Entscheidungsdatum
27.06.2014Norm
AVG §66 Abs2Spruch
G305 2008708-1/3E Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Manuela WILD sowie die fachkundige Laienrichterin
Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX,Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde des römisch 40 ,
geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 15.04.2014, Passnummer: XXXX in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 15.04.2014, Passnummer: römisch 40 in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:
A)
In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 15.04.2014, Passnummer: XXXX, gerichteten Beschwerde des XXXX vom 13.05.2014, wird der bekämpfte Bescheid gemäß den §§ 40, 41 und 45 BBG idF. BGBl. Nr. 283/1990 idgF. iVm.In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 15.04.2014, Passnummer: römisch 40 , gerichteten Beschwerde des römisch 40 vom 13.05.2014, wird der bekämpfte Bescheid gemäß den Paragraphen 40, 41 und 45 BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF. iVm.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (jetzt: Sozialministeriumservice) z u r ü c k v e r w i e s e n.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (jetzt: Sozialministeriumservice) z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 06.12.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Mit seinem Antrag brachte er einen zum 22.03.2012 datierten Befundbericht betreffend einen am 21.03.2012 durchgeführten operativen Eingriff mit dem Zile der Thromboseprophylaxe, einen zum 30.07.2010 datierten Befund insbesondere mit den Diagnosen einer inzipienten Gonarthrose subchondral und von Makraumödemenim Bereich der Eminentia intercondylaris, einen Befund zum MRT der linken Schulter vom 02.01.2012, und einen Befundbericht über eine Knochendichtemessung an der LWS vom 30.10.2012 in Vorlage.
In der Folge reichte er noch einen ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie, XXXX, nach, dessenzufolge beim BF eine Erschöpfungsdepression, ein Burnout Syndrom und eine Lumboischialgie nach Bandscheibenvorfällen festgestellt worden sei.In der Folge reichte er noch einen ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie, römisch 40 , nach, dessenzufolge beim BF eine Erschöpfungsdepression, ein Burnout Syndrom und eine Lumboischialgie nach Bandscheibenvorfällen festgestellt worden sei.
2. Im Rahmen des vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ein medizinisches Sachverständigengutachten eines ärztlichen Sachverständigen für Allgemeinmedizin ein.
In seinem zum 17.01.2014 datierten ärztlichen Sachverständigengutachten stellt der Sachverständige folgendes fest:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%
1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkung mittleren Grades 02.01.02 30
2 Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks mit Funktionseinschränkungen mittleren Grade 02.05.20 30
3 Engpasssyndrom des linken Schultergelenks mit Funktionseinschränkung geringeren Grades 02.06.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 40
In der Begründung des medizinischen Sachverständigengutachtens heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der Grad der Behinderung der Funktionsbeeinträchtigung GS 1 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades) durch den Grad der Behinderung GS 2 (degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks mit Funktionseinschränkung geringeren Grades) um eine Stufe angehoben werde, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Die Funktionsbeeinträchtigung GS 3 (Engpasssyndrom des linken Schultergelenks) habe nur einen geringen Behinderungswert, der auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung keinen Einfluss habe.
3. Nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses, einschließlich des vom medizinischen Sachverständigen festgestellten Gesamtgrades der Behinderung des BF stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.04.2014, Passnummer: XXXX, gestützt auf das oben näher bezeichnete ärztliche Sachverständigengutachten den Grad der Behinderung des BF mit 40 von Hundert fest und wies den Antrag ab.3. Nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses, einschließlich des vom medizinischen Sachverständigen festgestellten Gesamtgrades der Behinderung des BF stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.04.2014, Passnummer: römisch 40 , gestützt auf das oben näher bezeichnete ärztliche Sachverständigengutachten den Grad der Behinderung des BF mit 40 von Hundert fest und wies den Antrag ab.
In der Begründung des Bescheides heißt es im Kern, dass das über Antrag des BF durchgeführte medizinische Beweisverfahren den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung ergeben habe und die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht habe abgehen können, da der BF die im Rahmen des Parteiengehörs ihm gewährte Frist habe ungenützt verstreichen lassen.
