TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/26 W170 2004671-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Entscheidungsdatum

26.06.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W170 2004671-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom 07.01.2014, Zl. Jv 54208-33a/13, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom 07.01.2014, Zl. Jv 54208-33a/13, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG und § 9 Abs. 2 GEG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGG und Paragraph 9, Absatz 2, GEG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 06.06.2013, Zl. 18 U 19/12h - VNR 2, eine Gerichtsgebühr gemäß TP 13 lit a Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 244,-- sowie eine weitere Gebühr gemäß TP 13 lit b GGG in der Höhe von € 489,-- zzgl. einer Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), also einer Gesamthöhe von € 741,-- vorgeschrieben.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 06.06.2013, Zl. 18 U 19/12h - VNR 2, eine Gerichtsgebühr gemäß TP 13 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 244,-- sowie eine weitere Gebühr gemäß TP 13 Litera b, GGG in der Höhe von € 489,-- zzgl. einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), also einer Gesamthöhe von € 741,-- vorgeschrieben.

2. Mit weiterem Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 26.06.2013, Zl 18 U 19/12h - VNR 3, wurde dem Beschwerdeführer ein Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von € 340,-- zzgl. einer Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG, also einer Gesamthöhe von €2. Mit weiterem Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 26.06.2013, Zl 18 U 19/12h - VNR 3, wurde dem Beschwerdeführer ein Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von € 340,-- zzgl. einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG, also einer Gesamthöhe von €

348,-- vorgeschrieben.

3. Mit Schreiben vom 19.06.2013 und 08.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der oben genannten Gebühren samt Aufschiebung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 GEG und brachte vor, er befinde sich auf Grund spontaner Hirnblutungen seit Beginn 2013 in Frühpension und habe kein Geld. Er wies auf einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.12.2012 zu 134 Bl 143/12s hin mit dem ein Betrag von € 90,-- für uneinbringlich erklärt worden sei. Er müsse für zwei Kinder Unterhalt zahlen, auch müsse er für seine Mutter sorgen, da diese keine eigene Pension bekomme. Ende Juli [2013] verliere der Beschwerdeführer auch seine Dienstwohnung. Überdies benötige er eine teure Therapie zu € 240 pro Stunde. Bezüglich seiner Vermögenssituation verwies er auf die Verfahren zu 9 Bl 10/12a des Landesgerichtes für Strafsachen Graz sowie 176 Bl 20/11k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. In diesen Verfahren seien die Pauschalkostenbeiträge für uneinbringlich erklärt worden.3. Mit Schreiben vom 19.06.2013 und 08.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der oben genannten Gebühren samt Aufschiebung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 GEG und brachte vor, er befinde sich auf Grund spontaner Hirnblutungen seit Beginn 2013 in Frühpension und habe kein Geld. Er wies auf einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.12.2012 zu 134 Bl 143/12s hin mit dem ein Betrag von € 90,-- für uneinbringlich erklärt worden sei. Er müsse für zwei Kinder Unterhalt zahlen, auch müsse er für seine Mutter sorgen, da diese keine eigene Pension bekomme. Ende Juli [2013] verliere der Beschwerdeführer auch seine Dienstwohnung. Überdies benötige er eine teure Therapie zu € 240 pro Stunde. Bezüglich seiner Vermögenssituation verwies er auf die Verfahren zu 9 Bl 10/12a des Landesgerichtes für Strafsachen Graz sowie 176 Bl 20/11k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. In diesen Verfahren seien die Pauschalkostenbeiträge für uneinbringlich erklärt worden.

4. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2013 wurde der Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt, mit dem Ersuchen die Kosten des Strafverfahrens betreffend vorerst im Sinne des § 391 Strafprozessordnung (StPO) - Möglichkeit zur Uneinbringlichkeitserklärung der Kosten des Strafverfahrens - zu entscheiden, vorgelegt.4. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2013 wurde der Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt, mit dem Ersuchen die Kosten des Strafverfahrens betreffend vorerst im Sinne des Paragraph 391, Strafprozessordnung (StPO) - Möglichkeit zur Uneinbringlichkeitserklärung der Kosten des Strafverfahrens - zu entscheiden, vorgelegt.

Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 20.12.2013 zu 18 U 19/12h wurden der unter 2. dargestellte Pauschalkostenbeitrag in Höhe von € 340,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- für (derzeit) uneinbringlich erklärt.

5. Mit im Spruch angeführtem Bescheid, erlassen am 23.01.2014, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers die unter 1. dargestellten Gerichtsgebühren nachzulassen nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, es werde festgestellt, der Beschwerdeführer sei zur Gänze grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch XXXX. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen. In Anbetracht seiner Vermögensverhältnisse könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 741,-- demnach keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden.5. Mit im Spruch angeführtem Bescheid, erlassen am 23.01.2014, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers die unter 1. dargestellten Gerichtsgebühren nachzulassen nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, es werde festgestellt, der Beschwerdeführer sei zur Gänze grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 . Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen. In Anbetracht seiner Vermögensverhältnisse könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 741,-- demnach keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden.

6. Der Beschwerdeführer erhob mit am 07.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und brachte vor, der Bescheid sei rechtswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihm der Pauschalkostenbeitrag samt der Einhebungsgebühr von der zuständigen Richterin des Bezirksgerichtes Innere Stadt als uneinbringlich erklärt, jedoch sein Nachlassantrag abgewiesen wurde, würden die Gebühren doch aus demselben "Grundverfahren" stammen. Auch in einem anderen genannten Strafverfahren seien ihm die Kosten erlassen worden. Trotz Antrages habe sich die belangte Behörde die im Antrag genannten Akten, in denen die Sorgepflichten sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers genau dokumentiert seien, nicht beigeschafft. Jegliche Einbringung sei für ihn mit besonderer Härte verbunden. Der Bewilligung des Nachlassantrages solle nach dem angefochtenen Bescheid nur entgegenstehen, dass er (formaler) Eigentümer einer Liegenschaft sei. Aus dem Grundbuch ergebe sich, dass es sich hierbei um sein Elternhaus handle, welches mit einem Wohnrecht für diese sowie mit einem Landes- und einem (nicht verbüchertem) Sanierungsdarlehen der Bank Austria belastet sei. Für die beiden Darlehen müsse er monatlich Raten in der Höhe von € 785,30 bzw. € 401,82 bezahlen. Hierfür legte er Schreiben vom 16.01.2014 vor, die diese monatliche Ratenhöhe ab 01.02.2014 bestätigten, jedoch nicht die noch offenen Schulden auswiesen. Seine Mutter bekomme keine eigene Pension und sei laut Behindertenpass zu 70% invalid; sein Vater leide an Alzheimer im Endstadium und sei inkontinent. Der Beschwerdeführer habe das Haus behindertengerecht umbauen müssen, er selbst bewohne lediglich einen Wohn-/Schlafraum im Keller. Seine eigene Wohnung in Eisenstadt habe er 2013 aufgeben müssen.

7. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.03.2014 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Artikel 131, Absatz 4, B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 23.01.2014 erlassen wurde die die Beschwerde am 07.02.2014 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungs-gericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungs-gericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Vorab sei erwähnt, dass es sich beim Pauschalkostenbeitrag - im Gegensatz zu den im Sachverhalt unter 1. dargestellten Eingabengebühren betreffend Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens bzw. Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte - um die Kosten eines Strafverfahrens handelt, folglich § 9 Abs. 2 GEG durch § 391 Abs. 2 StPO überlagert ist. Die Anwendung dieser Spezialvorschrift geht also der generellen Norm des § 9 Abs. 2 GEG vor. Weil es sich bei den im bekämpften Bescheid gegenständlichen Gebühren nicht um Kosten eines Strafverfahrens handelt, kann nicht nach § 391 Abs. 2 StPO vorgegangen werden.Vorab sei erwähnt, dass es sich beim Pauschalkostenbeitrag - im Gegensatz zu den im Sachverhalt unter 1. dargestellten Eingabengebühren betreffend Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens bzw. Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte - um die Kosten eines Strafverfahrens handelt, folglich Paragraph 9, Absatz 2, GEG durch Paragraph 391, Absatz 2, StPO überlagert ist. Die Anwendung dieser Spezialvorschrift geht also der generellen Norm des Paragraph 9, Absatz 2, GEG vor. Weil es sich bei den im bekämpften Bescheid gegenständlichen Gebühren nicht um Kosten eines Strafverfahrens handelt, kann nicht nach Paragraph 391, Absatz 2, StPO vorgegangen werden.

