS XXXX) vom 02.01.2014 wird ausgeführt, dass der BF nicht freiwillig in den Ruhestand getreten sei, vielmehr sei ihm seitens des Dienstgebers verwehrt worden, ab 01.01.2014 weiter zu arbeiten. Der Übertritt in den Ruhestand sei vielmehr ex lege nach § 99 RStDG erfolgt.1. Unter Hinweis auf das Schreiben (des Präsidenten des LG für ZRS römisch 40 ) vom 02.01.2014 wird ausgeführt, dass der BF nicht freiwillig in den Ruhestand getreten sei, vielmehr sei ihm seitens des Dienstgebers verwehrt worden, ab 01.01.2014 weiter zu arbeiten. Der Übertritt in den Ruhestand sei vielmehr ex lege nach Paragraph 99, RStDG erfolgt.
2. Das Argument der richterlichen Unabhängigkeit könne kein Argument für eine starre Altersgrenze sein, da das bei Beamten normierte Zustimmungsrecht des Dienstgebers auch dem unabhängigen Personalsenat (Art. 87 Abs. 2 B-VG) übertragen werden könnte, was auch eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Lösung wäre (vgl. Mangi in RZ 2011, 85).2. Das Argument der richterlichen Unabhängigkeit könne kein Argument für eine starre Altersgrenze sein, da das bei Beamten normierte Zustimmungsrecht des Dienstgebers auch dem unabhängigen Personalsenat (Artikel 87, Absatz 2, B-VG) übertragen werden könnte, was auch eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Lösung wäre vergleiche Mangi in RZ 2011, 85).
3. Ausgehend von den Feststellungen sei zu Unrecht in der starren Altersgrenze des § 99 RStDG das Vorliegen einer Altersdiskriminierung verneint worden.3. Ausgehend von den Feststellungen sei zu Unrecht in der starren Altersgrenze des Paragraph 99, RStDG das Vorliegen einer Altersdiskriminierung verneint worden.
Resümierend wird vom BF dazu ausgeführt, dass in der starren Altersgrenze des § 99 RStDG ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (in der Folge kurz: Richtlinie 2000/78) zu erblicken sei, da notwendige Beweise auf Vorliegen von Rechtsfertigungsgründen nach Art. 6 Abs. 1 der RL, insbesondere gerechtfertigte beschäftigungspolitische Gründe, vom Bund nicht erbracht wurden, der dafür die materielle Beweislast trage. Die für die Verneinung einer Diskriminierung notwendige Verfolgung erkennbarer legitimer Ziele einer starren Altersgrenze, worunter Ziele in der Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt, und berufliche Bildung zu verstehen seien, lägen hier nicht vor. § 99 RStDG sei daher mit der RL 2000/78 unvereinbar und stelle eine unmittelbare Diskriminierung von Richterinnen und Richtern dar.Resümierend wird vom BF dazu ausgeführt, dass in der starren Altersgrenze des Paragraph 99, RStDG ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (in der Folge kurz: Richtlinie 2000/78) zu erblicken sei, da notwendige Beweise auf Vorliegen von Rechtsfertigungsgründen nach Artikel 6, Absatz eins, der RL, insbesondere gerechtfertigte beschäftigungspolitische Gründe, vom Bund nicht erbracht wurden, der dafür die materielle Beweislast trage. Die für die Verneinung einer Diskriminierung notwendige Verfolgung erkennbarer legitimer Ziele einer starren Altersgrenze, worunter Ziele in der Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt, und berufliche Bildung zu verstehen seien, lägen hier nicht vor. Paragraph 99, RStDG sei daher mit der RL 2000/78 unvereinbar und stelle eine unmittelbare Diskriminierung von Richterinnen und Richtern dar.
