TE Bvwg Beschluss 2014/6/27 G305 2002937-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2014
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Entscheidungsdatum

27.06.2014

Norm

AVG §66 Abs2
BEinstG §14 Abs1
BEinstG §14 Abs2
BEinstG §2 Abs1
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2002937-1/5E Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Manuela WILD sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, geb.am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.01.2014,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Manuela WILD sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde des römisch 40 , geb.am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.01.2014,

VN: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:VN: römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:

A)

In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 10.01.2014, VN: XXXX, gerichteten Beschwerde des XXXX vom 07.02.2014, wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice (vormals: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) z u r ü c k v e r w i e s e n.In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 10.01.2014, VN: römisch 40 , gerichteten Beschwerde des römisch 40 vom 07.02.2014, wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice (vormals: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), hat beim Bundessozialamt Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) am 31.07.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht. Gleichzeitig brachte er eine Vertretungsvollmacht, sowie einen Konvolut, bestehend aus Arztbefunden, darunter ein Befund des Universitätsklinikums XXXX vom 11.07.2013, aufgrund dessen bei ihm ein Tinnitus beidseits, ein susp rezid. Hörsturz links und eine große Arachnoidalzyste temporopolar links festgestellt wurden, ein Befundbericht der Fachärztin für Atemwegs- und Lungenerkrankungen, XXXX, vom 02.07.2013 über eine beim BF diagnostizierte Raucheranamnese und eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Stadium I-II, zwei Röntgenbefunde der Radiologie XXXX vom 25.07. und vom 04.09.2013, in Vorlage.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), hat beim Bundessozialamt Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) am 31.07.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht. Gleichzeitig brachte er eine Vertretungsvollmacht, sowie einen Konvolut, bestehend aus Arztbefunden, darunter ein Befund des Universitätsklinikums römisch 40 vom 11.07.2013, aufgrund dessen bei ihm ein Tinnitus beidseits, ein susp rezid. Hörsturz links und eine große Arachnoidalzyste temporopolar links festgestellt wurden, ein Befundbericht der Fachärztin für Atemwegs- und Lungenerkrankungen, römisch 40 , vom 02.07.2013 über eine beim BF diagnostizierte Raucheranamnese und eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Stadium I-II, zwei Röntgenbefunde der Radiologie römisch 40 vom 25.07. und vom 04.09.2013, in Vorlage.

2. Im Auftrag der belangten Behörde erstattete der Arzt für Allgemeinmedizin,

XXXX, ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/210, den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt feststellte:römisch 40 , ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/210, den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt feststellte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%

1 Abnützung der Wirbelsäule ohne Bandscheibenschädigung 02.01.01 20

2 Hörminderung bei Tinnitus 12.02.01 20

3 Schultereckgelenksabnützung rechts GZ 02.06.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 30

In der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigengutachtens heißt es, dass die Funktionseinschränkung GS 1 durch die Funktionseinschränkungen GS 2 und GS 3 um eine Stufe an gehoben werde, da zwischen diesen Leiden eine negative gegenseitige Wechselwirkung bestehe.

3. Mit Schreiben vom 29.08.2013 brachte die belangte Behörde dem BF das Ermittlungsergebnis und den vom ärztlichen Sachverständigen ermittelten Gesamtgrad der Behinderung zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, sich im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern.

Der BF nahm dies zum Anlass, der belangten Behörde weitere Befunde vorzulegen, darunter einen zum 03.10.2013 datierten Befund des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, (darin stellte folgende Diagnosen beim BF: Cervicalsyndrom, hypererge Schulter bei inc. Acl Arthrose, ISG Blockierung, Coxa valga und Condropat. pat. utr.), ein Befund des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie,Der BF nahm dies zum Anlass, der belangten Behörde weitere Befunde vorzulegen, darunter einen zum 03.10.2013 datierten Befund des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, römisch 40 , (darin stellte folgende Diagnosen beim BF: Cervicalsyndrom, hypererge Schulter bei inc. Acl Arthrose, ISG Blockierung, Coxa valga und Condropat. pat. utr.), ein Befund des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie,

XXXX, vom 06.08.2013 (Diagnosen: Myopia o.u., Astigmatismus, Presbyopia o.u.; weiters stellte der Facharzt für Augenheilkunde fest, dass subjektive Beschwerden beim Schweißen möglicherweise auf Grund von altersbedingten Änderungen der Netzhautempfindlichkeit bestünden), ein Befund des Diagnostikums XXXX vom 31.10.2013, und ein Befundbericht XXXX vom 11.11.2013.römisch 40 , vom 06.08.2013 (Diagnosen: Myopia o.u., Astigmatismus, Presbyopia o.u.; weiters stellte der Facharzt für Augenheilkunde fest, dass subjektive Beschwerden beim Schweißen möglicherweise auf Grund von altersbedingten Änderungen der Netzhautempfindlichkeit bestünden), ein Befund des Diagnostikums römisch 40 vom 31.10.2013, und ein Befundbericht römisch 40 vom 11.11.2013.

