Entscheidungsdatum
26.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W170 2004933-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft in XXXX, vertreten durch RA Dr. Bernhard STANGER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.02.2014, Zl. 1 Jv 619-33/14m, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Bernhard STANGER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.02.2014, Zl. 1 Jv 619-33/14m, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der MaßgabeA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe
stattgegeben, dass der Spruch des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.02.2014, Zl. 1 Jv 619-33/14m, zu lauten hat:
"In der Strafsache des Landesgerichtes Innsbruck - 39 Hv 69/03a - werden die Gebühren der Zeugen
a) XXXX,a) römisch 40 ,
b) XXXX, ebendort,b) römisch 40 , ebendort,
für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2014 gemäß den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 wie folgt bestimmt:
Reisekosten
Anreise 30.01.2014 - Rückreise 31.01.2014 mit PKW
Wohnadresse - Innsbruck/retour
707 km x 2 x € 0,42/km € 593,88
707 km x 2 x € 0,05/km/mitbeförderte Person € 70,70
Parkgebühren Innsbruck lt. Beleg € 17,00
Aufenthaltskosten
Mehraufwand für Verpflegung:
2 x 2 Mittagessen à € 8,50 ohne Beleg € 34,00
2 x 1 Abendessen à € 25,50, Höchstbetrag lt. Beleg € 51,00
2 x 1 Abendessen à € 5,50, ohne Beleg € 17,00
Auslagen für unvermeidliche Nächtigung:
2 x 1 Übernachtung inkl. Frühstück lt. Beleg € 156,00
Summe € 939,58
Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundet (§ 20 Abs. 3 GebAG) € 939,60Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundet (Paragraph 20, Absatz 3, GebAG) € 939,60
"
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit im Spruch genanntem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.02.2014 wurden die Gebühren der Zeugen XXXX sowie XXXX, beide wohnhaft in XXXX, für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 31.01.2014 in der Strafsache zu 39 Hv 69/03a wie folgt bestimmt:1. Mit im Spruch genanntem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.02.2014 wurden die Gebühren der Zeugen römisch 40 sowie römisch 40 , beide wohnhaft in römisch 40 , für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 31.01.2014 in der Strafsache zu 39 Hv 69/03a wie folgt bestimmt:
Reisekosten
Anreise 30.01.2014 - Rückreise 31.01.2014 mit PKW
Wohnadresse - Innsbruck/retour
707 km x 2 x € 0,42/km € 593,88
707 km x 2 x € 0,05/km/mitbeförderte Person € 70,70
Parkgebühren Innsbruck lt. Beleg € 17,00
Aufenthaltskosten
Mehraufwand für Verpflegung
2 x 2 Mittagessen à € 8,50 ohne Beleg € 34,00
2 x 1 Abendessen à € 25,50, Höchstbetrag lt. Beleg € 51,00
2 x 1 Abendessen à € 5,50, ohne Beleg € 17,00
Auslagen für unvermeidliche Nächtigung
2 x 1 Übernachtung inkl. Frühstück lt. Beleg € 156,00
Entschädigung für Zeitversäumnis
hinsichtlich XXXXhinsichtlich römisch 40
2 x 8 Std à € 14,20 € 227,20
hinsichtlich XXXXhinsichtlich römisch 40
2 x 7 Std à € 14,20 € 198,80
Summe € 1.365,58
Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundet € 1.365,60
Begründend wurde ausgeführt, die Zeugen seien ladungsgemäß zum Verhandlungstermin am 31.01.2014 um 14:00 Uhr erschienen, seien um 15:50 Uhr bzw. um 16:10 Uhr entlassen worden und hätten ihre Gebühren rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Frist geltend gemacht. Auf Grund der gemeinsamen Zureise würden den Zeugen die verzeichneten Kosten für die Benützung des eigenen PKWs gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) - wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels, welche € 330,20 pro Person betragen hätte - bewilligt. Auf Grund der Entfernung zum Ladungsort hätten die Zeugen jedenfalls am Vortag anreisen müssen. Somit stehe den Zeugen auch eine unvermeidliche Nächtigung laut den erhöhten bescheinigten Ansätzen des § 16 GebAG betragsmäßig zu. Ebenfalls auf Grund der Entfernung und der daraus folgenden Anreise am Vortag sei den Zeugen der verzeichnete Mehraufwand für Verpflegung zuzusprechen gewesen. Auf Grund der vorgelegten Verdienstentgangsbestätigung sei den Zeugen die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG als angemessen anzuerkennen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, die Zeugen seien ladungsgemäß zum Verhandlungstermin am 31.01.2014 um 14:00 Uhr erschienen, seien um 15:50 Uhr bzw. um 16:10 Uhr entlassen worden und hätten ihre Gebühren rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Frist geltend gemacht. Auf Grund der gemeinsamen Zureise würden den Zeugen die verzeichneten Kosten für die Benützung des eigenen PKWs gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) - wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels, welche € 330,20 pro Person betragen hätte - bewilligt. Auf Grund der Entfernung zum Ladungsort hätten die Zeugen jedenfalls am Vortag anreisen müssen. Somit stehe den Zeugen auch eine unvermeidliche Nächtigung laut den erhöhten bescheinigten Ansätzen des Paragraph 16, GebAG betragsmäßig zu. Ebenfalls auf Grund der Entfernung und der daraus folgenden Anreise am Vortag sei den Zeugen der verzeichnete Mehraufwand für Verpflegung zuzusprechen gewesen. Auf Grund der vorgelegten Verdienstentgangsbestätigung sei den Zeugen die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG als angemessen anzuerkennen gewesen.