Soweit die starre Altersgrenze mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der richterlichen Unabhängigkeit begründet werde, halte sie den unionsrechtlichen Regelungen und Anforderungen ebenfalls nicht stand, da unterhalb der starren Altersgrenze des § 99 RStDG eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag möglich sei, jedoch eine Verlängerungsmöglichkeit über das 65. Lebensjahr hinaus, wie bei Verwaltungsjuristen im Bundesdienst nach § 13 Abs. 2 BDG fehle. Darin sei ebenfalls eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung zu erblicken, da eine allfällige Zustimmung des Dienstgebers dazu auf verfassungsrechtlich unbedenkliche Weise dem unabhängigen Personalsenat übertragen werden könnte (Mangi, aaO).Soweit die starre Altersgrenze mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der richterlichen Unabhängigkeit begründet werde, halte sie den unionsrechtlichen Regelungen und Anforderungen ebenfalls nicht stand, da unterhalb der starren Altersgrenze des Paragraph 99, RStDG eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag möglich sei, jedoch eine Verlängerungsmöglichkeit über das 65. Lebensjahr hinaus, wie bei Verwaltungsjuristen im Bundesdienst nach Paragraph 13, Absatz 2, BDG fehle. Darin sei ebenfalls eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung zu erblicken, da eine allfällige Zustimmung des Dienstgebers dazu auf verfassungsrechtlich unbedenkliche Weise dem unabhängigen Personalsenat übertragen werden könnte (Mangi, aaO).
Auch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, auf die ebenfalls die Bestimmungen der Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 2 B-VG Anwendung finden, haben nach Art. 147 Abs. 6 B-VG als Altersgrenze das Ende des Jahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird.Auch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, auf die ebenfalls die Bestimmungen der Artikel 87, Absatz eins und 2 und Artikel 88, Absatz 2, B-VG Anwendung finden, haben nach Artikel 147, Absatz 6, B-VG als Altersgrenze das Ende des Jahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird.
Insgesamt verstoße daher die starre Altersgrenze, die das Arbeitsverhältnis mit Ende des Jahres in dem das 65. Lebensjahr erreicht wird, automatisch beendet, als belastende Regelung älterer Arbeitnehmer gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und wären als mildere Mittel flexible Lösungen denkbar. Dazu komme noch, dass durch eine längere Aktivzeit auch eine Entlastung des gesamten Pensionssystems erfolge und könne ein willkürliches Lebensalter nicht unreflektiert als Tatbestandsmerkmal für einen Übertritt in den Ruhestand verwendet werden.
Der BF unterliege auf Grund des Bescheides des Bundessozialamtes vom 12.01.1996 dem BEinstG und gehöre somit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Die Richtlinie 2000/78 bezwecke auch die Bekämpfung der Diskriminierung von benachteiligten Gruppen, wie den Menschen mit Behinderung im Erwägungsgrund 8. Nach Art. 5 seien zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angemessene Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang zur Beschäftigung und der Berufsausübung zu ermöglichen. Auch dies verhindere die starre Altersgrenze des § 99 RStDG.Der BF unterliege auf Grund des Bescheides des Bundessozialamtes vom 12.01.1996 dem BEinstG und gehöre somit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Die Richtlinie 2000/78 bezwecke auch die Bekämpfung der Diskriminierung von benachteiligten Gruppen, wie den Menschen mit Behinderung im Erwägungsgrund 8. Nach Artikel 5, seien zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angemessene Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang zur Beschäftigung und der Berufsausübung zu ermöglichen. Auch dies verhindere die starre Altersgrenze des Paragraph 99, RStDG.
Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid in seinem Punkt a) dahingehend abändern, dass dem Antrag des BF auf Feststellung des Weiterbestehens des (aktiven) Dienstverhältnisses als Richter über den 31.12.2013 hinaus bis zur Erreichung des 67. Lebensjahres, somit bis Februar 2015 Folge gegeben werde.
I.4. Mit Vorlageschreiben des Präsidenten des OLG Granz vom 05.03.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo er am 17. März 2014 eingelangt und protokolliert wurde.römisch eins.4. Mit Vorlageschreiben des Präsidenten des OLG Granz vom 05.03.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo er am 17. März 2014 eingelangt und protokolliert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen der nach ihrem Art. 20 am 2. Dezember 2000 in Kraft getretenen Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL) lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der nach ihrem Artikel 20, am 2. Dezember 2000 in Kraft getretenen Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL) lauten auszugsweise:
Die Erwägungsgründe 8, 9, 11, 14 und 25 der RL lauten:
"(8) In den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki vereinbarten beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2000 wird die Notwendigkeit unterstrichen, einen Arbeitsmarkt zu schaffen, der die soziale Eingliederung fördert, indem ein ganzes Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen getroffen wird, die darauf abstellen, die Diskriminierung von benachteiligten Gruppen, wie den Menschen mit Behinderung, zu bekämpfen. Ferner wird betont, dass der Unterstützung älterer Arbeitnehmer mit dem Ziel der Erhöhung ihres Anteils an der Erwerbsbevölkerung besondere Aufmerksamkeit gebührt.
