RS Vwgh 2008/6/19 2008/18/0473

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall kann von einer missverständlichen Formulierung des Mängelbehebungsauftrages nicht gesprochen werden. Dennoch schloss die Beschwerdevertreterin der Mängelbehebung die dem Mängelbehebungsauftrag angeschlossene Kopie des angefochtenen Bescheides nicht mehr an. Bei Anlegung des bei berufsmäßigen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die der Beschwerdevertreterin obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, den Mängelbehebungsauftrag aufforderungsgemäß zu erfüllen bzw. sich bei allfälligen Zweifeln an dessen richtigen Deutung Klarheit zu verschaffen. Die Beschwerdevertreterin als berufsmäßige Rechtsvertreterin hätte sich nicht ohne weiteres darauf verlassen dürfen, dass - entgegen der Belehrung in dem Mängelbehebungsauftrag - die als gesetzlich vorgeschriebene Beilage dem Beschwerdeschriftsatz anzuschließende Kopie des angefochtenen Bescheides nicht wieder vorgelegt werden müsse. Das behauptete Missverständnis ist daher auf das einen minderen Grad des Versehens übersteigende Verschulden der Beschwerdevertreterin zurückzuführen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180473.X01

Im RIS seit

15.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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