4. Mit seiner am 13.05.2014 an die belangte Behörde per E-Mail übermittelten Eingabe erhob er Beschwerde gegen den Bescheid. Darin erklärte er, mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden zu sein, da sich sein psychisches Befinden drastisch verschlechtert habe. Seine dauerhaften Beschwerden und die Einnahme von Medikamenten würde seine Situation weiterhin begleiten und ersuchte er um die Begutachtung seiner ärztlichen Unterlagen und des aktuellen, zum 29.04.2014 datierten Befundberichtes des Facharztes für Psychiatrie, XXXX, das er dem E-Mail anhängte.4. Mit seiner am 13.05.2014 an die belangte Behörde per E-Mail übermittelten Eingabe erhob er Beschwerde gegen den Bescheid. Darin erklärte er, mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden zu sein, da sich sein psychisches Befinden drastisch verschlechtert habe. Seine dauerhaften Beschwerden und die Einnahme von Medikamenten würde seine Situation weiterhin begleiten und ersuchte er um die Begutachtung seiner ärztlichen Unterlagen und des aktuellen, zum 29.04.2014 datierten Befundberichtes des Facharztes für Psychiatrie, römisch 40 , das er dem E-Mail anhängte.
5. Am 06.03.2014 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vor
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hinsichtlich des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts wird auf die Darstellung im Verfahrensgang hingewiesen und nachstehendes festgestellt:
1.1. Der BF ist 46 Jahre alt und österreichischer Staatsangehöriger.
1.2. Seit der Verletzung seines rechten Kniegelenks und der vorderen Kreuzbandplastik ist seine Beweglichkeit wegen der eingeschränkten Kniebeweglichkeit rechts mäßig eingeschränkt. Es bestehen chronische Kreuzschmerzen, die zeitweise in das linke Bein ausstrahlen. Im rechten Kniegelenk bestehen arthrotische Veränderungen nach einer Komplexverletzung und operativen Behandlung mit vorderer Kreuzbandplastik.
1.3. Der BF ist berufstätig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt im allgemeinen und dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Gutachten für Chirurgie im Besonderen.
Die Schlüssigkeitsprüfung hat ergeben, dass das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten aus dem medizinischen Fachgebiet für Chirurgie schlüssig, vollständig und in sich widerspruchsfrei ist; doch ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, dass die weiteren, vom BF geltend gemachten Diagnosen einer Erschöpfungsdepression und das Burnout-Syndrom keine Berücksichtigung fanden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasse, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gemäß § 45 Abs. 4 leg. cit. hat bei Senatsentscheidungen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasse, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, leg. cit. hat bei Senatsentscheidungen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 45 Abs. 4 leg. cit. hat bei Senatsentscheidungen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, leg. cit. hat bei Senatsentscheidungen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 11 und 14 zu Paragraph 28, VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)
Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.
Beim BF stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.04.2014 auf der Grundlage des zum 17.01.2014 datierten ärztlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Chirurgie, XXXX einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert und weiters festgestellt, dass der BF dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.Beim BF stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.04.2014 auf der Grundlage des zum 17.01.2014 datierten ärztlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Chirurgie, römisch 40 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert und weiters festgestellt, dass der BF dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Bei der Feststellung des Grades der Behinderung haben ärztliche Sachverständige mitzuwirken. Zur Klärung medizinischer Fachfragen ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einholung ärztlicher Gutachten verpflichtet, wiewohl das Gesetz keine Regelung enthält, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung ärztlichen Sachverständigen oder eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht (VwGH Zl. 30/67 und 1061/67). Die Prüfung der Gutachten auf deren Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit obliegt der Behörde.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 ist unter einer Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt nach dieser Bestimmung ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Die vom Amtssachverständigen offenbar der Literatur entnommene und im Anhang zu seinem ärztlichen Gutachten vom 20.11.2013 wiedergegebene Definition des Begriffes "Grad der Behinderung" (GdB) und seine ebendort wiedergegebene Ansicht, dass bei der vom Sachverständigen vorzunehmenden Feststellung (richtig: Beurteilung) des Grades der Behinderung ein Leistungskalkül nicht gefragt sei, widerspricht eklatant der Legaldefinition des § 1 der Einschätzungsverordnung.Gemäß Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, ist unter einer Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt nach dieser Bestimmung ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Die vom Amtssachverständigen offenbar der Literatur entnommene und im Anhang zu seinem ärztlichen Gutachten vom 20.11.2013 wiedergegebene Definition des Begriffes "Grad der Behinderung" (GdB) und seine ebendort wiedergegebene Ansicht, dass bei der vom Sachverständigen vorzunehmenden Feststellung (richtig: Beurteilung) des Grades der Behinderung ein Leistungskalkül nicht gefragt sei, widerspricht eklatant der Legaldefinition des Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung.
