Entscheidungsdatum
26.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Walter Riedl in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5 gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der österreichischen Post AG vom 19.08.2013, Zl. PM/PR-0090-092225-2013, betreffend Wirksamkeitsdatum der Gehaltsanpassung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Walter Riedl in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5 gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der österreichischen Post AG vom 19.08.2013, Zl. PM/PR-0090-092225-2013, betreffend Wirksamkeitsdatum der Gehaltsanpassung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 VwGVG aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der österreichischen Post AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist ein Beamter der allgemeinen Verwaltung und ist im Vorverteildienst tätig. Am XXXX ist der Beschwerdeführer von der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III., Gehaltsstufe 17, in die Dienstalterszulage gem. § 119 Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 vorgerückt. Der Beschwerdeführer bezieht eine "Verwaltungszulage" (gemeint: Verwaltungsdienstzulage gem. § 120 Gehaltsgesetz 1956).Der Beschwerdeführer steht als Beamter der österreichischen Post AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist ein Beamter der allgemeinen Verwaltung und ist im Vorverteildienst tätig. Am römisch 40 ist der Beschwerdeführer von der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse römisch drei., Gehaltsstufe 17, in die Dienstalterszulage gem. Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer 2, Gehaltsgesetz 1956 vorgerückt. Der Beschwerdeführer bezieht eine "Verwaltungszulage" (gemeint: Verwaltungsdienstzulage gem. Paragraph 120, Gehaltsgesetz 1956).
Am 02.05.2012 wandte sich die Personalleitung der Dienststelle des Beschwerdeführers an eine Kollegin, um der Bemerkung des Beschwerdeführers, die Beamten der allgemeinen Verwaltung hätten per 01.02.2012 eine Kollektivvertragserhöhung bekommen, der Beschwerdeführer sie aber nicht auf seinem Gehaltszettel sehen würde, auf den Grund zu gehen. Im Akt befindet sich ein undatierter Vermerk: "Bezug 01.01.2012 bis 30.06.2012, Erhöhung beim Bund f. diese Zeit von der ö. Post AG nicht übernommen!"
Mit einem Antrag vom 20.12.2012 ersucht der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Feststellung über seinen Bezügeanspruch für die Zeit ab 01.01.2012. Der Beschwerdeführer gibt an, es hätte sich eine Divergenz ergeben, dass seine Bezüge nicht gesetzeskonform berechnet und ausbezahlt werden würden. Es sei ihm trotz mehrmaliger Versuche nicht gelungen, die zuständigen Organe zur richtigen Vorgangsweise zu bewegen. Es ginge darum, dass die Bezüge des Beschwerdeführers weder nach PT Schema (gemeint: Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung gem. Abschnitt IX Gehaltsgesetz 1956) zu berechnen seien, noch nach einem Kollektivvertrag, sondern nach dem Schema für Beamte der Verwendungsgruppe D. Der Beschwerdeführer habe nie in das PT Schema gewechselt und es sei daher für ihn weiterhin das frühere Schema (Dienstklassenschema) maßgeblich. In einem Schreiben vom 02.05.2013 an den Beschwerdeführer, zugestellt über seine rechtsfreundliche Vertretung, wurde vermerkt:Mit einem Antrag vom 20.12.2012 ersucht der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Feststellung über seinen Bezügeanspruch für die Zeit ab 01.01.2012. Der Beschwerdeführer gibt an, es hätte sich eine Divergenz ergeben, dass seine Bezüge nicht gesetzeskonform berechnet und ausbezahlt werden würden. Es sei ihm trotz mehrmaliger Versuche nicht gelungen, die zuständigen Organe zur richtigen Vorgangsweise zu bewegen. Es ginge darum, dass die Bezüge des Beschwerdeführers weder nach PT Schema (gemeint: Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung gem. Abschnitt römisch neun Gehaltsgesetz 1956) zu berechnen seien, noch nach einem Kollektivvertrag, sondern nach dem Schema für Beamte der Verwendungsgruppe D. Der Beschwerdeführer habe nie in das PT Schema gewechselt und es sei daher für ihn weiterhin das frühere Schema (Dienstklassenschema) maßgeblich. In einem Schreiben vom 02.05.2013 an den Beschwerdeführer, zugestellt über seine rechtsfreundliche Vertretung, wurde vermerkt:
"Sie sind Beamter der allgemeinen Verwaltung und wurden der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Auf Ihre Bezüge sind daher für den Zeitraum ab 01.01.2012 die Bestimmungen der Post-Bezüge, Verordnung 2011 und 2012 anzuwenden.
...
Laut Post-Bezügeverordnung 2011 (in Kraft getreten mit 21.06.2011) waren die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der allgemeinen Verwaltung und für Beamte in handwerklicher Verwendung im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst anzuheben.
...