Der Bescheid wurde dem im Spruch genannten Vertreter des Angeklagten und nunmehrigem Beschwerdeführer aus dem Grundverfahren am 19.02.2014 zugestellt.
2. Mit am 03.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und brachte vor, hinsichtlich der Reisekosten sei es den Zeugen möglich und leicht zumutbar ein öffentliches Verkehrsmittel nämlich die Bahn zu benützen. Möglicherweise würden die Zeugen auch über deutsche Ermäßigungskarten verfügen, welche dann auch Verwendung hätten finden müssen. Die Gebühr der Bahn sei wesentlich billiger als der PWK, insbesondere bei Verwendung einer Senioren- oder Vorteilskarte über die die Zeugen mit Sicherheit verfügen würden. Mangels Verzeichnis von Kosten für das Massebeförderungsmittel stünden den Zeugen hierzu keine Gebühren zu. Kosten für die Anreise mit PKW samt Parkgebühren seien damit von Gesetz nicht gedeckt und abzuweisen. Kosten für Zeitversäumnis seien den Zeugen nicht entstanden. XXXX sei Pensionist, es sei nicht nachvollziehbar, dass er eine Entschädigung für eine Zeitversäumnis erhalten solle. XXXX sei auf Grund ihres Alters mit Sicherheit ebenfalls Pensionistin und erhalte Folge dessen sicherlich eine Pension, auch wenn sie nach ihren Angaben in der Firma mitarbeite. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis stehe der Zeugin nicht zu, sie habe auch tatsächlich keinen entgangenen Verlust und könne dies nicht nachweisen. Kosten für eine Zeitversäumnis stünden den Zeugen auf Grund des Gesetzes ebenso nicht zu. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die beantragten Reisekosten und Kosten für Zeitversäumnis zur Gänze abzuweisen.2. Mit am 03.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und brachte vor, hinsichtlich der Reisekosten sei es den Zeugen möglich und leicht zumutbar ein öffentliches Verkehrsmittel nämlich die Bahn zu benützen. Möglicherweise würden die Zeugen auch über deutsche Ermäßigungskarten verfügen, welche dann auch Verwendung hätten finden müssen. Die Gebühr der Bahn sei wesentlich billiger als der PWK, insbesondere bei Verwendung einer Senioren- oder Vorteilskarte über die die Zeugen mit Sicherheit verfügen würden. Mangels Verzeichnis von Kosten für das Massebeförderungsmittel stünden den Zeugen hierzu keine Gebühren zu. Kosten für die Anreise mit PKW samt Parkgebühren seien damit von Gesetz nicht gedeckt und abzuweisen. Kosten für Zeitversäumnis seien den Zeugen nicht entstanden. römisch 40 sei Pensionist, es sei nicht nachvollziehbar, dass er eine Entschädigung für eine Zeitversäumnis erhalten solle. römisch 40 sei auf Grund ihres Alters mit Sicherheit ebenfalls Pensionistin und erhalte Folge dessen sicherlich eine Pension, auch wenn sie nach ihren Angaben in der Firma mitarbeite. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis stehe der Zeugin nicht zu, sie habe auch tatsächlich keinen entgangenen Verlust und könne dies nicht nachweisen. Kosten für eine Zeitversäumnis stünden den Zeugen auf Grund des Gesetzes ebenso nicht zu. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die beantragten Reisekosten und Kosten für Zeitversäumnis zur Gänze abzuweisen.
