TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/26 W200 2008060-1

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Entscheidungsdatum

26.06.2014

Norm

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §41 Abs1
BBG §42
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §47
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W200 2008060-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 24.03.2014, PassNr XXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 24.03.2014, PassNr römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte unter Vorlage von medizinischen Unterlagen am 21.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie den gegenständlichen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Er leide an Ischämischer Kardiomyopathie und an Arterieller Hyperthonie. Seine Behinderung betrage laut Untersuchung im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 70 vH.

Im Zuge des Verfahrens nach dem BEinstG eingeholten Gutachten vom 22.08.2013 (Anamnese: Implantierung eines Defibrillators;

Untersuchungsbefund: Größe: 183cm, Gewicht: 129kg, Gangbild:

unauffällig, Allgemeinzustand: normal) wurde durch Ankreuzen von vorgegebenen Passagen folgendes festgehalten:

"Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil

eine kurze Wegstrecke (300-400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt."

Mit Schreiben vom Bescheid des Sozialministeriumsservices vom 05.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Gutachten der Grad der Behinderung von 70 vH festgestellt worden wäre, die medizinischen Voraussetzungen für den beantragten Zusatzeintrag laut Gutachten nicht vorlägen.

Im Zuge des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer am 26.12.2013 folgende, wörtlich wiedergegebene Stellungnahme ab:

"Die Begründung für eine Nichtbenützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln liegt alleine darin, dass mein Implantat (ICD-Defibrillator mit kombinierten Herzschrittmacher) ein elektronisch hochsensibles Gerät ist und daher von allen möglichen Störfaktoren ferngehalten werden muss um die Funktionalität im Anlassfall sicher zu gewährleisten. Es ist bekannt, dass im Bereich von freiliegenden Stromleitungen (Oberleitung Bahn, bei Straßenbahnen, offene Verkabelung im U-Bahnbereich, starken Elektromotoren bei Bahn, U-Bahn und Straßenbahn etc.) die Gefahr von elektromagnetischen Interferenzen bedeuten. Diese bewirken, dass der SM die EMI-Signale fälschlicherweise als kardiale Aktivität interpretiert, wenn sie nach Frequenz und Amplitude in den erwarteten Bereich des intrakardialen Signals fallen.

Zeitlich veränderliche elektrische und magnetische Felder (Wechselfelder) rufen im menschlichen Körper elektrische Spannungen hervor. Es treten daher im Körper elektrische Spannungen auf, deren Frequenz gleich groß ist wie jene des Feldes, das sie verursacht. Diese induzierten Spannungen überlagern sich den vom Herzen ausgehenden elektrischen Signalen, so dass der Schrittmacher die Herztätigkeit unter Umständen nicht mehr zuverlässig erkennen kann oder die empfangenen Signale falsch interpretiert. Ob das Gerät gestört wird, hängt dabei nicht nur von der Höhe des am Eingang des Herzschrittmachers auftretenden Störsignals ab, sondern auch von dessen Modulation.

Die rettende Funktion tritt nur ein, wenn das herzeigene Signal ausbleibt. Erkennt die eingebaute Elektronik, dass ein Störsignal ansteht, so geht der Herzschrittmacher in den vorprogrammierten festfrequenten Modus über. Wird die eingekoppelte Spannung als Herzsignal fehlinterpretiert, so gibt der Schrittmacher keine Impulse ab, er wird inhibiert.

Störquellen und Störmechanismen

Wie Herzschrittmacher können auch implantiert Cardioverter-Defibrillatoren durch statische Magnetfelder sowie durch Spannungen, die von elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Wechselfeldern im Körper induziert werden, und direkten Stromfluss durch den menschlichen Körper beeinflusst werden. Störeinflüsse können z. B. ausgehen von Hochspannungsschaltanlagen, starken Elektromotoren und starken Magneten.

Ist der Defibrillator starken statischen Magnetfeldern ausgesetzt, wird die Tachykardie-Detektion ausgeschaltet.