Auch die derzeit gültige Post-Bezügeverordnung 2012 (in Kraft getreten mit 06.07.2012) sieht eine Anhebung der Gehalts- und Verwaltungsdienstzulageansätze in der gleichen Höhe wie im öffentlichen Dienst vor.
...
Die Ihnen monatlich seit 01.01.2012 überwiesenen Bezüge entsprechen genau den in den Post-Bezügeverordnungen 2011 und 2012 vorgeschriebenen Ansätzen.
...
Sie werden bei sonstiger Zurückweisung Ihres Antrages aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens Ihr Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, dass Sie ausführen, worin die von Ihnen behauptete nicht gesetzeskonforme Berechnung und Auszahlung Ihrer Bezüge genau gelegen ist."
Mit einer Stellungnahme vom 15.05.2013 akzeptiert der Beschwerdeführer die bekannt gegebenen Zahlen mit einer Ausnahme. Gemäß der gesetzlichen Vorgaben sei von einer Erhöhung im Jahr 2011 nicht erst ab 01. Juli, sondern bereits ab 01. Jänner und im Jahr 2012 nicht erst ab 01. Juni, sondern bereits ab 01. Februar auszugehen. Es bestehe in dieser Beziehung keinerlei Berechtigung für eine Abweichung zu Lasten der Beamten mit Verwendung bei der österreichischen Post AG, daran könne auch durch Verordnung nichts geändert werden. Der Beschwerdeführer schränkte seinen Antrag dahingehend ein, dass er die bescheidmäßige Absprache nur für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.07.2011 und vom 01.02.2012 bis 30.06.2012 begehre. Die nächste Vorrückung würde nicht mit 01.07.2015, sondern mit 01.07.2013 stattfinden und der Beschwerdeführer beantragt auch hierüber bescheidmäßig abzusprechen.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 19.08.2013 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 ein Bruttomonatsbezug in der Höhe von 1.705,80 Euro, sowie eine Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von brutto 148,90 Euro gebührte. Weiters wurde festgestellt, dass für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.07.2011 dem Beschwerdeführer ein Bruttomonatsbezug in der Höhe von Euro 1.799,10 und eine Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von brutto 150,20 Euro zustehen würde. Für die Zeit vom 01.02.2012 bis 30.06.2012 hätte der Beschwerdeführer ebenfalls Anspruch auf einen Bruttomonatsbezug in der Höhe von Euro 1.799,10, sowie eine Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von brutto 150 Euro. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit 01.07.2013 gemäß § 119 Gehaltsgesetz 1955 [gemeint wohl: 1956] den Bezug der Verwendungsgruppe D/Dienstklasse III./DAZ 2 gebühren würde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 Poststrukturgesetz der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Zitiert wird § 17a Abs. 3 bis 5 Poststrukturgesetz. Gemäß Abs. 3 Z 2 dieser Bestimmung habe der Vorsitzende des Vorstands die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung zu regeln. Gemäß Abs. 5 gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Absatz 3. Auf die Bezüge des Beschwerdeführers seien daher für die Zeiträume ab 01. Jänner 2011 die Bestimmungen der Postbezügeverordnungen 2010, 2011 und 2012 anzuwenden. Die Gehaltsanpassungen für die der österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten der allgemeinen Verwaltung würden ausschließlich mit Verordnung des Vorstandsvorsitzenden erfolgen. Es sei nicht weiter nachvollziehbar, nach welchen gesetzlichen Vorgaben der Beschwerdeführer eine Erhöhung der Gehälter bereits mit 01.01.2011 bzw. mit 01.01.2012 als rechtmäßig ableiten würde. Der Beschwerdeführer habe mit 01.07.2009 in der Verwendungsgruppe D die Gehaltsstufe 17 als höchste Gehaltsstufe erreicht. Dieser Bescheid wurde am 21.08.2013 zugestellt. Am 02.09.2013 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen diesen Bescheid. Diese Berufung gilt nunmehr als Beschwerde. Die Feststellung betreffend der Dienstalterszulage wird nicht angefochten. § 1 Z 2 der Postbezügeverordnung 2011 besage, dass die Gehalts- und Verwaltungsdienstansätze für Beamte der allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden. Es könne keine Frage sein, dass damit auch eine (zeitraumbezogene) Rechtslegung vorgenommen werde. Das gehöre zum zentralen Wesen einer Entlohnungsregelung und es wäre das Ergebnis nicht konform zu der Herstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn eine zeitliche Verspätung stattfindet. Der Regelungsinhalt würde hier lauten, dass Gleichheit mit einer anderen Entlohnung hergestellt werden solle, nämlich mit jener der sonstigen Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung. Es könne gar nicht anders sein, weil es um die Entlohnung von Bundesbeamten eben dieser Kategorie gehe, wobei die einzige Besonderheit darin gelegen ist, dass sie bei der österreichischen Post AG verwendet werde, und das keine Rechtfertigung für eine schlechtere Entlohnung sein könne. Das gelte sowohl allgemein gleichheitsrechtlich, wie auch unter dem Gesichtspunkt, dass das gesamte System der Zuweisung von Bundesbeamten