(9) Beschäftigung und Beruf sind Bereiche, die für die Gewährleistung gleicher Chancen für alle und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung von entscheidender Bedeutung sind.
(11) Diskriminierungen wegen ... des Alters ... können die
Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität sowie die Freizügigkeit.
(14) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand.
(25) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist.'
Zweck der Richtlinie ist nach ihrem Art. 1 'die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten".Zweck der Richtlinie ist nach ihrem Artikel eins, 'die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten".
Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a der Richtlinie sieht vor:Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a, der Richtlinie sieht vor:
"(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet 'Gleichbehandlungsgrundsatz', dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde."
Art. 3 ("Geltungsbereich") der Richtlinie 2000/78 bestimmt in Abs. 1 lit. c:Artikel 3, ("Geltungsbereich") der Richtlinie 2000/78 bestimmt in Absatz eins, lit. c:
'Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf
...
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts."
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie bestimmt:
"Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand."
Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 wurde der Gesetzestitel des Richterdienstgesetzes (RDG) in Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG abgeändert. Die zum RDG ergangene bisherige Judikatur ist daher auf die gleichlautenden Bestimmungen zum RStDG weiter heranzuziehen.Mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, wurde der Gesetzestitel des Richterdienstgesetzes (RDG) in Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG abgeändert. Die zum RDG ergangene bisherige Judikatur ist daher auf die gleichlautenden Bestimmungen zum RStDG weiter heranzuziehen.
§ 99 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes lautet:Paragraph 99, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes lautet:
"Altersgrenze; Übertritt in den Ruhestand
§ 99. Der Richter tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand."Paragraph 99, Der Richter tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand."
Der BF erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus" und damit auf Unterbleiben einer Pensionierung nach der Bestimmung des § 99 RStDG verletzt. Er vermeint, dass die starre Altersgrenze des § 99 RStDG der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 20.11.2000 widerspreche.Der BF erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus" und damit auf Unterbleiben einer Pensionierung nach der Bestimmung des Paragraph 99, RStDG verletzt. Er vermeint, dass die starre Altersgrenze des Paragraph 99, RStDG der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 20.11.2000 widerspreche.
Mit den vom BF aufgeworfenen Fragen hat sich der VwGH in seiner Entscheidung vom 23.01.2008, 2007/12/0005, eingehend auseinandergesetzt und ua. ausgeführt:
"Nach § 99 RDG tritt der Richter mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den dauernden Ruhestand."Nach Paragraph 99, RDG tritt der Richter mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den dauernden Ruhestand.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 99 RDG, 506 BlgNR. IX GP 41, verbietet die Vorschrift des Art. 88 Abs. 1 B-VG die Möglichkeit der Aufschiebung der Altersgrenze durch individuellen Verwaltungsakt.Nach den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 99, RDG, 506 BlgNR. römisch neun Gesetzgebungsperiode 41, verbietet die Vorschrift des Artikel 88, Absatz eins, B-VG die Möglichkeit der Aufschiebung der Altersgrenze durch individuellen Verwaltungsakt.
...
Soweit der Beschwerdeführer (damit) an seinen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 99 RDG festhält, wird vorweg zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingangs wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Beschluss vom 6. Dezember 2006 (Zl. B 3451/05) verwiesen, in deren Lichte dieses Vorbringen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 99 RDG zu erwecken vermag.Soweit der Beschwerdeführer (damit) an seinen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 99, RDG festhält, wird vorweg zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingangs wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Beschluss vom 6. Dezember 2006 (Zl. B 3451/05) verwiesen, in deren Lichte dieses Vorbringen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Paragraph 99, RDG zu erwecken vermag.
