Entscheidungsdatum
26.06.2014Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W128 2007888-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, XXXX, Serbien, gegen den Bescheid des Rektorates der Universität XXXX vom 09.12.2013, GZ 9522 2013/BacWi227Y-HS, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , Serbien, gegen den Bescheid des Rektorates der Universität römisch 40 vom 09.12.2013, GZ 9522 2013/BacWi227Y-HS, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 17.07.2013 einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre. Für diesen Antrag verwendete die Beschwerdeführerin ein vollständig ausgefülltes, von der Universität XXXX zur Verfügung gestelltes Formular und fügte diesem diverse Unterlagen in serbischer Sprache, samt der jeweiligen deutschen Übersetzung bei. Mit Schreiben vom 25.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass ihr Antrag unvollständig sei, da eine Bestätigung darüber, dass sie berechtigt sei, das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an einer staatlich akkreditierten Universität im Ausstellungsland ihres Reifezeugnisses zu studieren, fehlte. Ihr Antrag weise daher Mängel auf. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG werde sie daher aufgefordert, diese Dokumente bis spätestens 30.08.2013 per Post nachzureichen.Die Beschwerdeführerin stellte am 17.07.2013 einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre. Für diesen Antrag verwendete die Beschwerdeführerin ein vollständig ausgefülltes, von der Universität römisch 40 zur Verfügung gestelltes Formular und fügte diesem diverse Unterlagen in serbischer Sprache, samt der jeweiligen deutschen Übersetzung bei. Mit Schreiben vom 25.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass ihr Antrag unvollständig sei, da eine Bestätigung darüber, dass sie berechtigt sei, das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an einer staatlich akkreditierten Universität im Ausstellungsland ihres Reifezeugnisses zu studieren, fehlte. Ihr Antrag weise daher Mängel auf. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG werde sie daher aufgefordert, diese Dokumente bis spätestens 30.08.2013 per Post nachzureichen.
Am 09.12.2013 erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid, mit dem sie den Antrag vom 17.07.2013 auf Zulassung zum Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre zurückwies.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Unvollständigkeit des Antrages der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag mit Frist 30.08.2013 erteilt worden sei, mit dem Hinweis, dass ihr Antrag andernfalls zurückgewiesen werde. Da sie die erforderlichen Voraussetzungen in Form einer Bestätigung, dass sie berechtigt sei, das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an einer staatlich akkreditierten Universität im Ausstellungsland ihres Reifeprüfungszeugnisses zu studieren, nicht erbracht habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Schreiben vom 27.12.2013 erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde (Berufung). Sie führte aus, dass sie die geforderten Unterlagen zwar beigebracht habe, jedoch aufgrund von ihr nicht zu vertretenden Umständen die ihr mit 30.08.2013 gesetzte Frist nicht einhalten habe können. In der eintägigen Verspätung sehe sie keinen Grund, dass ihr Antrag zurückgewiesen werde. Alle anderen Urkunden habe sie fristgerecht übermittelt.
Am 09.05.2014 erstattete der Senat der Universität XXXX gemäß § 46 Abs. 2 UG ein Gutachten, in dem dieser ausführte, dass der Antrag der Beschwerdeführerin unvollständig und trotz Aufforderung zur Mängelbehebung nicht verbessert worden sei. Ein Nachweis für die besondere Universitätsreife liege nicht vor. Auch ein Deutschnachweis fehle. Nach Ansicht des Senats sei die Beschwerde (Berufung) gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG und § 46 Abs. 2, §§ 63 Abs. 1, 10 und 11 und 65 Abs. 1 UG als unbegründet abzuweisen.Am 09.05.2014 erstattete der Senat der Universität römisch 40 gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG ein Gutachten, in dem dieser ausführte, dass der Antrag der Beschwerdeführerin unvollständig und trotz Aufforderung zur Mängelbehebung nicht verbessert worden sei. Ein Nachweis für die besondere Universitätsreife liege nicht vor. Auch ein Deutschnachweis fehle. Nach Ansicht des Senats sei die Beschwerde (Berufung) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraphen 63, Absatz eins, 10 und 11 und 65 Absatz eins, UG als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.2.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2 Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 60 UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, aufgrund ihres Antrags mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen. Gemäß § 60 Abs. 2 UG hat der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu lassen, soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden. Gemäß § 60 Abs. 3 leg.cit. ist das Rektorat berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringen innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.Gemäß Paragraph 60, UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, aufgrund ihres Antrags mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, UG hat der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu lassen, soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, leg.cit. ist das Rektorat berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringen innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
Gemäß § 63 UG setzt die Zulassung zu einem ordentlichen Studium erstens die allgemeine Universitätsreife, zweitens die besondere Universitätsreife und drittens die Kenntnis der deutschen Sprache voraus. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 UG ist die allgemeine Universitätsreife durch ein ausländisches Zeugnis nachzuweisen, das einem österreichischen Reifezeugnis oder einem österreichischen Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung, aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder aufgrund einer Nostrifikation oder aufgrund der Entscheidung des Rektorates im Einzelfall, gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 63, UG setzt die Zulassung zu einem ordentlichen Studium erstens die allgemeine Universitätsreife, zweitens die besondere Universitätsreife und drittens die Kenntnis der deutschen Sprache voraus. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, UG ist die allgemeine Universitätsreife durch ein ausländisches Zeugnis nachzuweisen, das einem österreichischen Reifezeugnis oder einem österreichischen Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung, aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder aufgrund einer Nostrifikation oder aufgrund der Entscheidung des Rektorates im Einzelfall, gleichwertig ist.
