TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/27 I404 2004713-1

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Veröffentlicht am 27.06.2014
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Entscheidungsdatum

27.06.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §27a
GSVG §35
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 27 heute
  2. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.8999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. GSVG § 27 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. GSVG § 27 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. GSVG § 27 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  7. GSVG § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  10. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. GSVG § 27 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. GSVG § 27 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 27 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. GSVG § 27 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  15. GSVG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  16. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  17. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. GSVG § 27 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  19. GSVG § 27 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  20. GSVG § 27 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  21. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2000
  23. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  28. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. GSVG § 27 gültig von 01.04.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. GSVG § 27a gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015
  1. GSVG § 35 heute
  2. GSVG § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  8. GSVG § 35 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. GSVG § 35 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  12. GSVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 35 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. GSVG § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  15. GSVG § 35 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  16. GSVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  17. GSVG § 35 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  18. GSVG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  19. GSVG § 35 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. GSVG § 35 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  21. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  22. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  23. GSVG § 35 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

I404 2004713-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 19.08.2013 betreffend die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage und der monatlichen Beiträge für das Jahr 2011 sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum 01.01.2011 bis 28.02.2011 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 19.08.2013 betreffend die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage und der monatlichen Beiträge für das Jahr 2011 sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum 01.01.2011 bis 28.02.2011 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides insofern Folge gegeben, dass Spruchpunkt 3. wie folgt zu lauten hat:

Sie sind verpflichtet, die für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 28.02.2011 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt € 1.122,60 zu bezahlen.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), vom 19.08.2013 wurden für XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) für das Jahr 2011 mit € 2.231,81 festgestellt (Spruchpunkt 1.), für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Beitrag in der Krankenversicherung mit € 170,73 und in der Pensionsversicherung mit € 390,57 festgestellt (Spruchpunkt 2.) und der Beschwerdeführer verpflichtet, für den Zeitraum 01.01.2011 bis 28.02.2011 in der Höhe von € 1.139 zu bezahlen (Spruchpunkt 3.). In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 12.12.2005 bis 30.04.2010 und vom 28.10.2010 bis 28.02.2011 als Gewerbebetreibender (Taxigewerbe) gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG der Pflichtversicherung unterlegen sei. Am 02.07.2012 seien der belangten Behörde die Daten des Einkommensteuerbescheides übermittelt worden, in welchem ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 59,38 ersichtlich sei. Mit Schreiben vom 14.06.2013 habe der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.2011 bis 28.02.2012 (richtig: 2011) beantragt und habe auf die Mehrfachversicherung im Jahre 2011 hingewiesen. Ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 ausgewiesenen Einkünften zuzüglich der in diesem Jahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge sei die monatliche Beitragsgrundlage und die daraus resultierenden Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2011 lediglich zwei Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen würden, wie folgt festzustellen und vorzuschreiben:1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), vom 19.08.2013 wurden für römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) für das Jahr 2011 mit € 2.231,81 festgestellt (Spruchpunkt 1.), für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Beitrag in der Krankenversicherung mit € 170,73 und in der Pensionsversicherung mit € 390,57 festgestellt (Spruchpunkt 2.) und der Beschwerdeführer verpflichtet, für den Zeitraum 01.01.2011 bis 28.02.2011 in der Höhe von € 1.139 zu bezahlen (Spruchpunkt 3.). In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 12.12.2005 bis 30.04.2010 und vom 28.10.2010 bis 28.02.2011 als Gewerbebetreibender (Taxigewerbe) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung unterlegen sei. Am 02.07.2012 seien der belangten Behörde die Daten des Einkommensteuerbescheides übermittelt worden, in welchem ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 59,38 ersichtlich sei. Mit Schreiben vom 14.06.2013 habe der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.2011 bis 28.02.2012 (richtig: 2011) beantragt und habe auf die Mehrfachversicherung im Jahre 2011 hingewiesen. Ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 ausgewiesenen Einkünften zuzüglich der in diesem Jahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge sei die monatliche Beitragsgrundlage und die daraus resultierenden Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2011 lediglich zwei Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen würden, wie folgt festzustellen und vorzuschreiben:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. ESt-Bescheid 2011 € -59,38