Solche Bedenken vermag die Beschwerde auch nicht unter Hinweis auf die "drastischen Änderungen" seit dem In-Kraft-Treten des § 99 RDG - das Ansteigen der durchschnittlichen Lebenserwartung um rund 10 Jahre, die Pensions-Harmonisierung insbesondere durch das Allgemeine Pensionsgesetz und den "Pensions-Korridor" (im weiten Begriffsverständnis des Beschwerdeführers) - zu erwecken.Solche Bedenken vermag die Beschwerde auch nicht unter Hinweis auf die "drastischen Änderungen" seit dem In-Kraft-Treten des Paragraph 99, RDG - das Ansteigen der durchschnittlichen Lebenserwartung um rund 10 Jahre, die Pensions-Harmonisierung insbesondere durch das Allgemeine Pensionsgesetz und den "Pensions-Korridor" (im weiten Begriffsverständnis des Beschwerdeführers) - zu erwecken.
Art. 88 B-VG sichert die richterliche Unabhängigkeit durch die dort vorgesehene Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Die zentralen Sicherungsmechanismen der richterlichen Unabhängigkeit statuiert Art. 88 B-VG, der es dem Richter ermöglicht, nach eigener Überzeugung zu entscheiden, ohne eine Versetzung oder gar Absetzung befürchten zu müssen. Die Möglichkeit der Überschreitung der nach Art. 88 Abs. 1 B-VG in der Gerichtsverfassung bestimmten Altersgrenze darf das Gesetz auch nicht ausnahmsweise vorsehen. Das bedeutet, dass ein Richter bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze jedenfalls in den Ruhestand treten muss (vgl. die zitierten Erläuternden Bemerkungen zu § 99 RDG sowie Piska in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz. 1 und 5 zu Art. 88 B-VG).Artikel 88, B-VG sichert die richterliche Unabhängigkeit durch die dort vorgesehene Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Die zentralen Sicherungsmechanismen der richterlichen Unabhängigkeit statuiert Artikel 88, B-VG, der es dem Richter ermöglicht, nach eigener Überzeugung zu entscheiden, ohne eine Versetzung oder gar Absetzung befürchten zu müssen. Die Möglichkeit der Überschreitung der nach Artikel 88, Absatz eins, B-VG in der Gerichtsverfassung bestimmten Altersgrenze darf das Gesetz auch nicht ausnahmsweise vorsehen. Das bedeutet, dass ein Richter bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze jedenfalls in den Ruhestand treten muss vergleiche die zitierten Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 99, RDG sowie Piska in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz. 1 und 5 zu Artikel 88, B-VG).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers tritt auch durch die von ihm ins Treffen geführten Veränderungen das Verfassungsgebot des Art. 88 Abs. 1 B-VG nicht in den Hintergrund, sodass gegen § 99 RDG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers tritt auch durch die von ihm ins Treffen geführten Veränderungen das Verfassungsgebot des Artikel 88, Absatz eins, B-VG nicht in den Hintergrund, sodass gegen Paragraph 99, RDG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Der Bestimmung des § 99 RDG ist - entgegen dem weiteren Vorbringen der Beschwerde - auch nicht durch "das spätere Spezialgesetz APG" derogiert worden, trifft dieses Bundesgesetz doch von seinem Regelungsgehalt her keine Bestimmungen über die Versetzung des Richters in den dauernden Ruhestand (bzw. dessen Übertritt in den dauernden Ruhestand), sondern setzt - ebenso wie das Pensionsgesetz 1965 - vielmehr die im (Aktiv-)Dienstrecht vorgesehene Versetzung in den Ruhestand als Tatbestandsmerkmal voraus.Der Bestimmung des Paragraph 99, RDG ist - entgegen dem weiteren Vorbringen der Beschwerde - auch nicht durch "das spätere Spezialgesetz APG" derogiert worden, trifft dieses Bundesgesetz doch von seinem Regelungsgehalt her keine Bestimmungen über die Versetzung des Richters in den dauernden Ruhestand (bzw. dessen Übertritt in den dauernden Ruhestand), sondern setzt - ebenso wie das Pensionsgesetz 1965 - vielmehr die im (Aktiv-)Dienstrecht vorgesehene Versetzung in den Ruhestand als Tatbestandsmerkmal voraus.