Gemäß § 65 ist die besondere Universitätsreife zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife durch die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen, einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern.Gemäß Paragraph 65, ist die besondere Universitätsreife zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife durch die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen, einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls - als Verletzung der "Mitwirkungspflicht" - bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I², RZ 27 zu § 13, samt der do. zitierten Judikatur).Die Behörde darf nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls - als Verletzung der "Mitwirkungspflicht" - bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I², RZ 27 zu Paragraph 13,, samt der do. zitierten Judikatur).
Aus den §§ 60, 63 und 65 UG ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Vorlage einer Bestätigung, dass die Antragstellerin berechtigt ist, das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an einer staatlich akkreditierten Universität im Ausstellungsland ihres Reifezeugnisses zu studieren, nicht um eine - einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugängliche - Voraussetzung für einen vollständigen Antrag auf Studienzulassung, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, bei deren Fehlen der Antrag - mangels Nachweis einer entsprechenden Berechtigung - abzuweisen ist (vgl. auch VwGH GZ 2012/10/0213 vom 22.10.2013).Aus den Paragraphen 60, 63 und 65 UG ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Vorlage einer Bestätigung, dass die Antragstellerin berechtigt ist, das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an einer staatlich akkreditierten Universität im Ausstellungsland ihres Reifezeugnisses zu studieren, nicht um eine - einem Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugängliche - Voraussetzung für einen vollständigen Antrag auf Studienzulassung, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, bei deren Fehlen der Antrag - mangels Nachweis einer entsprechenden Berechtigung - abzuweisen ist vergleiche auch VwGH GZ 2012/10/0213 vom 22.10.2013).
Gemäß § 60 Abs. 3 UG ergibt sich insbesondere, dass die belangte Behörde sich inhaltlich mit dem Fehlen von Unterlagen auseinanderzusetzen hat, da bei Glaubhaftmachung, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, die Vorlage dieser Unterlagen nachgesehen werden kann.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, UG ergibt sich insbesondere, dass die belangte Behörde sich inhaltlich mit dem Fehlen von Unterlagen auseinanderzusetzen hat, da bei Glaubhaftmachung, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, die Vorlage dieser Unterlagen nachgesehen werden kann.
Auch fehlt es in den Bestimmungen zum Verfahren der Zulassung zum Studium (§§ 60 ff UG) einer, etwa dem § 92 Abs. 3 UG ähnlichen (hinreichend deutlichen) Anordnung, wonach dem Antrag die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen sind.Auch fehlt es in den Bestimmungen zum Verfahren der Zulassung zum Studium (Paragraphen 60, ff UG) einer, etwa dem Paragraph 92, Absatz 3, UG ähnlichen (hinreichend deutlichen) Anordnung, wonach dem Antrag die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen sind.
Die belangte Behörde hat somit insofern die Rechtslage verkannt, als sie die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an einer staatlich akkreditierten Universität im Ausstellungsstand ihres Reifeprüfungszeugnisses zu studieren, für zulässig erachtet.Die belangte Behörde hat somit insofern die Rechtslage verkannt, als sie die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage einer Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an einer staatlich akkreditierten Universität im Ausstellungsstand ihres Reifeprüfungszeugnisses zu studieren, für zulässig erachtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.3 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die gegenständliche Entscheidung ohne Verhandlung getroffen werden. Weder wurde ein entsprechender Antrag durch die Beschwerdeführerin gestellt noch lässt sich durch die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache erwarten, zumal deren Lösung von bloßen Rechtsfragen abhängt.2.3 Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die gegenständliche Entscheidung ohne Verhandlung getroffen werden. Weder wurde ein entsprechender Antrag durch die Beschwerdeführerin gestellt noch lässt sich durch die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache erwarten, zumal deren Lösung von bloßen Rechtsfragen abhängt.
2.4 Zur Frage der Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 in der geltenden Fassung (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 in der geltenden Fassung (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
besondere Universitätsreife, ersatzlose Behebung, Mängelbehebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2007888.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014