Hinzurechnung (vorgeschriebene PV- und KV-Beiträge 2011) € 4.523,00

Summe € 4.463,62

€ 4.463,62 : 2 (2 Monate) = € 2.231,81

PV: € 2.231,81*17,5% € 390,57

KV: € 2.231,81*7,65% € 170,73

UV: Pauschalbetrag € 8,20

Beiträge 2011 € 569,50 (monatlich) €1.139,00 (jährlich)

Die Mehrfachversicherung wirke sich nicht auf die GSVG-Beiträge aus, da unter Heranziehung der Jahresbetrachtungsweise keine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage vorgelegen sei.

2. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm mit Kontoauszug vom 21.07.2012 eine Vorschreibung in Höhe von € 1.122,60 vorgeschrieben worden sei. Die Gesamtsumme erhöhe sich daher auf € 3.342,82. Da jedoch laut Kontoauszug vom 22.01.2011 bereits Vorauszahlungen in der Höhe von

UV-Beitrag € 24,60

PV-Beitrag € 390,18

KV-Beitrag € 153,09

für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2011 getätigt worden seien, hätte die ausgewiesenen Rückstandssumme vom Kontoauszug 21.07.2012 um die oben genannten Beträge reduziert werden müssen. Da er über die Rückzahlung des offenen Betrages laut Kontoauszug vom 21.07.2012 in der Höhe von € 2.220,22 eine Ratenvereinbarung abgeschlossen hätte und diesen Betrag in monatlichen Raten auch bezahle, sei es ihm zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, monatlich noch höhere Raten zu leiten. Daraufhin habe er schriftlich um Beitragsaussetzung des zu Unrecht geforderten Betrages in der Höhe von € 1.122,60 angesucht. Anstatt den geforderten Betrag zu korrigieren, habe man eine Zahlungsstundung bewilligt, die jedoch mit Verzugszinsen behaftet worden sei. Zusammengefasst ersuche er nun, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Rückstandsforderung ohne die zu Unrecht verrechneten Verzugszinsen in Höhe von € 524,10 aushafte.

3. Mit Schreiben vom 07.10.2013 wurden dem Landeshauptmann von Tirol der Einspruch samt Versicherungsakt vorgelegt und von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass für das 1. Quartal 2011 Beiträge für die Monate Jänner bis März 2011 in der Höhe von €

598,50 vorgeschrieben worden seien. Da der Einkommenssteuerbescheid 2008 einen Verlust in der Höhe von € 1.702,14 aufgewiesen habe und eine Mehrfachversicherung vorgelegen sei, sei für die PV- und KV-Beiträge eine "Nullvorschreibung" erfolgt, weshalb es zu einer Gutbuchung der PV- und KV-Beiträge sowie des Selbständigenvorsorge - Betrages gekommen sei. Ab März 2011 habe der Beschwerdeführer den Nichtbetrieb seiner Gewerbeberechtigung gemeldet, weshalb der UV-Beitrag für den Monat März 2011 gutgeschrieben worden sei. Im 2. Quartal 2011 habe es somit ein Beitragsguthaben in Höhe von € 612,09 gegeben, welches auch Berichtigungen für das Jahr 2010 enthalte. Im

4. Quartal sei dann eine Berichtigung der PV- und KV-Vorschreibung mit einer Nachbelastung von € 4.340,05 erfolgt, durch welches das Beitragsguthaben auf € 3.727,96 reduziert worden sei. Über diesen Betrag habe der Beschwerdeführer eine Ratenvereinbarung von monatlich € 207,11 für 18 Monate vereinbart, welche pünktlich erfüllt worden sei. Die letzte Zahlung sei am 03.05.2013 erfolgt. Am 02.07.2012 seien die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2011 übermittelt worden. Die Berechnung laut Bescheid habe eine Nachbelastung von € 1.139,00 ergeben. Die Differenz zur Vorschreibung ergebe sich aus dem UV-Betrag für die Monate Jänner und Februrar (ergänzt: 2011), die bereits im 1. Quartal 2011 vorgeschrieben und in weiterer Folge auch bezahlt worden seien. In der Folge äußerte sich die belangte Behörde zu den Verzugszinsen dahingehend, dass Versicherungsbeiträge grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig seien, für welche sie zu leisten seien. Würden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, so seien sie mit dem Letzen des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolge. Teilzahlungen würden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