Weiter besteht in öffentlichen Verkehrsmitteln, zumindest im innerstädtischen Bereich ein erhöhtes Risiko durch plötzliche starke Bremsmanöver und dadurch ein erhöhtes Verletzungsrisiko. Stöße in den Brustbereich sind besonders zu vermeiden, was jedoch in Öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der hohen Anzahl von Fahrgästen und dem dadurch entstehenden Gedränge beinahe unmöglich ist. Weiteres stellt der Betrieb von Mobiltelefonen in unmittelbarer Nähe zum Implantat ein erhöhtes Risiko dar, da es zu Funktionsstörungen um Anlassfall führen kann. Dies führt infolge zu lebensbedrohenden Situationen.

Beeinflussung durch Mobiltelefone (Handys)

Hinsichtlich der Störbeeinflussung durch GSM-Handys (maximal 2 W Ausgangsleistung) gibt es umfassende Untersuchungen (7). Die Forschungsergebnisse zeigen, dass besonders der Zustand bei Eintreffen eines Anrufs oder beim Wählvorgang von Bedeutung ist. Beim Verbindungsaufbau zur Basisstation sind nämlich niederfrequente Impulsfolgen wirksam, die den Impulssequenzen des Herzens ähneln und von der Schrittmacher-Störlogik demzufolge nicht unterdrückt werden. In allen Fällen reichten jedoch Abstände des Schrittmachers zur Antenne von mehr als 25 cm aus, um Störungen zu vermeiden. Dies ist im Gedränge in Öffentlichen Verkehrsmitteln jedoch nicht möglich! Ein Schrittmacherträger sollte somit möglichst kein empfangsbereites Handy in unmittelbarer Nähe zum Implantat - z. B. in der Brusttasche - tragen!

Bei Smartphones ist die Gefährdung um einiges höher!

Als Schutzmaßnahme kommt in erster Linie das Vermeiden von Bereichen in Betracht, in denen eine für den jeweiligen Herzschrittmacherträger unzulässige Exposition gegeben. Alleine in diesem Sinne ist mein Antrag zu verstehen!

Die Folgen von Störungen

Bei Defibrillatoren können Störungen zu inadäquaten Therapien oder zur Verhinderung von notwendigen Therapien führen. Das kann nicht nur schmerzhaft sondern auch lebensbedrohend sein.

Dies wird auch in veröffentlichten Fachliteraturen eingehend beschrieben. Siehe hiezu auch "Anaesthesist 2009 evriMafpj-falpf, DOI 10.1007/s00101-009-1553-9",

Perioperatives Management von Patienten mit implantiertem Schrittmacher oder Kardioverter/Defibrillator

Herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG), sowie

Fachinformation des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees -

OEK

"Personen mit aktiven Implantaten in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern"

Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller:

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

Adalbert-Stifter-Straße 65, 1201 Wien

Darin wird unter anderem die Gefahr der Beeinflussung durch elektromagnetische Felder ausführlich beschrieben. Betonen möchte ich nochmals, dass es mir bei der beantragten Eintragung über die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht um dass Erwirken eines Parkausweises für mein benötigtes Kfz geht, sondern ausnahmslos um den Schutz meiner Person vor zusätzlicher Einwirkung von elektromagnetischen Strahlungen und somit der Gefährdung der Funktionalität meines Implantates.

Seit ich Träger dieses Implantates bin benutze ich keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr und erledige die notwendigen Wege im täglichen Leben mit meinem eigenen Kfz.

Daher ersuche ich höflichst um Verständnis und um Neubeurteilung der Situation zur Eintragung der beantragten Behinderung bzw. Berechtigung, um mir damit zumindest zu ermöglich meinen finanziellen Mehraufwand in Form der möglichen steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen."

Angeschlossen war ein Patientenbrief des Krankenhauses XXXX, Abteilung Kardiologie vom 27.10.2011.Angeschlossen war ein Patientenbrief des Krankenhauses römisch 40 , Abteilung Kardiologie vom 27.10.2011.

