TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/26 W200 2007819-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Entscheidungsdatum

26.06.2014

Norm

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §41 Abs1
BBG §42
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §47
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
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  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
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  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
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  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
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  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W200 2007819-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ vom 04.03.2014, PassNr XXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ vom 04.03.2014, PassNr römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Erstverfahren:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 05.04.2007 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz. Nach Einholung eines Gutachtens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betragen hätte, wurde mit Bescheid vom 27.08.2007 der entsprechende Antrag abgewiesen.

Zweitverfahren:

Am 18.01.2008 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Gutachten vom 19.06.2008 wurde ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt - u.a auch eine hochgradige Hörstörung rechts, an Taubheit grenzende Hörstörung links.

In weiterer Folge stellte das Bundessozialamt den entsprechenden Behindertenpass aus. Zu den ebenfalls am 18.01.2008 beantragten Zusatzeintragungen wurde ausgeführt, dass eine Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliege, da die Gehstrecke ausreichend, das Ein- und Aussteigen möglich und der sichere Transport gewährleistet sei. Mit Bescheid vom 10.11.2008 wurde der dementsprechende Antrag durch das Bundessozialamt abgewiesen.

Drittverfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 04.03.2009, vertreten durch den KOBV, einen neuerlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".

Ein vom Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen eingeholtes Sachverständigengutachten vom 15.04.2009 bestätigte die Einschätzung in der Höhe von 60 v.H. Zur beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass die Gehstrecke ausreichend sei, das selbstständige Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport gewährleistet sei. Im Vergleich zum Vorgutachten seien keine wesentlichen Verschlechterungen im Krankheitsbild aufgetreten. Die Zusatzeintragung sei nicht zu gewähren.

Mit Bescheid vom 04.08.2009 wurde der Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen.

Viertverfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.03.2010 einen neuerlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".

Das eingeholte Gutachten vom 21.04.2010 ergab wiederum einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Die Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel sei gegeben. Es bestehe keine anhaltend schwere Gehbehinderung, sondern Gangbildbeeinträchtigung mit Belastungsdefizit durch chronische Schmerzen. Ein aufgrund der Vorlage von neuen Befunden eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten vom 29.06.2010 ergab eine Änderung im Gesamtgrad der Behinderung (70 v.H., da Verschlechterungen innerhalb der Bandbreite der gewählten Richtsatzpositionen vorlägen). Ein Leiden sei neu hinzugekommen.

Die medizinischen Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen lägen weiterhin nicht vor - keine anhaltend schwere Gehbehinderung, sondern Gangbildbeeinträchtigung mit Belastungsdefizit durch chronische Schmerzen.

Das Bundessozialamt wies mit Bescheid vom 20.07.2010 den gegenständlichen Antrag ab.

Fünftverfahren:

Am 20.12.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf die Zusatzeintragung "Gehbehinderung" der mit Bescheid vom 21.03.2011 mangels vorliegender Voraussetzungen (Gutachten vom 11.03.2011) abgewiesen wurde.

Die dargelegte erhobene Berufung wies die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten mit Bescheid vom 07.09.2011 ab.

Sechstverfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2011, vertreten durch den KOBV, den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" unter Vorlage diverser Befunde, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hätte. Eine dazu eingeholte Stellungnahme vom ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes ergab, dass die Gehstrecke ausreichend, das Ein- und Aussteigen möglich und der sichere Transport gewährleistet sei. In weiterer Folge wies das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen den Antrag am 03.04.2012 ab.

Siebtverfahren:

Am 09.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Der Beschwerdeführer legte einen Röntgen- und CT-Befund der Thoraxorgane, einen Arztbrief des Landesklinikum XXXX, Abteilung Orthopädie, einen Befundbericht einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin, einen Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie an den behandelnden Hausarzt des Beschwerdeführers und einen Arztbrief des Landesklinikum XXXX, Abteilung Orthopädie an den Beschwerdeführer, vor.Am 09.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Der Beschwerdeführer legte einen Röntgen- und CT-Befund der Thoraxorgane, einen Arztbrief des Landesklinikum römisch 40 , Abteilung Orthopädie, einen Befundbericht einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin, einen Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie an den behandelnden Hausarzt des Beschwerdeführers und einen Arztbrief des Landesklinikum römisch 40 , Abteilung Orthopädie an den Beschwerdeführer, vor.