4. Seitens des Landeshauptmannes von Tirol wurde die belangte Behörde aufgefordert, bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer Zahlungen für die bescheidgegenständlichen Beiträge geleistet hat. Mit Schreiben vom 04.11.2013 brachte die belangte Behörde diesbezüglich vor, dass bisher lediglich die Unfallversicherungsbeiträge für 01-02/2011 vorgeschrieben und bezahlt worden seien. Die Beiträge für Jänner und Februar 2011 seien im 3. Quartal 2012 vorgeschrieben worden. Für diese Beiträge habe der Beschwerdeführer keine Zahlungen geleistet. Am 03.05.2013 sei die letzte Zahlung in der Höhe von € 207,11 erfolgt.

5. Mit Schreiben vom 11.11.2013 wurden dem Beschwerdeführer die Schriftsätze der belangten Behörde vom 07.10.2013 und vom 04.11.2013 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass er mit Schreiben vom 14.06.2013 um Ausstellung eines Beitragskostenbescheides für das Jahr 2011 ersucht habe, diesem Wunsch sei nur teilweise entsprochen worden, da ihm für die gesamte Geschäftszeit von 2005 bis Februar 2011 ein Bescheid zugestellt worden sei, in welchem es für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass Alles seine Richtigkeit haben könne. Es sei im Bescheid nicht klargelegt, wie er für einen Verlust für diese 2 Monate laut Einkommensteuerbescheid nun eine Nachbelastung an PVund KV- Beiträgen bezahlen müsse. Er habe mit einem weiteren Schreiben gebeten, seine besondere Situation als Einnahmen/Ausgabenpflichtiger zu berücksichtigen und ersucht, ihn nicht schlechter zu stellen, als einen zur Bilanzerstellung Verpflichteten. Im Einkommenssteuerbescheid hätte dies nur Berücksichtigung gefunden, wenn er die gesamte Summe auf einmal bezahlt hätte, was ihm nicht möglich gewesen sei. Er bitte nun, aufgrund der geschilderten Sachlage die offengelegte Benachteiligung als kleiner Einnahmen/Ausgabenpflichtiger auszugleichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer verfügte vom 12.12.2005 bis 28.02.2011 über eine Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe. Vom 09.04.2010 bis 27.10.2010 war die Gewerbeberechtigung ruhend.

1.2. Im Jahr 2011 wurden dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde Beiträge in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG in der Höhe von € 4.523,00 vorgeschrieben. Nach Abzug eines Guthabens und unter Berücksichtigung der Beiträge zur Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge erfolgte im 3. Quartal eine Vorschreibung über € 3.727,96. Betreffend die Bezahlung dieses Betrages wurde mit dem Beschwerdeführer eine monatliche Ratenbezahlung in der Höhe von € 207,11 über eine Laufzeit von 18 Monaten abgeschlossen. Diese Beiträge wurden vom Beschwerdeführer in der Folge auch bezahlt. Weiters hat der Beschwerdeführer auch die Beiträge zur Unfallversicherung in der Höhe von € 16,40 für die Monate Jänner und Februar 2011 bezahlt.

1.3. Am 02.07.2012 wurden der belangten Behörde die Daten des Einkommenssteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 übermittelt. In diesem Bescheid sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € -59,38 ausgewiesen. Mit Schreiben vom 21.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge für die Monate Jänner und Februar 2011 in der Höhe von € 1.122,60 vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den Ermittlungen des Landeshauptmannes von Tirol sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen wurde zunächst vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass bereits Vorauszahlungen für die Monate Jänner und Februar 2011 erfolgt seien. Die belangte Behörde hat jedoch ausgeführt und durch die Übermittlung von Kontoauszügen belegt, dass betreffend diese beiden Monate lediglich die Unfallversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Die restlichen Zahlungen betrafen zwar die im Jahr 2011 vorgeschriebenen Beiträge, bezogen sich aber nicht auf das Beitragsjahr 2011. Dem Beschwerdeführer wurden diese Unterlagen übermittelt und er hat sich diesbezüglich in der Folge nicht mehr geäußert.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG iVm § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 -, 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. und 2.