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2014 wurde den beiden Zeugen mitgeteilt, dass gegen den im Spruch genannten Bescheid Beschwerde erhoben wurde und das Verfahren nun beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Die Zeugen wurden ersucht binnen Frist bekanntzugeben, ob sie über irgendeine Form von Ermäßigungskarten für die Deutsche Bahn oder die Österreichischen Bundesbahnen verfügen oder sonstige Umstände vorliegen würden, die ihnen die vergünstigte Benützung der Deutschen Bahn oder Österreichischen Bundesbahnen ermöglichen würden.
Mit Schreiben vom 15.04.2014 gaben die Zeugen über ihren Rechtsvertreter bekannt, über keine solche Ermäßigungskarten zu verfügen. Die fiktiven Reisekosten mit der Bahn wären höher ausgefallen als die bewilligten Reisekosten mit dem PKW. Darüber hinaus hätten die Zeugen auf die Kostenerstattung einer zweiten Übernachtung verzichtet, die zwingend angefallen sei, da eine Rückreise über 707 km nach Beendigung des Termins nicht mehr zumutbar gewesen sei. Die fiktive Reisekosten mit der Bahn wären wie folgt angefallen:
Hinfahrt Taxifahrt bis zum Bahnhof € 35,80
2 x Hinfahrt Wohnort nach Innsbruck € 319,20
2 x Rückfahrt Innsbruck zum Wohnort € 319,20
Rückfahrt Taxifahrt vom Bahnhof € 35,80
Summe € 710,00
4. Das Ergebnis der unter 3. durchgeführten Beweisaufnahme wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014 sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer übermittelt und diesen die Möglichkeit gegeben binnen Frist Stellung dazu zu nehmen.
Mit Schreiben vom 05.05.2014 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter im Wesentlichen folgende Stellungnahme: XXXX unterliege als Geschäftsführerin keiner Arbeitszeit und habe damit keine Zeitversäumnis. Dasselbe gelte für XXXX, weil er Rentner sei. Bezüglich der Fahrtkosten führte der Beschwerdeführer aus, fiktiv verzeichnete Kosten seien nicht zusprechbar. Die Kosten für die Bahnfahrt nach Innsbruck wurden mangels Nachweis auch ihrer Höhe nach bestritten. Die oben genannten Anträge wurden aufrechterhalten.Mit Schreiben vom 05.05.2014 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter im Wesentlichen folgende Stellungnahme: römisch 40 unterliege als Geschäftsführerin keiner Arbeitszeit und habe damit keine Zeitversäumnis. Dasselbe gelte für römisch 40 , weil er Rentner sei. Bezüglich der Fahrtkosten führte der Beschwerdeführer aus, fiktiv verzeichnete Kosten seien nicht zusprechbar. Die Kosten für die Bahnfahrt nach Innsbruck wurden mangels Nachweis auch ihrer Höhe nach bestritten. Die oben genannten Anträge wurden aufrechterhalten.