Das am 20.02.2013 eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ergab weiterhin einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei weiterhin gegeben. Die schmerzhaft eingeschränkte Gehleistung sei objektivierbar, jedoch bei kräftiger Muskulatur als geringgradig zu beurteilen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" lägen auch weiterhin nicht vor.

Der im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers führte dieser aus, dass er wegen seiner Lendenwirbelsäulenbeschwerden, die in beide Beine ausstrahlen würden, keine Wegstrecke von 300-400 Meter zurücklegen könne, noch in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen könne. Auch die sichere Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei deswegen nicht gewährleistet. Er legte einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule und einen Arztbrief des Landesklinikum XXXX an den Beschwerdeführer vor.Der im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers führte dieser aus, dass er wegen seiner Lendenwirbelsäulenbeschwerden, die in beide Beine ausstrahlen würden, keine Wegstrecke von 300-400 Meter zurücklegen könne, noch in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen könne. Auch die sichere Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei deswegen nicht gewährleistet. Er legte einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule und einen Arztbrief des Landesklinikum römisch 40 an den Beschwerdeführer vor.

Eine dazu eingeholte Stellungnahme der dem Beschwerdeführer begutachtenden Ärztin ergab, dass die nachgereichten Befunde keine maßgebliche Befundprogredienz, keine relevanten neurologischen Defizite zeigen würden. Die konservative Therapie im Rahmen eines stationären Aufenthaltes und Weiterführung der physikalischen Therapie würden keine erweiterten Therapiemaßnahmen darstellen, ein operativer Eingriff sei vorgeschlagen worden, aber vom Beschwerdeführer unverändert abgelehnt worden. Im Vergleich zum Vorgutachten läge weiterhin ein unveränderter Status vor. Die medizinischen Vorausetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" seien daher auch derzeit nicht gegeben.

Mit Bescheid vom 04.07.2013 wies das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers mangels vorliegender Voraussetzungen ab.

Achtverfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2014 neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Im Rahmen des Antrages legte er einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule, einen Arztbrief des ihn behandelnden Orthopäden an den behandelnden Hausarzt (vom 29.10.2013) vor, in welchem dieser ausführte, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich in der Türkei einer Discusoperation L3/4 unterzogen hätte.

Folgende Diagnosen wurden gestellt:

Z.n. Discusoperation L3/4, Postdiscektomiesyndrom, Lumboischialgie beidseits.

Es erfordere der Zustand des Beschwerdeführers noch eine intensive Heilgymnastik und eine Physiotherapie.

Weiters führte er aus: "Die derzeit noch eingeschränkte Gehstrecke indiziert die Ausstellung einer entsprechend behördlichen Erlaubnis zur Benützung von Behindertenparkplätzen. Entsprechende Evaluierung in ca. einem halben Jahr."

Eine dazu eingeholte Stellungnahme vom ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes vom 23.01.2013 ergab zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, dass der Wortlaut "derzeit noch eingeschränkte Gehstrecke..." bedeute, dass davon auszugehen sei, dass die Einschränkung die Dauer von mindestens sechs Monaten nicht überschreiten würde. Voraussichtlich würde somit keine dauerhafte Einschränkung vorliegen.

Das Bundesozialamt wies mit Bescheid vom 04.03.2014 den am 20.01.2014 gestellten Antrag ab.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Das Bundessozialamt verkenne, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 mit sequent. Restbeschwerden leide. Es bestehe ein lumbosakraler Assimilationswirbel links sowie unteres LWS-Syndrom. Es liege ein Postdiscektumiesyndrom vor und eine Kraftlosigkeit wie eine claudicatio spinalis vor. Die Gehleistung sei erheblich reduziert, sodass er bereits nach 100-150 Meter pausieren müsse und nicht in der Lage sei, eine Wegstrecke von 300-400 Meter zurückzulegen. Weiters leide er an einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung, weshalb er an Kurzatmigkeit und Atemnot leide und in Verbindung mit der orthopädischen Diagnose seine Gehleistung weiter reduziert wäre. Das Bundessozialamt übersehe, dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung außer Haus auch schmerzbedingt eine Gehhilfe benötige. Er könne in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht ausreichend sicher einsteigen und daraus auch nicht sicher aussteigen und sich darin nicht sicher anhalten.