an die österreichische Post AG (in Übereinstimmung mit allen anderen derartigen Ausgliederungsregelungen) darauf beruhe, dass ein Bezügeverlust nicht eintritt. Dem Unternehmensvorstand sei zwar die Kompetenz für die Erlassung solcher Verordnungen übertragen, inhaltlich habe er jedoch keinen Gestaltungsraum, sondern sei verpflichtet, in Übereinstimmung mit kollektivvertraglichen Regelungen vorzugehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre es verfassungswidrig und gesetzwidrig, wenn eine Verspätung normiert würde. Deshalb seien die Absätze 67 und 68 des § 175 Gehaltsgesetz 1956 iVm der Novellierung § 118 dieses Gesetzes maßgeblich und demnach seien die Erhöhungen mit 01.01.2011 und 01.02.2012 eingetreten.Mit dem bekämpften Bescheid vom 19.08.2013 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 ein Bruttomonatsbezug in der Höhe von 1.705,80 Euro, sowie eine Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von brutto 148,90 Euro gebührte. Weiters wurde festgestellt, dass für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.07.2011 dem Beschwerdeführer ein Bruttomonatsbezug in der Höhe von Euro 1.799,10 und eine Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von brutto 150,20 Euro zustehen würde. Für die Zeit vom 01.02.2012 bis 30.06.2012 hätte der Beschwerdeführer ebenfalls Anspruch auf einen Bruttomonatsbezug in der Höhe von Euro 1.799,10, sowie eine Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von brutto 150 Euro. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit 01.07.2013 gemäß Paragraph 119, Gehaltsgesetz 1955 [gemeint wohl: 1956] den Bezug der Verwendungsgruppe D/Dienstklasse römisch drei./DAZ 2 gebühren würde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Poststrukturgesetz der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Zitiert wird Paragraph 17 a, Absatz 3 bis 5 Poststrukturgesetz. Gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dieser Bestimmung habe der Vorsitzende des Vorstands die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung zu regeln. Gemäß Absatz 5, gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Absatz 3. Auf die Bezüge des Beschwerdeführers seien daher für die Zeiträume ab 01. Jänner 2011 die Bestimmungen der Postbezügeverordnungen 2010, 2011 und 2012 anzuwenden. Die Gehaltsanpassungen für die der österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten der allgemeinen Verwaltung würden ausschließlich mit Verordnung des Vorstandsvorsitzenden erfolgen. Es sei nicht weiter nachvollziehbar, nach welchen gesetzlichen Vorgaben der Beschwerdeführer eine Erhöhung der Gehälter bereits mit 01.01.2011 bzw. mit 01.01.2012 als rechtmäßig ableiten würde. Der Beschwerdeführer habe mit 01.07.2009 in der Verwendungsgruppe D die Gehaltsstufe 17 als höchste Gehaltsstufe erreicht. Dieser Bescheid wurde am 21.08.2013 zugestellt. Am 02.09.2013 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen diesen Bescheid. Diese Berufung gilt nunmehr als Beschwerde. Die Feststellung betreffend der Dienstalterszulage wird nicht angefochten. Paragraph eins, Ziffer 2, der Postbezügeverordnung 2011 besage, dass die Gehalts- und Verwaltungsdienstansätze für Beamte der allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden. Es könne keine Frage sein, dass damit auch eine (zeitraumbezogene) Rechtslegung vorgenommen werde. Das gehöre zum zentralen Wesen einer Entlohnungsregelung und es wäre das Ergebnis nicht konform zu der Herstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn eine zeitliche Verspätung stattfindet. Der Regelungsinhalt würde hier lauten, dass Gleichheit mit einer anderen Entlohnung hergestellt werden solle, nämlich mit jener der sonstigen Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung. Es könne gar nicht anders sein, weil es um die Entlohnung von Bundesbeamten eben dieser Kategorie gehe, wobei die einzige Besonderheit darin gelegen ist, dass sie bei der österreichischen Post AG verwendet werde, und das keine Rechtfertigung für eine schlechtere Entlohnung sein könne. Das gelte sowohl allgemein gleichheitsrechtlich, wie auch unter dem Gesichtspunkt, dass das gesamte System der Zuweisung von Bundesbeamten an die österreichische Post AG (in Übereinstimmung mit allen anderen derartigen Ausgliederungsregelungen) darauf beruhe, dass ein Bezügeverlust nicht eintritt. Dem Unternehmensvorstand sei zwar die Kompetenz für die Erlassung solcher Verordnungen übertragen, inhaltlich habe er jedoch keinen Gestaltungsraum, sondern sei verpflichtet, in Übereinstimmung mit kollektivvertraglichen Regelungen vorzugehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre es verfassungswidrig und gesetzwidrig, wenn eine Verspätung normiert würde. Deshalb seien die Absätze 67 und 68 des Paragraph 175, Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit der Novellierung Paragraph 118, dieses Gesetzes maßgeblich und demnach seien die Erhöhungen mit 01.01.2011 und 01.02.2012 eingetreten.
