Entscheidungsdatum
26.06.2014Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W200 2007943-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.04.2014, PassNr. XXXX, über den Antrag auf Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.04.2014, PassNr. römisch 40 , über den Antrag auf Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und stellte am 03.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvolutes an medizinischen Unterlagen sowie eines Bescheides der PVA vom 30.10.2013 über die Anerkennung des Anspruches auf Pflegegeld ab 01.11.2012 in der Höhe der Stufe 4.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und stellte am 03.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvolutes an medizinischen Unterlagen sowie eines Bescheides der PVA vom 30.10.2013 über die Anerkennung des Anspruches auf Pflegegeld ab 01.11.2012 in der Höhe der Stufe 4.
Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am 03.09.2014 eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Symptomatische Epilepsie nach hypoxischer-ischämisch Enzephalopathie
Unterer Rahmensatz, da weiterer Verlauf der Epilepsie nicht genau einzuschätzen. 041002 50 vH
02 Beginnende infantile Cerebralparese Unterer Rahmensatz, da genaue Ausprägung der Lähmung aufgrund des Alters noch nicht genau einzuschätzen. 040102 50 vH
Gesamtgrad der Behinderung 60 vH
Gesamtgrad der Behinderung: 60 von 100, voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend.
Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Eine Nachuntersuchung sei in drei Jahren erforderlich.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass am 10.01.2014 ausgestellt.
Am 07.02.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.Am 07.02.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
Mit Schreiben vom 13.02.2014 wies das Bundessozialamt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der entsprechende Antrag nur dann positiv erledigt werden könne wenn sie im Besitz eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" sei. Laut ärztlichen Gutachten vom 10.01.2014 sei ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar.
Die Beschwerdeführerin legte in weiterer Folge einen ärztlichen Kurzbefund vom 26.03.2014 des Ambulatoriums XXXX, Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie, in welchem ausgeführt wird, dass das Kind nun aufgrund des erlittenen schweren zerebralen Schadens eine ausgeprägte Entwicklungsretardation und schwere Mehrfachbehinderung ausweise. Ein zusätzlich großes Problem stelle jedoch auch aufgrund der Immobilität unter geringer Artentiefe die häufig wiederkehrenden respiratorischen Infekte dar. Die Beschwerdeführerin verbringe diesbezüglich häufig längere Phasen in stationärer Spitalsversorgung.Die Beschwerdeführerin legte in weiterer Folge einen ärztlichen Kurzbefund vom 26.03.2014 des Ambulatoriums römisch 40 , Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie, in welchem ausgeführt wird, dass das Kind nun aufgrund des erlittenen schweren zerebralen Schadens eine ausgeprägte Entwicklungsretardation und schwere Mehrfachbehinderung ausweise. Ein zusätzlich großes Problem stelle jedoch auch aufgrund der Immobilität unter geringer Artentiefe die häufig wiederkehrenden respiratorischen Infekte dar. Die Beschwerdeführerin verbringe diesbezüglich häufig längere Phasen in stationärer Spitalsversorgung.
Beides seien relevante Gründe, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Sowohl der Transport in der Sitzschale sei beschwerlich bzw. an manchen Orten der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich, aber auch die erhöhte Infektionsgefahr durch die Menschenansammlungen in öffentlichen Verkehrsmitteln stelle eine erhebliche Gesundheitsgefährdung dar.
Die zu diesem ärztlichen Kurzbefund eingeholte Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.04.2014 ergab, dass keine neuen Aspekte vorlägen, da auch nicht behinderte gleichaltrige Kinder Großteils auf unselbstständigen Transport in Kinderwägen oder Ähnliches angewiesen seien und ein schweres Immundefizit mit hochgradig über dem Durchschnitt liegender Infektionsgefahr auch durch den nachgereichten Befund nicht belegt sei - die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" lägen auch weiterhin nicht vor.
Mit Bescheid vom 16.04.2014 wies das Bundessozialamt den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Begründend wurde nach auszugsweiser Widergabe des § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass ihr die Benützung der Verkehrsmittel zumutbar sei. Die im Parteiengehör eingehobenen Einwände seien einer abermaligen Überprüfung unterzogen worden und festgestellt worden, dass es keine neuen Aspekte gäbe. In weiterer Folge wurde die Stellungnahme wiedergegeben.Mit Bescheid vom 16.04.2014 wies das Bundessozialamt den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Begründend wurde nach auszugsweiser Widergabe des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass ihr die Benützung der Verkehrsmittel zumutbar sei. Die im Parteiengehör eingehobenen Einwände seien einer abermaligen Überprüfung unterzogen worden und festgestellt worden, dass es keine neuen Aspekte gäbe. In weiterer Folge wurde die Stellungnahme wiedergegeben.