Er verwies auf die bereits vorliegenden Befunde und beantragte die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Lungenheilkunde und Orthopädie/Chirurgie.

Zusätzlich zu den bereits vorgelegten Befunden legte er einen weiteren Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie einen Röntgenbefund der HWS, BWS und LWS sowie einen CT-Befund der Thoraxorgane, einen Arztbrief eines Facharztes für HNO-Erkrankungen an den behandelnden Hausarzt sowie einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten mit den Diagnosen COPD Gold II, Nikotinabusus, minimale Silikose sowie einen Arztbrief eines Facharztes für HNO an den behandelnden Hausarzt vor.Zusätzlich zu den bereits vorgelegten Befunden legte er einen weiteren Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie einen Röntgenbefund der HWS, BWS und LWS sowie einen CT-Befund der Thoraxorgane, einen Arztbrief eines Facharztes für HNO-Erkrankungen an den behandelnden Hausarzt sowie einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten mit den Diagnosen COPD Gold römisch zwei, Nikotinabusus, minimale Silikose sowie einen Arztbrief eines Facharztes für HNO an den behandelnden Hausarzt vor.

Das Bundessozialamt holte am 23.04.2014 ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, in dem im Rahmen der Anamnese festgehalten wurde:

"Seit der Letztbegutachtung nun stattgehabte Bandscheibenoperation im August 2013 in der Türkei. Die Art der Operation und auch die Höhe des Eingriffs können nicht angegeben werden. Es sei keine Verbesserung erzielt worden. Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine li>re. Gefühlsstörungen im Bereich der Kleinzehen bds. li>re. Letzter stat. Aufenthalt zur Schmerztherapie Mai 2013. Seit der OP keine KH Aufenthalte mehr. Bei starken Schmerzen Infusionen durch den Hausarzt ca. alle 2 Wochen. Heuer bereits eine Serie physikalische Therapie im physikalischen Institut, aktuell Stromtherapie beim niedergelassenen Facharzt für Orthopädie. Bezüglich der im Vorgutachten beschriebenen Hörstörung kann kein aktuelles Audiogramm vorgelegt werden. Im mitgebrachten Befund ist lediglich eine massive IOS beschrieben ohne nähere Angaben zu Seite und Ausmaß. Hörgeräte werden nicht getragen. Bezüglich der Lungenerkrankung ist ein Besuch des Lungenfacharztes in den nächsten Tagen geplant - Befund und LuFu werden nachgereicht. Bezüglich der depressiven Stimmungslage werden seit 6 Monaten keine Medikamente mehr eingenommen und keine Kontrollen beim FA oder begleitende Psychotherapie durchgeführt. Die Stimmungslage wird aus ausgeglichen beschrieben."

Im Untersuchungsbefund wurde ein guter Allgemeinzustand, adipöser Ernährungszustand festgehalten.

Weiters wurde festgehalten:

Status (Kopf/Fußschema)- Fachstatus:

Caput/Collum:

Sitzt rechts vom Dolmetscher, mit dem er sich problemlos in normaler Lautstärke unterhalten kann, auch im Wartezimmer normale Konversationslautstärke, ein Hörgerät wird nicht getragen, Verständigungsprobleme werden vom anwesenden Dolmetsch verneint

unauffälliger äußerlicher Aspekt an Kopf und Hals

Stamm:

Thorax symmetrisch, sonorer Klopfschall, kein Giemen oder Brummen, die Aufforderung zur tiefen In- und Exspiration kann (?) nur unzureichend befolgt werden, kein verlängertes Exspirium, Herztöne rein und rhythmisch, Normfrequenz, Bauchdecke schlaff, adipös, keine Resistenzen, kein Herniationen, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Schultergeradstand, Nacken-Schürzengriff problemlos, Elevation uneingeschränkt, Gelenke werden frei bewegt, Muskulatur symmetrisch, OA Umfang 10 cm proximal der Ellenbogenbeugefalte 30 cm, UA Umfang 10 cm distal der Ellenbogenbeugefalte 25 cm, allseits KG 5, Durchblutung, Sensibilität ungestört, keine Dysdiadochokinese

