Entscheidungsdatum
27.06.2014Norm
AVG §13 Abs7Spruch
G305 2007954-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzender und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, vom 01.04.2014 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 21.02.2014, Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzender und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 01.04.2014 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 21.02.2014, Passnummer: römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. eingestellt.Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1 Aufgrund seines Antrages vom 10.09.2010 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) einen Behindertenpass zur Passnummer: XXXX aus, dies nachdem aufgrund eines durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 28.09.2010 nach durchgeführter ärztlicher Untersuchung beim BF wegen Zystennieren beidseits und wegen einer mäßigen Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule nach operativ korrigierter Trichterbrust und einem Bandscheibenvorfall ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 von Hundert festgestellt wurde. Die belangte Behörde übermittelte dem BF den Behindertenpass mit Schreiben vom 22.11.2010.1.1 Aufgrund seines Antrages vom 10.09.2010 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) einen Behindertenpass zur Passnummer: römisch 40 aus, dies nachdem aufgrund eines durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 28.09.2010 nach durchgeführter ärztlicher Untersuchung beim BF wegen Zystennieren beidseits und wegen einer mäßigen Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule nach operativ korrigierter Trichterbrust und einem Bandscheibenvorfall ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 von Hundert festgestellt wurde. Die belangte Behörde übermittelte dem BF den Behindertenpass mit Schreiben vom 22.11.2010.
1.2 Mit Eingabe vom 04.04.2012 beantragte der BF bei der belangten Behörde die Aufnahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Arztbefunde stellte der medizinische Sachverständige gutachterlich fest, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da bei ihm keine wesentliche Gehbehinderung bestehe und ihm das Zurücklegen einer ausreichenden Gehstrecke, sowie das sichere Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich seien.
Mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 10.08.2012, Passnummer:
XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ab.römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ab.
2.1 Am 17.01.2014 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Aufnahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Mit seiner Eingabe brachte er eine zum 13.01.2014 datierte Bestätigung der Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, (Diagnosen: Zustand nach E-Coli-Sepsis 10/13, chronische Niereninsuffizienz CKD III bei familiären Zystennieren, art. Hypertonus, Fundus Hypertonicus I, Aortensklerose, Rez. Uratsteine bei Zystenniere beidseits, St. p. Diskusprolaps L4/L5 09/07 und St.2.1 Am 17.01.2014 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Aufnahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Mit seiner Eingabe brachte er eine zum 13.01.2014 datierte Bestätigung der Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , (Diagnosen: Zustand nach E-Coli-Sepsis 10/13, chronische Niereninsuffizienz CKD römisch drei bei familiären Zystennieren, art. Hypertonus, Fundus Hypertonicus römisch eins, Aortensklerose, Rez. Uratsteine bei Zystenniere beidseits, St. p. Diskusprolaps L4/L5 09/07 und St.
p. Nikotinabusus; und ergibt sich aus der Bestätigung die Anamnese, dass sich beim BF aufgrund einer E-Coli-Sepsis die Nierenfunktion bei einer bereits bestehenden Nierenerkrankung akut verschlechtert habe und aufgrund dieser Vorerkrankung große Menschenansammlungen zu meiden seien) in Vorlage.
2.2 In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stellte der Facharzt für Innere Medizin, Dr. XXXX, fest, dass trotz der beim BF festgestellten, auf eine chronische Niereninsuffizienz im Stadium III bei familiären Zystennieren kombiniert mit einem renalen Hypertonus, sowie auf den Zustand nach einer E-coli-Sepsis zurückgehenden funktionellen Einschränkungen die Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass nicht gegeben seien. Der medizinische Sachverständige begründete seine diesbezüglich getroffenen Schlussfolgerungen im Wesentlichen damit, dass der BF weder eine hochgradige kardiopulmonale Leistungseinschränkung, noch eine hochgradige Gehbehinderung aufweise, die ihn einer erhöhten Gefährdung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aussetzen würde. Auch lägen keinerlei Hinweise vor, dass der BF an einer hochgradigen Immunschwäche leide.2.2 In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stellte der Facharzt für Innere Medizin, Dr. römisch 40 , fest, dass trotz der beim BF festgestellten, auf eine chronische Niereninsuffizienz im Stadium römisch drei bei familiären Zystennieren kombiniert mit einem renalen Hypertonus, sowie auf den Zustand nach einer E-coli-Sepsis zurückgehenden funktionellen Einschränkungen die Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass nicht gegeben seien. Der medizinische Sachverständige begründete seine diesbezüglich getroffenen Schlussfolgerungen im Wesentlichen damit, dass der BF weder eine hochgradige kardiopulmonale Leistungseinschränkung, noch eine hochgradige Gehbehinderung aufweise, die ihn einer erhöhten Gefährdung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aussetzen würde. Auch lägen keinerlei Hinweise vor, dass der BF an einer hochgradigen Immunschwäche leide.