Dem vom Beschwerdeführer im Wege einer Auslegung angestrebten Ergebnis eines "Pensions-Korridors" für Richter über den Ablauf jenes Jahres hinaus, in dem diese das 65. Lebensjahr vollenden, stehen der Wortlaut und der mögliche Wortsinn des § 99 RDG, der die Grenze jeglicher Interpretation bildet, entgegen.Dem vom Beschwerdeführer im Wege einer Auslegung angestrebten Ergebnis eines "Pensions-Korridors" für Richter über den Ablauf jenes Jahres hinaus, in dem diese das 65. Lebensjahr vollenden, stehen der Wortlaut und der mögliche Wortsinn des Paragraph 99, RDG, der die Grenze jeglicher Interpretation bildet, entgegen.
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nichts zu ändern. So führte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007, C-411/05 - Palacios de la Villa, in Auslegung der genannten Richtlinie u.a. aus:
"49. Die Richtlinie 2000/78 bezweckt nach ihrem Art. 1, im Bereich von Beschäftigung und Beruf bestimmte Arten der Diskriminierung - darunter auch die wegen des Alters - im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu bekämpfen."49. Die Richtlinie 2000/78 bezweckt nach ihrem Artikel eins,, im Bereich von Beschäftigung und Beruf bestimmte Arten der Diskriminierung - darunter auch die wegen des Alters - im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu bekämpfen.
...
52. Speziell im Bezug auf Ungleichbehandlungen wegen des Alters ergibt sich jedoch aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie, dass solche Ungleichheiten keine nach ihrem Art. 2 verbotene Diskriminierungen darstellen, 'sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind'. Unterabs. 2 dieser Vorschrift führt mehrere Beispiele für Ungleichbehandlungen an, die die in Unterabs. 1 genannten Merkmale aufweisen und demzufolge mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind.52. Speziell im Bezug auf Ungleichbehandlungen wegen des Alters ergibt sich jedoch aus Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 der Richtlinie, dass solche Ungleichheiten keine nach ihrem Artikel 2, verbotene Diskriminierungen darstellen, 'sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind'. Unterabs. 2 dieser Vorschrift führt mehrere Beispiele für Ungleichbehandlungen an, die die in Unterabs. 1 genannten Merkmale aufweisen und demzufolge mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind.
...
56. Aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 lässt sich nämlich nicht ableiten, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist.56. Aus Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 lässt sich nämlich nicht ableiten, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist.
57. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, so ist allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können.
...
67. Ferner muss nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift geprüft werden, ob die zur Erreichung eines solchen legitimen Ziels eingesetzten Mittel 'angemessen und erforderlich' sind.
...
71. Es ist somit Sache der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden. Es ist jedoch wichtig, darauf zu achten, dass die in diesem Zusammenhang vorgesehenen nationalen Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was angemessen und erforderlich ist, um das von den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgte Ziel zu erreichen.
..."
Nach dem bisher Gesagten verfolgen Art. 88 Abs. 1 B-VG und § 99 RDG die Sicherung der Unabhängigkeit des Richters. Zur Absicherung der Unabhängigkeit des Richters ist es unter anderem notwendig, ihn vor einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt seiner Entscheidungen durch eine Ungewissheit über den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstgeber zu schützen, sodass es zwingend notwendig ist, die Versetzung in den Ruhestand, die weder auf seinem Willen beruht noch auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses erfolgt, an Bedingungen zu knüpfen, auf deren Verwirklichung der Dienstgeber keinen Einfluss hat; dies ist im gegebenen Zusammenhang mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Richter das 65. Lebensjahr vollendet, verwirklicht.Nach dem bisher Gesagten verfolgen Artikel 88, Absatz eins, B-VG und Paragraph 99, RDG die Sicherung der Unabhängigkeit des Richters. Zur Absicherung der Unabhängigkeit des Richters ist es unter anderem notwendig, ihn vor einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt seiner Entscheidungen durch eine Ungewissheit über den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstgeber zu schützen, sodass es zwingend notwendig ist, die Versetzung in den Ruhestand, die weder auf seinem Willen beruht noch auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses erfolgt, an Bedingungen zu knüpfen, auf deren Verwirklichung der Dienstgeber keinen Einfluss hat; dies ist im gegebenen Zusammenhang mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Richter das 65. Lebensjahr vollendet, verwirklicht.