Im Nachlassverfahren nach § 9 Abs. 2 GEG ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 15 dargelegte Judikatur des VwGH). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenen falls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 17 dargelegte Judikatur des VwGH).Im Nachlassverfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 9, GEG E 15 dargelegte Judikatur des VwGH). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenen falls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 9, GEG E 17 dargelegte Judikatur des VwGH).

Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdeführer unterlassen die gerade angeführten Umstände in seinem Antrag unter Ausschluss jeglicher Zweifel vorzubringen. Er verwies lediglich auf andere Gerichtsverfahren, in denen seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse "genau dokumentiert" seien. Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 18 dargelegte Judikatur des VwGH). Die belangte Behörde ist somit nicht verpflichtet, wie vom Beschwerdeführer beantragt, die genannten Akten beizuschaffen, um sich daraus ein Bild seiner Vermögenslage bilden zu können. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer initiativ sämtliche Umstände darlegen müssen, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werde hätte können. Schon aus diesem Grund wäre seinem Nachlassantrag nicht stattzugeben gewesen.Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdeführer unterlassen die gerade angeführten Umstände in seinem Antrag unter Ausschluss jeglicher Zweifel vorzubringen. Er verwies lediglich auf andere Gerichtsverfahren, in denen seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse "genau dokumentiert" seien. Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 9, GEG E 18 dargelegte Judikatur des VwGH). Die belangte Behörde ist somit nicht verpflichtet, wie vom Beschwerdeführer beantragt, die genannten Akten beizuschaffen, um sich daraus ein Bild seiner Vermögenslage bilden zu können. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer initiativ sämtliche Umstände darlegen müssen, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werde hätte können. Schon aus diesem Grund wäre seinem Nachlassantrag nicht stattzugeben gewesen.

Wie bereits erwähnt ist es im Nachlassverfahren nach § 9 Abs. 2 GEG Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 16 dargelegte Judikatur des VwGH). Durch die Einsicht im Grundbuch aus der ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist, bestanden nachvollziehbar substantiierte Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer an Mitteln mangelt, die das Vorliegen einer besonderen Härte nicht ausschließen. Dem ist der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht durch substantiierte, belegte Angaben bzw. Nachweise entgegengetreten. Auf Grund dessen hatte die belangte Behörde im Lichte der eben dargestellten Literatur den Nachlassantrag abzuweisen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.Wie bereits erwähnt ist es im Nachlassverfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 9, GEG E 16 dargelegte Judikatur des VwGH). Durch die Einsicht im Grundbuch aus der ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist, bestanden nachvollziehbar substantiierte Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer an Mitteln mangelt, die das Vorliegen einer besonderen Härte nicht ausschließen. Dem ist der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht durch substantiierte, belegte Angaben bzw. Nachweise entgegengetreten. Auf Grund dessen hatte die belangte Behörde im Lichte der eben dargestellten Literatur den Nachlassantrag abzuweisen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt und mit Literatur- und Judikaturzitaten belegt, besteht eine einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich der Erfordernisse eines Antrags auf Nachlass von Gebühren. Überdies kann das Bundesverwaltungsgericht keine offenen Fragen erkennen.

Schlagworte

besondere Härte, Gebührennachlass, Glaubhaftmachung,
Mitwirkungspflicht, Nachlassantrag, Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2004671.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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