Im Rahmen der dagegen eingehobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein knapp zweijähriges Mädchen mit einer schweren körperlichen und geistigen Behinderung sei, an hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie, dyskinetischen Cerebralparese, zerebralen Krampfanfällen, Entwicklungsretatierung einer Mikrozephalie, rezidivierenden Infekten und einer hohen Infektanfälligkeit leide. Aus diesem Grund bestehe die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung". Es sei zu bemängeln, dass die funktionellen Einschränkungen durch den ärztlichen Dienst nicht korrekt ausgefüllt worden wären. Die Beschwerdeführerin sei gehbehindert, auf einen Rollstuhl angewiesen, sehbehindert, leide an Epilepsie, müsse ständig unter Aufsicht einer Begleitperson sein und leide an einer dauerhaften Gesundheitsschädigung ohne Aussicht auf Heilung. Angeschlossen war der Beschwerde ein Patientenbrief vom 29.01.2014 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20.01.2014 bis 29.01.2014, ein Bericht des XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom 18.11.2013 über eine ambulante Untersuchung (Entwicklungskontrolle), ein Patientenbrief des XXXX vom 17.08.2012 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom XXXX.Im Rahmen der dagegen eingehobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein knapp zweijähriges Mädchen mit einer schweren körperlichen und geistigen Behinderung sei, an hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie, dyskinetischen Cerebralparese, zerebralen Krampfanfällen, Entwicklungsretatierung einer Mikrozephalie, rezidivierenden Infekten und einer hohen Infektanfälligkeit leide. Aus diesem Grund bestehe die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung". Es sei zu bemängeln, dass die funktionellen Einschränkungen durch den ärztlichen Dienst nicht korrekt ausgefüllt worden wären. Die Beschwerdeführerin sei gehbehindert, auf einen Rollstuhl angewiesen, sehbehindert, leide an Epilepsie, müsse ständig unter Aufsicht einer Begleitperson sein und leide an einer dauerhaften Gesundheitsschädigung ohne Aussicht auf Heilung. Angeschlossen war der Beschwerde ein Patientenbrief vom 29.01.2014 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20.01.2014 bis 29.01.2014, ein Bericht des römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom 18.11.2013 über eine ambulante Untersuchung (Entwicklungskontrolle), ein Patientenbrief des römisch 40 vom 17.08.2012 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung: 60 vH).
Sie stellte am 07.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.Sie stellte am 07.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen teilte der Beschwerdeführerin mit, dass Grundlage für die Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b StVO die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen teilte der Beschwerdeführerin mit, dass Grundlage für die Ausstellung des Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist.
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Im gegenständlichen Verfahren wurde Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde eingeholt, sowie in weiterer Folge eine Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin eingeholt.
Das aktuelle Sachverständigengutachten vom 03.09.2014 und die Stellungnahme vom 11.04.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Insbesondere in der Stellungnahme wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass auch nicht behinderte gleichaltrige Kinder Großteils auf unselbstständigen Transport in Kinderwägen oder Ähnliches angewiesen seien und ein schweres Immundefizit mit hochgradig über dem Durchschnitt liegender Infektionsgefahr auch durch den nachgereichten Befund nicht belegt seien (in weiterer Folge wird auf die unter 3. Wiedergegebenen Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z. 3 der VO des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen verwiesen).Das aktuelle Sachverständigengutachten vom 03.09.2014 und die Stellungnahme vom 11.04.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Insbesondere in der Stellungnahme wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass auch nicht behinderte gleichaltrige Kinder Großteils auf unselbstständigen Transport in Kinderwägen oder Ähnliches angewiesen seien und ein schweres Immundefizit mit hochgradig über dem Durchschnitt liegender Infektionsgefahr auch durch den nachgereichten Befund nicht belegt seien (in weiterer Folge wird auf die unter 3. Wiedergegebenen Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der VO des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen verwiesen).
Die eingeholten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen sind somit schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Wiedersprüche auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
1 lit. b oder d1 Litera b, oder d
vorliegen.
Eine Grundvoraussetzung für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, ist das Alter eines Antragstellers. Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich als Mindestalter das vollendete 36. Lebensmonat.
Es wurde auch von ärztlicher Seite ausgeführt, dass nicht behinderte gleichaltrige Kinder Großteils auf unselbstständigen Transport in Kinderwägen oder Ähnliches angewiesen sind.
Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt knappe zwei Jahre alt und erfüllt somit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht.Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt knappe zwei Jahre alt und erfüllt somit die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht.
Zum geltend gemachten schlechten Immunsystem der Beschwerdeführerin (in der Form einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems) wird auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z. 3 leg. cit verwiesen:Zum geltend gemachten schlechten Immunsystem der Beschwerdeführerin (in der Form einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems) wird auf die Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit verwiesen:
"Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:
infolge Medikation bei hämatologischen oder onkologischen Erkrankungen
selten auftretende chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantation führt zu zusätzlichem Immunglobulinverlust und verstärkt eine geringfügige, tolerierbare Abwehrschwäche.
Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat."
Ein schweres Immundefizit mit hochgradig über dem Durchschnitt liegender Infektionsgefahr ist laut ärztlicher Stellungnahme nicht belegt.
Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" liegt somit nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin.
Schlagworte
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2007943.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014