Mit Schreiben vom 05.09.2013 wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom Personalamt Wien an das Personalamt der österreichischen Post AG vorgelegt. Das beim Vorstand der österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt legte mit Erledigung vom 19.12.2013 die Akten zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo die Akten am 27.01.2014 einlangten. Die Geschäftszahl der österreichischen Post AG für den gegenständlichen Akt lautet:
PM/PR-0090-092225-2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sowie aus der Aktenlage. Der Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ist die Behörde verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist die Behörde verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Gemäß § 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde.Gemäß Paragraph 3, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde.
Zu A)
§ 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, lautet:
"(1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler", und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.""(1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, sowie im ersten Satz des Paragraph 229, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des Paragraph 105, Absatz 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler", und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, im Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im Paragraph 68, der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind."
§ 17 Abs. 1 a PTSG lautet:Paragraph 17, Absatz eins, a PTSG lautet:
"(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich"(1a) Die gemäß Absatz eins, zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig."
§ 17 a Abs. 1, 3 und 5 Poststrukturgesetz lauten:Paragraph 17, a Absatz eins, 3 und 5 Poststrukturgesetz lauten:
"(1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt."(1) Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach Paragraph 17, Absatz 2, jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:
1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und
2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.
(5) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Abs. 3 gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz."(5) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Absatz 3, gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz."
§ 1 der Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der GIS Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Post-Bezügeverordnung 2010), BGBl. II. Nr. 15/2010 lautet:Paragraph eins, der Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der GIS Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Post-Bezügeverordnung 2010), Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 15 aus 2010, lautet:
"Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 14. Dezember 2009 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Jänner 2010 wie folgt angepasst:"Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 14. Dezember 2009 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Jänner 2010 wie folgt angepasst:
1. Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.1. Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2 und 5, 105 Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.
2. Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben.2. Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben.
3. Alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 1,65 % angehoben."3. Alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 1,65 % angehoben."
§ 1 der Post-Bezügeverordnung 2011, BGBl. II Nr. 185/2011 lautet:Paragraph eins, der Post-Bezügeverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2011, lautet:
"Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 14. Dezember 2009 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2011 wie folgt angepasst:"Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 14. Dezember 2009 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2011 wie folgt angepasst:
1. Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.1. Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2 und 5, 105 Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.
2. Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben.2. Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben.
3. Alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 2,05 % angehoben."3. Alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 2,05 % angehoben."
§ 1 der Post-Bezügeverordnung 2012, BGBl. II Nr. 246/2012 lautet:Paragraph eins, der Post-Bezügeverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2012, lautet:
"Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 19. Juni 2012 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2012 wie folgt angepasst:"Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 19. Juni 2012 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2012 wie folgt angepasst:
1. Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5,105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.1. Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2 und 5,105 Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage festgesetzt.
2. Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung) werden im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben.
3. Alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der AllgemeinenVerwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 3,2 % angehoben."3. Alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der AllgemeinenVerwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 3,2 % angehoben."
Auf der Tabelle für Beamte allgemeiner Verwaltung der Anlage der Post-Bezügeverordnung 2010 ist angeführt:
"Gültig ab 01.01.2010".
Diese Tabelle lautet auszugsweise:
Auf dieser Tabelle in der darauffolgenden Post-Bezügeverordnung 2011, BGBl. II. Nr. 185/2011, ist vermerkt: "Gültig ab 01.07.2011"Auf dieser Tabelle in der darauffolgenden Post-Bezügeverordnung 2011, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 185 aus 2011,, ist vermerkt: "Gültig ab 01.07.2011"
Diese Tabelle lautet auszugsweise:
§ 1 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 lautet:
"Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung."
§ 2 Gehaltsgesetz 1956 lautet auszugsweise:Paragraph 2, Gehaltsgesetz 1956 lautet auszugsweise:
"§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:
1. a) ...
b) Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,
...
8. Beamte des Post- und Fernmeldewesens,
..."
