TE Bvwg Beschluss 2014/6/27 G305 2004281-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2014
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Entscheidungsdatum

27.06.2014

Norm

AVG §13 Abs7
AVG §63 Abs4
BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2004281-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzender und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Ference ULLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Kärnten, vom 22.01.2014, VN: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzender und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Ference ULLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Kärnten, vom 22.01.2014, VN: römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 eingestellt.Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Erstverfahren:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) stellte am 10.07.2012 beim Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten (im Folgenden so oder belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit seinem Antrag brachte er einen zum 08.11.2010 datierten Befund des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, mit der Diagnose COPD I und II, weiters einen zum 14.10.2010 datierten Arztbericht des Instituts für Diagnostische Radiologie, einen ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr.XXXX, vom 10.01.2011 mit der Diagnose Coxarthrose bds., einen ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, vom 06.07.2012, einen radiologischen Befund des XXXX vom 04.07.2012, mit der Diagnose Verdacht auf verminderten Kalkgehalt in näher dargestellten Knochenstrukturen und einen ärztlichen Rehabilitationsbericht der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.06.2012 in Vorlage.Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) stellte am 10.07.2012 beim Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten (im Folgenden so oder belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit seinem Antrag brachte er einen zum 08.11.2010 datierten Befund des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , mit der Diagnose COPD römisch eins und römisch zwei, weiters einen zum 14.10.2010 datierten Arztbericht des Instituts für Diagnostische Radiologie, einen ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr.XXXX, vom 10.01.2011 mit der Diagnose Coxarthrose bds., einen ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. römisch 40 , vom 06.07.2012, einen radiologischen Befund des römisch 40 vom 04.07.2012, mit der Diagnose Verdacht auf verminderten Kalkgehalt in näher dargestellten Knochenstrukturen und einen ärztlichen Rehabilitationsbericht der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.06.2012 in Vorlage.

In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, basierend auf einer medizinischen Erstbegutachtung des BF, eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung nach einem Herzinfarkt bei coronarer Herzerkrankung und erfolgter Stentimplantation einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert fest. In der Begründung hielt sie fest, dass es sich hierbei um einen unteren Richtwert bei leicht bis mittelgradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion handle. Die beim BF ebenfalls festgestellte beidseitige Coxarthrose bewirke keine Funktionseinschränkung und erreiche sie daher keinen Grad der Behinderung.In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , basierend auf einer medizinischen Erstbegutachtung des BF, eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung nach einem Herzinfarkt bei coronarer Herzerkrankung und erfolgter Stentimplantation einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert fest. In der Begründung hielt sie fest, dass es sich hierbei um einen unteren Richtwert bei leicht bis mittelgradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion handle. Die beim BF ebenfalls festgestellte beidseitige Coxarthrose bewirke keine Funktionseinschränkung und erreiche sie daher keinen Grad der Behinderung.

Mit Bescheid vom 31.07.2012, VN: XXXX, stellte die belangte Behörde in Erledigung des Antrages des BF vom 10.07.2012 fest, dass dieser ab 10.07.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und dass der Grad der Behinderung 50 von Hundert betrage.Mit Bescheid vom 31.07.2012, VN: römisch 40 , stellte die belangte Behörde in Erledigung des Antrages des BF vom 10.07.2012 fest, dass dieser ab 10.07.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und dass der Grad der Behinderung 50 von Hundert betrage.

2. Zweitverfahren:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2013 wurde der BF darum ersucht, im Hinblick auf die nun anstehende Überprüfung des Grades seiner Behinderung aktuelle Kontrollbefunde vorzulegen.

Aufgrund dieser Aufforderung reagierte der BF mit der Vorlage eines zum 03.10.2013 datierten Radiologiebefundes des MRT CT Diagnosezentrums Dr.XXXX, eines Befundes XXXX vom 09.10.2013, der eine Hinterwandinfarktnarbe mit gering bis mittelgradig reduzierter linker ventrikulärer Globalfunktion, eine Stentsetzung der RCA, COPD und einen arteriellen Hypertonus auswies und einen zum 09.10.2013 datierten Befundes XXXX, der neben dem Myocardinfarkt die Diagnose COPD stellte.Aufgrund dieser Aufforderung reagierte der BF mit der Vorlage eines zum 03.10.2013 datierten Radiologiebefundes des MRT CT Diagnosezentrums Dr.XXXX, eines Befundes römisch 40 vom 09.10.2013, der eine Hinterwandinfarktnarbe mit gering bis mittelgradig reduzierter linker ventrikulärer Globalfunktion, eine Stentsetzung der RCA, COPD und einen arteriellen Hypertonus auswies und einen zum 09.10.2013 datierten Befundes römisch 40 , der neben dem Myocardinfarkt die Diagnose COPD stellte.

Sodann beauftragte die belangte Behörde die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, mit der Neufestsetzung des Grades der Behinderung des BF. In Ihrem auf der Grundlage einer am 10.12.2013 durchgeführten Begutachtung erstellten, zum 16.12.2013 datierten medizinischen Gutachten stellte die ärztliche Sachverständige nachstehende Funktionsbeeinträchtigungen fest:Sodann beauftragte die belangte Behörde die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , mit der Neufestsetzung des Grades der Behinderung des BF. In Ihrem auf der Grundlage einer am 10.12.2013 durchgeführten Begutachtung erstellten, zum 16.12.2013 datierten medizinischen Gutachten stellte die ärztliche Sachverständige nachstehende Funktionsbeeinträchtigungen fest:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%

1 Stabile koronare Herzerkrankung bei Zustand nach Myocardinfarkt mit nachfolgender Stentimplantation der RCA 05.05.02 40

2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung I - II bei nach wie vor bestehendem Nikotinkonsum 06.06.01 102 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung römisch eins - römisch zwei bei nach wie vor bestehendem Nikotinkonsum 06.06.01 10

3 Hüftgelenksentartungen beidseits, links vor rechts 02.05.08 20

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der Begründung ihres Sachverständigengutachtens stellte die ärztliche Sachverständige die zur lfd. Nr. geführte Funktionsbeeinträchtigung als führend dar und gab an, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine Besserung eingetreten sei. Das Hauptproblem des BF seien derzeit die nächtlichen Angstzustände, weshalb er eine entsprechende Therapie plane. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen qualifizierte sie als Dauerzustand.

Das Gutachten brachte die belangte Behörde dem BF mit Schreiben vom 30.12.2013 zur Kenntnis und gab ihm darüber hinaus die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen eines Parteiengehörs.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2014, VN: XXXX, stellte die belangte Behörde beim BF einen Grad der Behinderung von 40 von Hundert fest und dass er dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr angehöre.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2014, VN: römisch 40 , stellte die belangte Behörde beim BF einen Grad der Behinderung von 40 von Hundert fest und dass er dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr angehöre.

Mit seiner als Beschwerde bezeichneten Eingabe an das Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten, vom 05.03.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den den Grad der Behinderung gemindert habenden Bescheid der belangten Behörde und legte einen psychologischen Befundbericht vor, aus dem sich im Kern ergibt, dass er immer wieder unter Schlafstörungen und nächtlichen Angstzuständen leide. Darüber hinaus brachte er einen ärztlichen Befundbericht in Vorlage, aus dem sich ergibt, dass der BF in der Ordination der behandelnden Ärztin insbesondere wegen seines Hinterwandinfarktes und der Stentsetzung in Behandlung stehe.

Am 02.04.2014 zog der BF die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer war das Verfahren einzustellen.

Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gem. Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 05.03.2014 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Kärnten, vom 22.01.2014, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 02.04.2014 zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behinderung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Grad der
Behinderung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2004281.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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