Im Zuge einer vom Sozialministeriumsservice geforderten Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers führte die Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, welche bereits das Gutachten vom 22.08.2013 erstellt hatte, aus:

"Das Leben nach einer Herzschrittmacher- bzw. nach einer Defibrillator-Implantation sollte sich nach der abgeschlossenen Wundheilung und bei richtiger Einstellung des Gerätes kaum von dem Leben vor dem Eingriff unterscheiden. Dies beinhaltet auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es bestehen seitens der Defibrillator-Firmen keinerlei Einwände gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Defibrillatoren sind mit Einsatz der Mikroelektronik in den letzten Jahren deutlich leistungsfähiger geworden. Es können elektronische Schaltungen grundsätzlich durch starke Festmagneten oder elektromagnetische Fälle gestört werden. Hierzu ist jedoch der direkte Kontakt mit dem Defibrillator bzw. mit der Haut oberhalb des Defibrillators notwendig (es kann zu einer Störung kommen, wenn man einen Magneten direkt über dem implantierten Defibrillator hält). Es sollte Abstand gehalten (werden) zu Widerstands- und Lichtbogenschweißgeräten, zu Induktionsöfen, großen Generatoren, zu Kraftwerken und elektrischen Umspannwerken. Diese Intensität der elektromagnetischen Strahlung ist in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben. Somit ist die Voraussetzung zur Eintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegend."

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservices vom 24.03.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinische Beweisverfahren (Gutachten und Stellungnahme) die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer wörtlich seine Stellungnahme vom 26.12.2013.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 21.11.2013 wurde diesem am 24.03.2014 ein Behindertenpass (Grad der Behinderung 70 vH) ausgestellt.

Am 21.11.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", über den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen negativ entschieden wurde.

Die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen liegen nicht vor.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Im gegenständlichen Verfahren wurde ein Grad der Behinderung vom 70vH feststellt, der vom Beschwerdeführer auch zur Kenntnis genommen wurde. Weiters wurde darin - wenn auch höchst rudimentär - ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.

Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wurde eine Stellungnahme der den Zustand des Beschwerdeführers beurteilenden Kardiologin zu den Ausführungen im Parteiengehör eingeholt, in welcher von dieser detailrecht und schlüssig die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, sich rein auf seinen kardiologischen Zustand beziehenden Ausführungen eingegangen wurde.

Von der begutachtenden Ärztin wurden sämtliche Ausführungen zur Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund des ihm eingesetzten Defibrillators durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel (freiliegende Oberleitungen, offene Verkabelungen, starke Elektromotoren) und auch der anderen Störquellen (GSM-Handys, Smartphones) entkräftet.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Die Stellungnahme der Sachverständigen ist im Hinblick auf die beantragte Eintragung schlüssig und nachvollziehbar und ist - trotz mangelhaftem Inhalt des Gutachtens zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel - im konkreten Fall ausreichend, um eine entsprechende Beurteilung der Behörde zuzulassen. Es ist für das erkennende Gericht eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorhanden, das mangelhafte Gutachten wurde durch die ausführliche Stellungnahme saniert.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(...)

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

(...)

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

  • -Strichaufzählung
    arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

  • -Strichaufzählung
    Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30%

  • -Strichaufzählung
    hochgradige Rechtsherzinsuffizienz (...)

Wie bereits unter III. ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor. Laut der begutachtenden Ärztin sollte sich ein Leben nach einer Herzschrittmacher- bzw. Defibrillator- Implantation nach abgeschlossener Wundheilung und richtiger Einstellung kaum vom Leben vor dem Eingriff unterscheiden. Vom Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die an ihm vorgenommene therapeutische Maßnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre.Wie bereits unter römisch drei. ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor. Laut der begutachtenden Ärztin sollte sich ein Leben nach einer Herzschrittmacher- bzw. Defibrillator- Implantation nach abgeschlossener Wundheilung und richtiger Einstellung kaum vom Leben vor dem Eingriff unterscheiden. Vom Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die an ihm vorgenommene therapeutische Maßnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (§ 1 Abs. 3Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (Paragraph eins, Absatz 3

1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist der tatsächliche Zustand eines Beschwerdeführers zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist der tatsächliche Zustand eines Beschwerdeführers zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.

Schlagworte

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,
Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2008060.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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