§ 118 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 153/2009 lautete:Paragraph 118, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, lautete:
Das Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse IIIDas Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch drei
in der Gehalts-stufe
in der Verwendungsgruppe
E
D
C
B
A
Euro
1
1 218,2
1 272,2
1 326,4
1 489,0
1 861,0
2
1 233,3
1 296,7
1 358,8
1 529,4
--
3
1 248,2
1 320,9
1 391,3
1 570,2
--
4
1 262,9
1 345,5
1 424,0
1 610,6
--
5
1 277,9
1 369,9
1 456,6
1 651,5
--
6
1 292,6
1 394,0
1 489,0
1 694,8
--
7
1 307,6
1 418,6
1 521,3
1 739,8
--
8
1 322,6
1 442,7
1 553,9
--
--
9
1 337,2
1 467,2
1 586,2
--
--
10
1 352,4
1 491,5
1 618,8
--
--
11
1 367,3
1 516,0
1 651,5
--
--
12
1 382,2
1 540,3
1 686,3
--
--
13
1 396,6
1 564,5
--
--
--
14
1 411,9
1 589,0
--
--
--
15
1 426,8
1 613,6
--
--
--
16
1 441,8
1 638,0
--
--
--
17
1 456,6
1 705,8
--
--
--
18
1 471,5
--
--
--
--
§ 118 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 lautete:Paragraph 118, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautete:
Das Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse IIIDas Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch drei
in der Gehalts-stufe
in der Verwendungsgruppe
E
D
C
B
A
Euro
1
1 243,7
1 297,7
1 351,9
1 514,5
1 886,5
2
1 258,8
1 322,2
1 384,3
1 554,9
--
3
1 273,7
1 346,4
1 416,8
1 595,7
--
4
1 288,4
1 371,0
1 449,5
1 636,1
--
5
1 303,4
1 395,4
1 482,1
1 677,0
--
6
1 318,1
1 419,5
1 514,5
1 720,3
--
7
1 333,1
1 444,1
1 546,8
1 765,3
--
8
1 348,1
1 468,2
1 579,4
--
--
9
1 362,7
1 492,7
1 611,7
--
--
10
1 377,9
1 517,0
1 644,3
--
--
11
1 392,8
1 541,5
1 677,0
--
--
12
1 407,7
1 565,8
1 711,8
--
--
13
1 422,1
1 590,0
--
--
--
14
1 437,4
1 614,5
--
--
--
15
1 452,3
1 639,1
--
--
--
16
1 467,3
1 663,5
--
--
--
17
1 482,1
1 731,3
--
--
--
18
1 497,0
--
--
--
--
§ 118 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 140/2011 lautete:Paragraph 118, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, lautete:
Das Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse IIIDas Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch drei
in der
in der Verwendungsgruppe
Gehalts-
E
D
C
B
A
stufe
Euro
1
1 286,6
1 342,0
1 397,6
1 564,4
1 945,9
2
1 302,1
1 367,1
1 430,8
1 605,8
--
3
1 317,4
1 392,0
1 464,2
1 647,6
--
4
1 332,5
1 417,2
1 497,7
1 689,1
--
5
1 347,9
1 442,2
1 531,1
1 731,0
--
6
1 362,9
1 466,9
1 564,4
1 775,4
--
7
1 378,3
1 492,2
1 597,5
1 821,6
--
8
1 393,7
1 516,9
1 630,9
--
--
9
1 408,7
1 542,0
1 664,1
--
--
10
1 424,3
1 566,9
1 697,5
--
--
11
1 439,6
1 592,1
1 731,0
--
--
12
1 454,8
1 617,0
1 766,7
--
--
13
1 469,6
1 641,8
--
--
--
14
1 485,3
1 666,9
--
--
--
15
1 500,6
1 692,2
--
--
--
16
1 516,0
1 717,2
--
--
--
17
1 531,1
1 786,7
--
--
--
18
1 546,4
--
--
--
--
§ 175 Abs. 63 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2009 lautet auszugsweise:Paragraph 175, Absatz 63, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, lautet auszugsweise:
"(63) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:"(63) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten in Kraft:
...
6. § ..., § 118 Abs. 3, 4 und 5, § ... mit 1. Jänner 2010 und6. Paragraph ..., Paragraph 118, Absatz 3, 4 und 5, Paragraph ... mit 1. Jänner 2010 und
..."
§ 175 Abs. 67 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 lautet auszugsweise:Paragraph 175, Absatz 67, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet auszugsweise:
"In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:"In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten in Kraft:
...
3. § ..., § 118 Abs. 3, 4 und 5, § ... mit 1. Jänner 2011,3. Paragraph ..., Paragraph 118, Absatz 3, 4 und 5, Paragraph ... mit 1. Jänner 2011,
..."
§ 175 Abs. 68 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011 lautet auszugsweise:Paragraph 175, Absatz 68, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, lautet auszugsweise:
"In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:"In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
...
2. § ..., § 118 Abs. 3, 4 und 5, § ... mit 1. Februar 2012."2. Paragraph ..., Paragraph 118, Absatz 3, 4 und 5, Paragraph ... mit 1. Februar 2012."