2.3 Die belangte Behörde verständigte den BF in der Folge schriftlich vom Verfahrensergebnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen eines Parteiengehörs, das der BF mit seiner Eingabe vom 12.02.2014 auch nützte. Im Kern gab er an, dass der medizinische Befund des im gegenständlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens nur teilweise richtig sei. Die vom medizinischen Sachverständigen getroffene Feststellung, dass derzeit eine kardiopulmonale Leistungseinschränkung nicht vorliege, stellte er zwar außer Streit, jedoch sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich. Weiters rügte er den Umstand, dass der medizinische Sachverständige keine persönliche Untersuchung bei ihm durchgeführt habe.
2.4 In Reaktion auf die Stellungnahme des BF stellte der medizinische Sachverständige, Dr. XXXX, klar, dass er sein Gutachten auf der Grundlage der für die Zuerkennung der begehrten Zusatzeintragung geltenden Richtlinien erstellt habe und eine persönliche Untersuchung zu keiner Änderung seines Gutachtens führen würde.2.4 In Reaktion auf die Stellungnahme des BF stellte der medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , klar, dass er sein Gutachten auf der Grundlage der für die Zuerkennung der begehrten Zusatzeintragung geltenden Richtlinien erstellt habe und eine persönliche Untersuchung zu keiner Änderung seines Gutachtens führen würde.
2.5 Mit Bescheid vom 21.02.2014, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gerichteten Antrag des BF vom 17.01.2004 ab.2.5 Mit Bescheid vom 21.02.2014, Passnummer: römisch 40 , wies die belangte Behörde den auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gerichteten Antrag des BF vom 17.01.2004 ab.
2.6 Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, zum 01.04.2014 datierte, im Wesentlichen unbegründet gebliebene Beschwerde des BF, mit der er die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde beantragt.
Mit Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde diese Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 16.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
2.7 Da der Beschwerde nicht entnommen werden konnte, gegen welchen Bescheid sie sich richtet und überdies Angaben zu den Beschwerdegründen fehlten, wurde der BF mit der ihm am 10.06.2014 durch Hinterlegung zugestellten Verfahrensanordnung gemäß § 13 Abs. 3 AVG eingeladen, seine Beschwerde binnen zwei Wochen um die fehlenden, in der Anordnung näher spezifizierten Angaben zu ergänzen.2.7 Da der Beschwerde nicht entnommen werden konnte, gegen welchen Bescheid sie sich richtet und überdies Angaben zu den Beschwerdegründen fehlten, wurde der BF mit der ihm am 10.06.2014 durch Hinterlegung zugestellten Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG eingeladen, seine Beschwerde binnen zwei Wochen um die fehlenden, in der Anordnung näher spezifizierten Angaben zu ergänzen.
2.8 Am 11.06.2014 zog der BF seine Beschwerde mit der Begründung zurück, dass es ihm nicht gelungen sei, neue Facharztbefunde einzuholen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer war das Verfahren einzustellen.
Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden und unstrittigen Sachverhalt aus.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Hier kommen der Untergang des Beschwerdeführers, dessen Klaglosstellung und die Zurückziehung der Beschwerde in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Hier kommen der Untergang des Beschwerdeführers, dessen Klaglosstellung und die Zurückziehung der Beschwerde in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Erkenntnisse sind Sachentscheidungen, die das Verfahren materiell erledigen. Durch die Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde ist dem Verwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser jedoch verwehrt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Erkenntnisse sind Sachentscheidungen, die das Verfahren materiell erledigen. Durch die Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde ist dem Verwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser jedoch verwehrt.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 05.03.2014 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Kärnten, vom 22.01.2014, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 02.04.2014 zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der gegenständlichen Angelegenheit ist dem Verwaltungsgericht verwehrt und hat daher zu entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Behinderung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2007954.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.08.2014