Wenn nun eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist, die geeignet ist, "die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren", so beinhaltet dies auch eine Betrachtung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, da nur sie eine Erschwerung im allgemeinen Erwerbsleben zur Folge hat.
Eine Würdigung des vom BF vorgelegten Befundberichtes des Facharztes für Psychiatrie, XXXX, vom 14.01.2014, das im Hinblick auf den BF eine Erschöpfungsdepression, sowie ein Burnout Syndrom diagnostizierte, unterblieb. Im bezogenen fachärztlichen Gutachten für Chirurgie XXXX findet sich zwar eine handschriftliche Anmerkung zur Textstelle "Folgende Diagnosen/Leiden a) bewirken nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen: M. Raynaud der Finger 3 und 4 links" lautend auf "v.a. Burnout - Syndrom", doch genügt dieser handschriftliche Hinweis auf das Burnout-Syndrom nicht, als sich daraus keine schlüssige und nachvollziehbare Begründung dafür ergibt, weshalb diese Diagnose nur eine geringfügige bzw. keine Funktionseinschränkung zur Folge haben soll. Überdies lässt der bezogene handschriftliche Hinweis nicht den Schluss zu, dass sich die belangte Behörde mit dem Befund des Facharztes für Psychiatrie und die Auswirkungen der festgestellten Leiden (Erschöpfungsdepression und Burnout-Syndrom) vollständig auseinander gesetzt hätte. Das eingeholte ärztliche Gutachten ist sowohl hinsichtlich der beim BF festgestellten Erschöpfungsdepression, als auch hinsichtlich des Burnout-Syndroms unvollständig, sodass sich die belangte Behörde im fortgeführten Verfahren mit den Auswirkungen des Befundberichtes des Facharztes für Psychiatrie vom 14.01.2014 und des weiteren, im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befundbericht desselben Facharztes für Psychiatrie vom 29.04.2014 auseinander zu setzen haben wird.Eine Würdigung des vom BF vorgelegten Befundberichtes des Facharztes für Psychiatrie, römisch 40 , vom 14.01.2014, das im Hinblick auf den BF eine Erschöpfungsdepression, sowie ein Burnout Syndrom diagnostizierte, unterblieb. Im bezogenen fachärztlichen Gutachten für Chirurgie römisch 40 findet sich zwar eine handschriftliche Anmerkung zur Textstelle "Folgende Diagnosen/Leiden a) bewirken nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen: M. Raynaud der Finger 3 und 4 links" lautend auf "v.a. Burnout - Syndrom", doch genügt dieser handschriftliche Hinweis auf das Burnout-Syndrom nicht, als sich daraus keine schlüssige und nachvollziehbare Begründung dafür ergibt, weshalb diese Diagnose nur eine geringfügige bzw. keine Funktionseinschränkung zur Folge haben soll. Überdies lässt der bezogene handschriftliche Hinweis nicht den Schluss zu, dass sich die belangte Behörde mit dem Befund des Facharztes für Psychiatrie und die Auswirkungen der festgestellten Leiden (Erschöpfungsdepression und Burnout-Syndrom) vollständig auseinander gesetzt hätte. Das eingeholte ärztliche Gutachten ist sowohl hinsichtlich der beim BF festgestellten Erschöpfungsdepression, als auch hinsichtlich des Burnout-Syndroms unvollständig, sodass sich die belangte Behörde im fortgeführten Verfahren mit den Auswirkungen des Befundberichtes des Facharztes für Psychiatrie vom 14.01.2014 und des weiteren, im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befundbericht desselben Facharztes für Psychiatrie vom 29.04.2014 auseinander zu setzen haben wird.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist hier das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist hier das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behindertenpass, Behinderung, Ermittlungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2008708.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2014