Untere Extremitäten:

Beckengeradestand, Zehenstand wird nicht ausgeführt, Fersenstand kurz möglich, Einbeinstand links kurz möglich, rechts nur angedeutet, die Muskulatur symmetrisch US Umfang 10 cm distal der Tuberositas tibiae 33 cm, OS Umfang 10 cm proximal der Patellaoberkante 44 cm, keine trophischen Störungen, die Fußsohlen symmetrisch normal beschwielt, Prüfung der Hüftbeweglichkeit aufgrund der Schmerzangabe in der LWS Region erschwert möglich, eine Beugung bis 90° kann im Liegen allerdings passiv erreicht werden, im Untersuchungsgang ist ein Sitzen mit 90° Beugung problemlos möglich, beim Ankleiden kann auch bis 100° gebeugt werden, die Streckung uneingeschränkt, Rotation frei, Knie bandstabil, kein i.a. Erguss, bds. S 0-0-120, Sprunggelenke passiv und aktiv frei beweglich, Großzehenheber rechts im Vergleich zu links dezent abgeschwächt, bei der Untersuchung wird unter Stöhnen KG 4 in allen Muskelgruppen erreicht, das Aufstehen aus dem Sitzen gelingt allerdings zügig und problemlos, das Bein kann zum Anziehen der Socken problemlos angehoben werden, sodass die Ferse am Knie der Gegenseite zu Liegen kommt, das Hineinschlüpfen in Konfektionsschuhe im Stehen gelingt auf Anhieb ohne Hilfsmittel, ein Sensibilitätsverlust ist nicht dokumentierbar

Wirbelsäule:

blande Narbe im Bereich L3/4 links mit lokaler Druckdolenz paravertebral li > re, WS im Lot, FBA bis Kniehöhe, Schober 10/11, KJA 2/15, HWS Seitneigen symmetrisch 45°, HWS Rotation frei, BWS Seitneige bis knapp Kniegelenk, BWS Rotation symmetrisch knapp 10°, Lasegue pseudopositiv bei 30°

Neurologie:

Keine MER auslösbar, sowohl an den unteren als auch an den oberen Extremitäten, trotz Bahnung, keine pathologischen Reflexe provozierbar, keine Halbseitenzeichen, Finger-Nase-Versuch unauffällig, Romberg Stehversuch unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt gehend in Begleitung eines Dolmetschers ohne Hilfsmittel, bei Ankunft in die Ordination treffe ich beide vor meiner Ordination auf den Stufen sitzend wartend an (Steinstufen, ca. 16° Außentemperatur!), das Aufstehen gelingt problemlos und zügig, der Weg in die Ordination wird in akzeptablem Tempo mit dezent verkürzter Belastungsphase links zurückgelegt, das Aus- und Anziehen gelingt rasch und problemlos selbständig, die Hose wird dabei auf den Boden fallen gelassen und kann von dort auch problemlos aufgehoben und dann im Sitzen normal angezogen werden, die Socken werden aus dem Sitzen ebenfalls vom Boden aufgebhoben

Psycho(patho)logischer Status:

Kann aufgrund der Sprachbarriere nicht suffizient beurteilt werden, der Dolmetscher meint allerdings es ginge ihm jetzt besser und er sei nicht mehr depressiv."

Das Ergebnis der durchgeführten Gutachtung ergab:

Lfd.

Nr: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche vorrausichtlich länger als sechs

Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Chronisches Schmerzsyndrom

Wahl dieser Richtsatzposition mit dem oberen Rahmensatz bei unvollständiger Schmerzausschaltung trotz Polyoharmazie. Berücksichtigt affektive Begleitreaktion. 04.11.02 40

2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung

Wahl dieser Richtsatzposition mit dem unteren Rahmensatz bei stabilem klinischem Stadium GOLD II. 06.06.02 30Wahl dieser Richtsatzposition mit dem unteren Rahmensatz bei stabilem klinischem Stadium GOLD römisch zwei. 06.06.02 30

3 Degenerative Wirbelsäulenerkrankung

Unterer Rahmensatz bei mäßigen Einschränkungen im funktionellen Bewegungsablauf. 02.01.02 30