3.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.3.2.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag, zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten.

Gemäß § 27 Abs. 1 1. Satz GSVG in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 für die Dauer der PflichtversicherungGemäß Paragraph 27, Absatz eins, 1. Satz GSVG in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, haben die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05 %,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 %

der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 27 Abs. 2 GSVG in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 wird der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 aufgebrachtGemäß Paragraph 27, Absatz 2, GSVG in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, wird der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

...

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2011 17,5 %;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

...

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2011 5,30 %.

Gemäß § 27a Abs. 1 GSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.Gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, GSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 25,) zu leisten.

3.2.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 Verluste aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 59,38 aufweist. Weiters steht fest, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Jahr 2011 Beiträge nach dem GSVG in der Höhe von €

4.523,00 vorgeschrieben wurden.

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass er hinsichtlich der im Jahr 2011 vorgeschriebenen Beiträge eine Ratenvereinbarung getroffen habe, weshalb bei ihm als "Einnahmen/Ausgabenpflichtigen" die Beiträge nicht im Einkommensteuerbescheid Berücksichtigung gefunden haben und er daher schlechter gestellt ist, als ein zur Bilanzerstellung Verpflichteter.

Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2010 zu Zl. 2010/08/0032 zu verweisen, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Problematik wie folgt geäußert hat:

"Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst. Maßgebend ist also das Zufließen der Betriebseinnahmen und das Abfließen der Betriebsausgaben (vgl. etwa Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 4 Abs. 3 Tz 3). Demnach liegen Betriebsausgaben betreffend Sozialversicherungsbeiträge (und damit eine Verringerung des zu versteuernden Einkommens) nicht bereits dann vor, wenn diese Beiträge vorgeschrieben, sondern erst dann, wenn sie bezahlt werden. Es kommt daher dann zu Inkongruenzen, wenn die vorgeschriebenen Beiträge nicht im Jahr der Vorschreibung bezahlt werden, insoweit, als die Einkünfte durch die (bloße) Vorschreibung der Beiträge (mangels "Abfließens" von Ausgaben) nicht verringert werden, dennoch aber die vorgeschriebenen Beiträge die Beitragsgrundlage erhöhen. Diese Inkongruenzen werden aber in der Regel über einen längeren Zeitraum ausgeglichen: Werden etwa die im Vorjahr vorgeschriebenen Beiträge im darauf folgenden Jahr bezahlt, so liegen in diesem Jahr - die steuerpflichtigen Einkünfte verringernde - Betriebsausgaben vor, wobei die Beitragsgrundlage aber nicht erneut um die bereits im Vorjahr vorgeschriebenen Beiträge erhöht wird."Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst. Maßgebend ist also das Zufließen der Betriebseinnahmen und das Abfließen der Betriebsausgaben vergleiche etwa Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 4, Absatz 3, Tz 3). Demnach liegen Betriebsausgaben betreffend Sozialversicherungsbeiträge (und damit eine Verringerung des zu versteuernden Einkommens) nicht bereits dann vor, wenn diese Beiträge vorgeschrieben, sondern erst dann, wenn sie bezahlt werden. Es kommt daher dann zu Inkongruenzen, wenn die vorgeschriebenen Beiträge nicht im Jahr der Vorschreibung bezahlt werden, insoweit, als die Einkünfte durch die (bloße) Vorschreibung der Beiträge (mangels "Abfließens" von Ausgaben) nicht verringert werden, dennoch aber die vorgeschriebenen Beiträge die Beitragsgrundlage erhöhen. Diese Inkongruenzen werden aber in der Regel über einen längeren Zeitraum ausgeglichen: Werden etwa die im Vorjahr vorgeschriebenen Beiträge im darauf folgenden Jahr bezahlt, so liegen in diesem Jahr - die steuerpflichtigen Einkünfte verringernde - Betriebsausgaben vor, wobei die Beitragsgrundlage aber nicht erneut um die bereits im Vorjahr vorgeschriebenen Beiträge erhöht wird.

...

Nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ist nicht entscheidend, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder - wegen unterbliebener Zahlung - geltend gemacht werden konnten. Der Umstand, dass die in einem Jahr vorgeschriebenen und daher zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechneten Beiträge - aus welchen Gründen immer - von Versicherten trotz gesetzlicher Verpflichtung in der Folge überhaupt nicht entrichtet werden oder infolge einer Insolvenz nicht entrichtet werden können, macht die Norm nicht verfassungswidrig. Überdies stünde es Steuerpflichtigen frei, zur Vermeidung der Nachteile der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG statt dessen zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 bzw 5 EStG überzugehen (vgl. VfSlg. 11260/1987)."Nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG ist nicht entscheidend, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder - wegen unterbliebener Zahlung - geltend gemacht werden konnten. Der Umstand, dass die in einem Jahr vorgeschriebenen und daher zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechneten Beiträge - aus welchen Gründen immer - von Versicherten trotz gesetzlicher Verpflichtung in der Folge überhaupt nicht entrichtet werden oder infolge einer Insolvenz nicht entrichtet werden können, macht die Norm nicht verfassungswidrig. Überdies stünde es Steuerpflichtigen frei, zur Vermeidung der Nachteile der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG statt dessen zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach Paragraph 4, Absatz eins, bzw 5 EStG überzugehen vergleiche VfSlg. 11260 aus 1987,)."

Die vom Beschwerdeführer gerügte Ungleichbehandlung kann daher die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.

Es ist hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur zu prüfen, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden.Es ist hinsichtlich der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur zu prüfen, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden.

Ebenfalls ist es unerheblich, für welches Kalenderjahr die Beiträge vorgeschrieben wurden. Die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle diente der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2010 zu Zl. 2010/08/0086).Ebenfalls ist es unerheblich, für welches Kalenderjahr die Beiträge vorgeschrieben wurden. Die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle diente der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2010 zu Zl. 2010/08/0086).

3.2.3. Die belangte Behörde hat daher zu Recht zu den negativen Einkünften des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2011 die in diesem Jahr von ihr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge hinzugerechnet und davon ausgehend die monatlichen Beitragsgrundlage und die daraus resultierenden Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß §§ 27 und 27a GSVG festgestellt.3.2.3. Die belangte Behörde hat daher zu Recht zu den negativen Einkünften des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2011 die in diesem Jahr von ihr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge hinzugerechnet und davon ausgehend die monatlichen Beitragsgrundlage und die daraus resultierenden Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraphen 27 und 27 a GSVG festgestellt.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Teilweise Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3.

3.3.1. Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind gemäß § 35 Abs. 2 GSVG diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.3.3.1. Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GSVG diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

3.3.2. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 wurde der belangten Behörde am 02.07.2012 übermittelt und im 3. Quartal 2012 wurden die Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge für die Monate Jänner und Februar 2011 in der Höhe von € 1.122,60 vorgeschrieben. Die mit Bescheid vom 19.08.2013 vorgeschriebenen Beiträge für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 28.02.2011 waren daher jedenfalls schon fällig.

Da vom Beschwerdeführer jedoch bereits die Beiträge zur Unfallversicherung für die Monate Jänner 2011 und Februar 2011 in der Höhe von € 16,40 bezahlt worden sind, war der vorgeschriebene Betrag um diese Beiträge zu reduzieren und spruchgemäß zu entscheiden.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Vorschreibung von Verzugszinsen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im bekämpften Bescheid keine Verzugszinsen vorgeschrieben wurden und diese daher nicht verfahrensgegenständlich sind.

3.3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt war aufgrund des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde und des Landeshauptmanns von Tirol ausreichend geklärt und auch aus der Beschwerde ergab sich keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weshalb eine Verhandlung nicht erforderlich war.

Zu Spruchpunkt C) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Frage, ob die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Erk. des VwGH vom 08.09.2010 zu Zl. 2010/08/0032 und vom 30.06.2010 zu Zl. 2010/08/0086); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Frage, ob die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Erk. des VwGH vom 08.09.2010 zu Zl. 2010/08/0032 und vom 30.06.2010 zu Zl. 2010/08/0086); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Gewerbeberechtigung, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2004713.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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