Während 2010 das Wirksamkeitsdatum der Gehaltstabellen in Gesetz und Verordnung noch ident waren, wurde 2011 und 2012 in den beiden Verordnungen ein um sechs und fünf Monate späteres Datum gewählt.
Im vorliegenden Fall sind alle Gehaltsbestandteile, abgesehen vom Inkrafttreten der jeweiligen Gehaltstabellen unstrittig. Strittig ist jedoch die Geltung der Gehaltstabellen für den Beschwerdeführer, einem Beamten der allgemeinen Verwaltung, nach dem Gehaltsgesetz oder nach den Post-Bezügeverordnungen. Während der Beschwerdeführer das Gesetz zur Anwendung gelangen lassen will, vermeint die belangte Behörde keine diesbezügliche Gesetzesbestimmung zu erkennen.
§ 1 Z 1 der Post-Bezügeverordnungen 2010, 2011, 2012 setzt die Gehaltstabellen ausschließlich für Beamte des Post- und Fernmeldewesens gemäß Anlage dieser Verordnung normativ fest. Diese Gehaltstabellen werden im Gehaltsgesetz seit dem Jahr 2000 (BGBl. I Nr. 142/2000) nicht mehr novelliert, da hier die Novelle über eine Verordnung gem. § 17a Abs. 3 PTSG entsprechend der kollektivvertraglichen Vereinbarungen erfolgt (zB Post-Bezügeverordnung). Dies bewirkt, dass die Ansätze in §§ 103 Abs. 2 und 5, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 obsolet werden und durch die Ansätze der Tabellen in der Post-Bezügeverordnung ersetzt werden. Aus dem Wort "festgesetzt" ist in Z 1 dieser Verordnung ein statischer Verweis auf die in Geltung gebrachte Tabelle der Anlage gesollt. Die Aufhebung dieser Bestimmungen des Gehaltsgesetzes durch eine Verordnung ist möglich, da gem. § 17a Abs. 5 PTSG der Bezügeverordnung Gesetzesrang eingeräumt wird.Paragraph eins, Ziffer eins, der Post-Bezügeverordnungen 2010, 2011, 2012 setzt die Gehaltstabellen ausschließlich für Beamte des Post- und Fernmeldewesens gemäß Anlage dieser Verordnung normativ fest. Diese Gehaltstabellen werden im Gehaltsgesetz seit dem Jahr 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) nicht mehr novelliert, da hier die Novelle über eine Verordnung gem. Paragraph 17 a, Absatz 3, PTSG entsprechend der kollektivvertraglichen Vereinbarungen erfolgt (zB Post-Bezügeverordnung). Dies bewirkt, dass die Ansätze in Paragraphen 103, Absatz 2 und 5, 105 Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 obsolet werden und durch die Ansätze der Tabellen in der Post-Bezügeverordnung ersetzt werden. Aus dem Wort "festgesetzt" ist in Ziffer eins, dieser Verordnung ein statischer Verweis auf die in Geltung gebrachte Tabelle der Anlage gesollt. Die Aufhebung dieser Bestimmungen des Gehaltsgesetzes durch eine Verordnung ist möglich, da gem. Paragraph 17 a, Absatz 5, PTSG der Bezügeverordnung Gesetzesrang eingeräumt wird.
Dies erfolgte aber nicht für Beamte der allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung, denn im Unterschied dazu verweist § 1 Z 2 dieser Verordnungen für diese Personengruppe auf das Ausmaß wie im öffentlichen Dienst. Z 2 dieser Verordnung setzt im Unterschied zu Z 1 keine dem Gehaltsgesetz entgegenstehende Regelung in Kraft. Vielmehr wird durch die Wortfolge "im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst" dynamisch auf das Gehaltsgesetz verwiesen und der Tabelle für allgemeine Verwaltung und handwerklichen Dienst in der Anlage der Bezügeverordnung lediglich deklaratorischer Charakter verliehen. Für Beamte der allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung erfährt die Tabelle der Anlage keine normative Festsetzung. Der Verweis auf § 118 Gehaltsgesetz 1956 und die Wortfolge "im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben" geben keinen Anlass vom Beginndatum der Gehaltserhöhung für den öffentlichen Dienst abzugehen (§ 175 Abs. 63, 67 und 68 Gehaltsgesetz 1956). Während in der Verordnung des Vorstandsvorsitzenden für Beamte der allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung lediglich das Umsetzungsdatum normativ geregelt wird, so ist inhaltlich klar, dass dem öffentlichen Dienst Entgegenstehendes nicht gewollt ist. Für die Gruppe der Beamten der allgemeinen Verwaltung, der der Beschwerdeführer angehört bleiben