Die belangte Behörde erstattete bis dato keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014 (in Folge: GebAG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Artikel 131, Absatz 4, B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, (in Folge: GebAG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 21, 22 GebAG stand auch soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung im zu Grunde liegenden Strafverfahren sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, das Rechtsmittel der Beschwerde zu, da die bestimmte Gebühr die Höhe von € 200,-- überstieg; gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraphen 21, 22, GebAG stand auch soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung im zu Grunde liegenden Strafverfahren sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, das Rechtsmittel der Beschwerde zu, da die bestimmte Gebühr die Höhe von € 200,-- überstieg; gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der Bescheid am 19.02.2014 erlassen wurde die die Beschwerde am 03.03.2014 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungs-gericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungs-gericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Reisekosten sowie der Entschädigung für Zeitversäumnis angefochten wurde; die Aufenthaltskosten wurden nicht bekämpft und sind daher gemäß § 27 VwGVG nicht Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Daher wird sich auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Reisekosten sowie der Entschädigung für Zeitversäumnis angefochten wurde; die Aufenthaltskosten wurden nicht bekämpft und sind daher gemäß Paragraph 27, VwGVG nicht Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Daher wird sich auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Zu den Reisekosten:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 GebAG sind dem Zeugen die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Benützungsmittels nicht höher ist als bei Benützung des Massenbeförderungsmittels. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung gemäß § 7 Abs. 2 GebAG für das Massenbeförderungsmittel, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert. Gemäß § 7 Abs. 3 GebAG ist der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG sind dem Zeugen die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Benützungsmittels nicht höher ist als bei Benützung des Massenbeförderungsmittels. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GebAG für das Massenbeförderungsmittel, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GebAG ist der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Gemäß heutiger Nachschau auf der Internetseite der Deutsche Bahn wird als kürzeste Fahrtdauer von der Wohnadresse bis zum Innsbrucker Hauptbahnhof eine Dauer von 8:29 Stunden angeführt. Für die einfache Strecke wird ein Preis von € 170,60 angegeben. Ausgehend davon und vom Ergebnis der Beweisaufnahme hätte der Fahrpreis für die Hin- und Rückreise mit dem Zug pro Person € 341,20 betragen. Alleine die Fahrtkosten mit der Bahn hätten somit € 682,60 - ein bereits höherer Betrag als den Zeugen von der belangten Behörde für die Reisekosten zugesprochen wurde - betragen. Überdies hätten die Zeugen in Innsbruck jeweils vier Fahrscheine (Hin- und Rückfahrt Bahnhof - Hotel sowie Hin- und Rückfahrt Hotel - Gericht) für die öffentlichen Verkehrsmittel zu einem ermäßigten Preis von € 1,30 benötigt. Insgesamt ergibt dies fiktive Reisekosten mit Massenbeförderungsmitteln in der Höhe von € 703,20. Somit ist der zugesprochene Betrag in Höhe von € 682,60 für die An- und Abreise mit dem PKW samt Parkgebühren nicht höher als der fiktive Betrag der An- und Abreise mit Massebeförderungsmitteln. Somit war der Beschwerde in diesem Punkt nicht zu folgen.
Zur Entschädigung für die Zeitversäumnis:
Der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen, dass Geschäftsführer nicht zwingend selbstständig sein müssen und auch Rentner neben dem Erhalt ihrer Pension Arbeitsverträge abschließen können. Beides ist für den vorliegenden Fall jedoch unerheblich.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Nach § 616 BGB behält der Dienstnehmer (als Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter) seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht kommt (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) § 18 GebAG E 12). Von Arbeitgebern trotz Entgeltfortzahlungspflicht ausgestellte Verdienstentgangsbestätigungen dürfen nicht berücksichtigt werden, vielmehr ist der Zeuge auf seinen privatrechtlichen Entgeltsanspruch gegen seinen Arbeitgeber zu verweisen vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) § 18 GebAG E 11). Im Lichte dieser Ausführungen kann die vorgelegte Verdienstentgangsbestätigung nicht berücksichtigt werden. Die Zeugen sind auf ihren privatrechtlichen Entgeltsanspruch gegen ihren Arbeitgeber zu verweisen und der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Nach Paragraph 616, BGB behält der Dienstnehmer (als Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter) seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht kommt vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) Paragraph 18, GebAG E 12). Von Arbeitgebern trotz Entgeltfortzahlungspflicht ausgestellte Verdienstentgangsbestätigungen dürfen nicht berücksichtigt werden, vielmehr ist der Zeuge auf seinen privatrechtlichen Entgeltsanspruch gegen seinen Arbeitgeber zu verweisen vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) Paragraph 18, GebAG E 11). Im Lichte dieser Ausführungen kann die vorgelegte Verdienstentgangsbestätigung nicht berücksichtigt werden. Die Zeugen sind auf ihren privatrechtlichen Entgeltsanspruch gegen ihren Arbeitgeber zu verweisen und der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG in Bezug auf die Entschädigung der Zeitversäumnis zulässig, weil es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und das Gesetz keine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft. In Bezug auf die Reisekosten liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Ansonsten liegt insbesondere hinsichtlich der Reisekosten eine klare Gesetzeslage vor, sodass eine diesbezügliche Rechtsfrage nicht zu erkennen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Bezug auf die Entschädigung der Zeitversäumnis zulässig, weil es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und das Gesetz keine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft. In Bezug auf die Reisekosten liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Ansonsten liegt insbesondere hinsichtlich der Reisekosten eine klare Gesetzeslage vor, sodass eine diesbezügliche Rechtsfrage nicht zu erkennen ist.
Schlagworte
Massenbeförderungsmittel, privatrechtlicher Entgeltanspruch,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2004933.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014