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Keine weitere Erhöhung mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung. Leiden 1 und 3 weisen Leidensüberschneidungen (Schmerzen) auf, die keine weitere Erhöhung rechtfertigen.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die Hörstörung kann mangels Befundabdeckung nicht eingeschätzt werden. Aufgrund der auffallenden Differenz des klinischen Zustandsbildes (problemlose Verständigung ohne Hörgerät in Zimmerlautstärke) und des Vorgutachtens (annähernde Taubheit) empfehle ich dingend die Durchführung eines HNO-fachärztlichen Gutachtens.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Das vormals führende Leiden kann aus oben angeführten Gründen nicht eingeschätzt werden. Leiden 1 und Leiden 2 wurden bei Leidensverschlechterung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 wurde aufgrund der klinischen Besserung um eine Stufe herabgesetzt. Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 3 Stufen reduziert."

Zur Zusatzeintragung führte die begutachtende Ärztin aus, dass weder im Rahmen der Untersuchung noch durch die vorgelegten Befunde eine höhergradige Mobilitätseinschränkung ausreichend objektiviert werden hätte können. Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorlägen.

Das Bundessozialamt legte am 06.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeakt vor. Mit Schreiben vom 22.05.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 23.04.2014. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass seine Einwendungen aufrechterhalten werden würde.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses (70vH).

Er stellte am 17.01.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", über den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen negativ entschieden wurde.

Die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen liegen nicht vor.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Gutachten zur Frage der beantragten Zusatzeintragung eingeholt, welches nach einer durchgeführten Untersuchung zum bereits im Verfahrensgang ausgeführten Ergebnis führte.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten wird in der Anamnese und im Untersuchungsbefund (vgl. Status des Stamms, der oberen Extremitäten, der unteren Extremitäten, der Wirbelsäule und insbesondere die beschriebene Gesamtmobilität - Gangbild) detailliert und genau auf den körperlichen Zustand des Beschwerdeführers eingegangen und diese der nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben sei, zu Grunde gelegt.In dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten wird in der Anamnese und im Untersuchungsbefund vergleiche Status des Stamms, der oberen Extremitäten, der unteren Extremitäten, der Wirbelsäule und insbesondere die beschriebene Gesamtmobilität - Gangbild) detailliert und genau auf den körperlichen Zustand des Beschwerdeführers eingegangen und diese der nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben sei, zu Grunde gelegt.

Nicht nachvollzogen werden können die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Gehleistung des Beschwerdeführers erheblich reduziert sei und vor allem auch, dass er schmerzbedingt zur Fortbewegung außer Haus eine Gehhilfe benötige. Hätte der Beschwerdeführer diese tatsächlich verwendet, so wäre dies im Befund vermerkt worden. Dies entsprach wohl zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen.

Das Gutachten lässt sich auch mit der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Bundessozialamtes vom 23.01.2013 zum Wortlaut "derzeit noch eingeschränkte Gehstrecke..." im Arztbrief vom 29.10.2013 vereinbaren, wonach dies bedeute, dass davon auszugehen sei, dass die Einschränkung die Dauer von mindestens sechs Monaten nicht überschreiten würde und voraussichtlich somit keine dauerhafte Einschränkung vorliege, da die Untersuchung beinahe exakt sechs Monate nach Verfassung des Arztbriefes erfolgt ist.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • -Strichaufzählung
    eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • -Strichaufzählung
    eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Zeine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Z

1 lit. b oder d1 Litera b, oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

  • -Strichaufzählung
    arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

  • -Strichaufzählung
    Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30%

  • -Strichaufzählung
    hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

  • -Strichaufzählung
    Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

  • -Strichaufzählung
    COPD IVCOPD römisch vier

  • -Strichaufzählung
    Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

  • -Strichaufzählung
    mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (§ 1 Abs. 3Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (Paragraph eins, Absatz 3

1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Der Beschwerdeführer weist laut nachvollziehbarem Gutachten keine erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten auf und auch die festgestellte COPD II ist - unter Anwendung der Erläuterungen - nicht geeignet, eine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit darzulegen.Der Beschwerdeführer weist laut nachvollziehbarem Gutachten keine erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten auf und auch die festgestellte COPD römisch zwei ist - unter Anwendung der Erläuterungen - nicht geeignet, eine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit darzulegen.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,
Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2007819.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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