die Gehaltstabellen aus dem Gehaltsgesetz in Geltung, wenn man dem Sinn und Wortlaut dieser Verordnungen folgt. Das bedeutet aber, dass das bloße Wirksamkeitsdatum der Verordnung - wenn auch in Gesetzesrang gehoben - das Wirksamkeitsdatum und die Geltung der Gehaltserhöhung gemäß Gehaltsgesetz nicht außer Kraft setzen kann. Die konstitutive Wirkung des Gehaltsgesetzes bleibt durch die deklaratorische Formulierung der Z 2 der Verordnung unangetastet.Dies erfolgte aber nicht für Beamte der allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung, denn im Unterschied dazu verweist Paragraph eins, Ziffer 2, dieser Verordnungen für diese Personengruppe auf das Ausmaß wie im öffentlichen Dienst. Ziffer 2, dieser Verordnung setzt im Unterschied zu Ziffer eins, keine dem Gehaltsgesetz entgegenstehende Regelung in Kraft. Vielmehr wird durch die Wortfolge "im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst" dynamisch auf das Gehaltsgesetz verwiesen und der Tabelle für allgemeine Verwaltung und handwerklichen Dienst in der Anlage der Bezügeverordnung lediglich deklaratorischer Charakter verliehen. Für Beamte der allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung erfährt die Tabelle der Anlage keine normative Festsetzung. Der Verweis auf Paragraph 118, Gehaltsgesetz 1956 und die Wortfolge "im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben" geben keinen Anlass vom Beginndatum der Gehaltserhöhung für den öffentlichen Dienst abzugehen (Paragraph 175, Absatz 63, 67 und 68 Gehaltsgesetz 1956). Während in der Verordnung des Vorstandsvorsitzenden für Beamte der allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung lediglich das Umsetzungsdatum normativ geregelt wird, so ist inhaltlich klar, dass dem öffentlichen Dienst Entgegenstehendes nicht gewollt ist. Für die Gruppe der Beamten der allgemeinen Verwaltung, der der Beschwerdeführer angehört bleiben die Gehaltstabellen aus dem Gehaltsgesetz in Geltung, wenn man dem Sinn und Wortlaut dieser Verordnungen folgt. Das bedeutet aber, dass das bloße Wirksamkeitsdatum der Verordnung - wenn auch in Gesetzesrang gehoben - das Wirksamkeitsdatum und die Geltung der Gehaltserhöhung gemäß Gehaltsgesetz nicht außer Kraft setzen kann. Die konstitutive Wirkung des Gehaltsgesetzes bleibt durch die deklaratorische Formulierung der Ziffer 2, der Verordnung unangetastet.
Wenn die Behörde behauptet, dass in den Post-Bezügeverordnungen 2011 und 2012 für den Beschwerdeführer Gehaltsansätze vorgeschrieben werden, übersieht sie, dass für die Beamten der allgemeinen Verwaltung in diesen Verordnungen keine Gehaltsansätze vorgeschrieben werden, sondern die Geltung des Gehaltsgesetzes aufgrund des inhaltlichen Verweises und mangels ausdrücklicher anderslautender Festsetzung der im Anhang für Beamte der allgemeinen Verwaltung angeführten Tabelle bestehen bleibt.
Hätte der Vorstandsvorsitzende durch seine Verordnung dem § 118 Gehaltsgesetz 1956 derogieren wollen, hätte er nicht formuliert, dass er das selbe Ausmaß wie im öffentlichen Dienst und damit im Gehaltsgesetz zur Anwendung bringen möchte. Auch zukünftigen Beschlüssen des Nationalrates und deren Gültigkeit für die Beamten der allgemeinen Verwaltung der österreichischen Post AG vermag diese Bestimmung nicht im Wege zu stehen, sondern im Gegenteil dieses durch den Nationalrat beschlossene Ausmaß auch für die Beamten der allgemeinen Verwaltung in der österreichischen Post AG zur Geltung zu bringen.Hätte der Vorstandsvorsitzende durch seine Verordnung dem Paragraph 118, Gehaltsgesetz 1956 derogieren wollen, hätte er nicht formuliert, dass er das selbe Ausmaß wie im öffentlichen Dienst und damit im Gehaltsgesetz zur Anwendung bringen möchte. Auch zukünftigen Beschlüssen des Nationalrates und deren Gültigkeit für die Beamten der allgemeinen Verwaltung der österreichischen Post AG vermag diese Bestimmung nicht im Wege zu stehen, sondern im Gegenteil dieses durch den Nationalrat beschlossene Ausmaß auch für die Beamten der allgemeinen Verwaltung in der österreichischen Post AG zur Geltung zu bringen.