In diese Überlegungen fügt sich auch die im § 87a RDG vorgesehene, vom Beschwerdeführer ebenfalls ins Treffen geführte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (bei Erfüllung einer bestimmten Altersgrenze und einer bestimmten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit), weil eine solche auf einem Antrag des Richters beruht, sohin auf dessen Willen, und diese eine gebundene Entscheidung ist, womit das Bedenken der Möglichkeit einer Einflussnahme seitens der Verwaltung entkräftet ist.In diese Überlegungen fügt sich auch die im Paragraph 87 a, RDG vorgesehene, vom Beschwerdeführer ebenfalls ins Treffen geführte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (bei Erfüllung einer bestimmten Altersgrenze und einer bestimmten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit), weil eine solche auf einem Antrag des Richters beruht, sohin auf dessen Willen, und diese eine gebundene Entscheidung ist, womit das Bedenken der Möglichkeit einer Einflussnahme seitens der Verwaltung entkräftet ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen."Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen."
Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen des VwGH, welche auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geteilt werden, vollinhaltlich an. Demnach verbieten bereits die Richtern verfassungsgesetzlich garantierten Rechte auf Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit, es dem Ermessen einer Verwaltungsbehörde zu überlassen, ob und wie lange ein Richter im aktiven Dienststand bleibt. Die in § 99 RStDG festgelegte "starre Altersgrenze" trifft auch ausnahmslos alle aktiven Richter, die das 65. Lebensjahr erreicht haben.Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen des VwGH, welche auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geteilt werden, vollinhaltlich an. Demnach verbieten bereits die Richtern verfassungsgesetzlich garantierten Rechte auf Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit, es dem Ermessen einer Verwaltungsbehörde zu überlassen, ob und wie lange ein Richter im aktiven Dienststand bleibt. Die in Paragraph 99, RStDG festgelegte "starre Altersgrenze" trifft auch ausnahmslos alle aktiven Richter, die das 65. Lebensjahr erreicht haben.
So hat auch der EuGH (Urteil Georgiev, Rn 52) die Festsetzung einer Altersgrenze zur Verfolgung der beschäftigungspolitischen Ziele des Generationswechsels als nicht unangemessen beurteilt. Dadurch wird überdies ein Vorausplanen der Nachbesetzung der durch Versetzung in den Ruhestand frei werdender Arbeitsplätze und Funktionen ermöglicht und erleichtert (vgl. VwGH 28.01.2013, 2010/12/0168 zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des § 163 Abs. 1 BDG).So hat auch der EuGH (Urteil Georgiev, Rn 52) die Festsetzung einer Altersgrenze zur Verfolgung der beschäftigungspolitischen Ziele des Generationswechsels als nicht unangemessen beurteilt. Dadurch wird überdies ein Vorausplanen der Nachbesetzung der durch Versetzung in den Ruhestand frei werdender Arbeitsplätze und Funktionen ermöglicht und erleichtert vergleiche VwGH 28.01.2013, 2010/12/0168 zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 163, Absatz eins, BDG).
In der im § 99 RStDG festgelegten Altersgrenze kann daher keine Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78 erkannt werden.In der im Paragraph 99, RStDG festgelegten Altersgrenze kann daher keine Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78 erkannt werden.
Nicht zielführend, aber auch nicht nachvollziehbar ist das Beschwerdevorbringen, wonach der angefochtene Bescheid den BF als dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG unterliegend ihn in seinem nach der Richtlinie 2000/78 geschützten Recht auf Nichtdiskriminierung verletze. Eine nähere Begründung wird vom BF hierzu nicht vorgebracht. Das Faktum, dass der BF dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG angehört, hat auf die ex-lege Beendigung seines aktiven Dienstverhältnisses keinerlei Bewandnis.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben in Pkt. II.2. unter Heranziehung der zit. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH dargestellt, ist die gegenständliche Rechtsfrage, ob die Festlegung einer "starren Altersgrenze" wie in § 99 RStDG normiert, der Richtlinie 2000/78/EU widerspricht, als eindeutig geklärt zu betrachten.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben in Pkt. römisch zwei.2. unter Heranziehung der zit. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH dargestellt, ist die gegenständliche Rechtsfrage, ob die Festlegung einer "starren Altersgrenze" wie in Paragraph 99, RStDG normiert, der Richtlinie 2000/78/EU widerspricht, als eindeutig geklärt zu betrachten.
Schlagworte
Altersdiskriminierung, Altersgrenze, Gleichbehandlung, richterlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2005133.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014