Während § 1 Abs. 1 der Verordnung durch das eigenständige konstitutive Festsetzen den entgegenstehenden §§ des Gehaltsgesetzes derogiert, beeinflusst Abs. 2 leg.cit. weder die Geltung noch das in Kraft treten der im Gehaltsgesetz geregelten Ansätze für Beamte der allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung.Während Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung durch das eigenständige konstitutive Festsetzen den entgegenstehenden Paragraphen des Gehaltsgesetzes derogiert, beeinflusst Absatz 2, leg.cit. weder die Geltung noch das in Kraft treten der im Gehaltsgesetz geregelten Ansätze für Beamte der allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung.
Würde man der Argumentation der belangten Behörde folgen, wäre bei in Kraft treten der Gehaltsgesetznovelle im Jänner bzw. Februar ohne Auswirkung auf Beamte der allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung der Post AG bis 1.Juli die Gehaltserhöhung für das jeweilige Kalenderjahr für diese Personengruppe um die Hälfte bzw. fünf Zwölftel reduziert. Zwar ist nicht zu bezweifeln, dass der Verfassungsgesetzgeber - bei der grundlegenden Norm des § 17a Abs. 3 PTSG handelt es sich um eine Verfassungsnorm - dem Vorstandsvorsitzenden die Möglichkeit einräumte, eine Gesetzesbestimmung für die Bundesbeamten, die der österreichischen Post Aktiengesellschaft zugewiesen sind durch seine Verordnung außer Kraft zu setzen, aber es ist hier zu verneinen, dass er dies durch ein unterschiedliches Gültigkeitsdatum einer Anpassung von dem, was er explizit nicht anders als im öffentlichen Dienst regelte, tat.Würde man der Argumentation der belangten Behörde folgen, wäre bei in Kraft treten der Gehaltsgesetznovelle im Jänner bzw. Februar ohne Auswirkung auf Beamte der allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung der Post AG bis 1.Juli die Gehaltserhöhung für das jeweilige Kalenderjahr für diese Personengruppe um die Hälfte bzw. fünf Zwölftel reduziert. Zwar ist nicht zu bezweifeln, dass der Verfassungsgesetzgeber - bei der grundlegenden Norm des Paragraph 17 a, Absatz 3, PTSG handelt es sich um eine Verfassungsnorm - dem Vorstandsvorsitzenden die Möglichkeit einräumte, eine Gesetzesbestimmung für die Bundesbeamten, die der österreichischen Post Aktiengesellschaft zugewiesen sind durch seine Verordnung außer Kraft zu setzen, aber es ist hier zu verneinen, dass er dies durch ein unterschiedliches Gültigkeitsdatum einer Anpassung von dem, was er explizit nicht anders als im öffentlichen Dienst regelte, tat.
Für das erkennende Gericht erscheint es eindeutig, dass die Formulierung der Post-Bezügeverordnung (§ 1 Z. 2) eine von der Verordnung unabhängige Anpassung der Gehaltsansätze aufgrund von (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) erfordert, um dem ausdrücklich gesollten selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst auch zu entsprechen. Wäre ein anderes, den §§ 118 und 120 Gehaltsgesetz 1956 widersprechendes Ergebnis gewollt gewesen, wäre beispielsweise eine Regelungstechnik wie in Z1 der Post-Bezügeverordnung gewählt worden.Für das erkennende Gericht erscheint es eindeutig, dass die Formulierung der Post-Bezügeverordnung (Paragraph eins, Ziffer 2,) eine von der Verordnung unabhängige Anpassung der Gehaltsansätze aufgrund von (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) erfordert, um dem ausdrücklich gesollten selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst auch zu entsprechen. Wäre ein anderes, den Paragraphen 118 und 120 Gehaltsgesetz 1956 widersprechendes Ergebnis gewollt gewesen, wäre beispielsweise eine Regelungstechnik wie in Z1 der Post-Bezügeverordnung gewählt worden.
Wenn der Behörde nicht nachvollziehbar ist, nach welchen gesetzlichen Vorgaben die Erhöhung der Gehälter ableitbar ist, sei für den hier vorliegenden Fall insbesondere auf die §§ 118 Abs. 3 und 175 Abs. 63, 67 und 68 Gehaltsgesetz 1956 verwiesen.Wenn der Behörde nicht nachvollziehbar ist, nach welchen gesetzlichen Vorgaben die Erhöhung der Gehälter ableitbar ist, sei für den hier vorliegenden Fall insbesondere auf die Paragraphen 118, Absatz 3 und 175 Absatz 63, 67 und 68 Gehaltsgesetz 1956 verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision wird zugelassen, da die hier entscheidende Frage, ob und inwieweit die Post-Bezügeverordnungen die Gehaltsansätze für Beamte der allgemeinen Verwaltung und der handwerklichen Verwendung zurückdrängen, als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung angesehen wird.
Schlagworte
Beamter - allgemeine Verwaltung, dynamische Verweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2000466.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014