Nachdem die belangte Behörde die angeführten Befunde dem ärztlichen Sachverständigen vorlegte, teilte dieser mit, dass der Befund des Facharztes für Orthopädie keine Einschränkungen der Hüftgelenke beschreibe. Damit sei eine Änderung der Einschätzung nicht durchzuführen.

4. Mit dem am 14.01.2014 an den BF abgefertigten, zum 10.01.2014 datierten Bescheid, VN: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte bei ihm einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 von Hundert fest.4. Mit dem am 14.01.2014 an den BF abgefertigten, zum 10.01.2014 datierten Bescheid, VN: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte bei ihm einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 von Hundert fest.

In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der Gesamtgrad der Behinderung im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 30 von Hundert festgestellt worden sei und dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtenverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, entnommen werden könnten. Die belangte Behörde führte dazu weiter aus, dass sie aufgrund der Einwände des BF eine nochmalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen veranlasst und dieser in der Folge festgestellt habe, dass eine Einschränkung der Hüftgelenke nicht beschrieben worden sei. Weiters heißt es wörtlich:

"Da für eine GS in 1. Linie die Funktion relevant ist können MRT und Rö. nur zur Diagnoseerweiterung herangezogen werden. Zusammenfassend ist bei freier Funktion der Hüften keine Änderung der Einschätzung durchzuführen."

5. Gegen diesen, der BF am 13.01.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 07.02.2013 eingelangte, rechtzeitige Beschwerde des BF, in der er mitteilt, dass die Befundung seiner Hüfte und des Knies nicht berücksichtigt worden seien. Schon bei einer geringen Belastung würden sich starke Schmerzen im Lendenwirbelbereich zeigen. Auch habe er einen ständig störenden Tinnitus, der das Tragen eines Gehörschutzes bei der Arbeit erfordere, da der Lärm schmerze. Außerdem habe er eine eingeschränkte Lungenfunktion.

6. Mit Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde am 06.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

7. Da die Beschwerde des BF nicht erkennen ließ, ob er den Bescheid der belangten Behörde aus Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der Unzuständigkeit der belangten Behörde und/oder der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 VwGG bekämpft und nicht erkennbar war, welche Entscheidung er konkret begehrt, wurde der BF mit der ihm am 02.06.2014 zugestellten Verfahrensanordnung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung seines Anbringens aufgefordert.7. Da die Beschwerde des BF nicht erkennen ließ, ob er den Bescheid der belangten Behörde aus Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der Unzuständigkeit der belangten Behörde und/oder der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG bekämpft und nicht erkennbar war, welche Entscheidung er konkret begehrt, wurde der BF mit der ihm am 02.06.2014 zugestellten Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung seines Anbringens aufgefordert.

Die BF kam dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtes nach und teilte in seiner zum 12.06.2014 und beim Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2014 eingelangten Eingabe mit, dass bei seiner persönlichen Begutachtung am 21.08.2013 die Hüft- und Kniebeschwerden, die Tinitus- sowie die durch entsprechende Befunde dokumentierten Lungenprobleme nicht berücksichtigt worden seien. Er sei daher mit der Feststellung von 30 von Hundert nicht einverstanden. Gleichzeitig brachte er die bereits der belangten Behörde im Vorverfahren vorgelegten Befunde in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunden, Untersuchungsberichten, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde mit der persönlichen Untersuchung des BF beauftragten medizinischen Sachverständigen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.Gemäß Paragraph 19, b Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19 b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus Paragraph 19, b Absatz eins, BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 11 und 14 zu Paragraph 28, VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)

Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag eines Menschen mit Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg.cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg.cit. nicht vorliegt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag eines Menschen mit Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, leg.cit. nicht vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 lec. cit.).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EVO bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (Paragraph 4, Absatz 2, lec. cit.).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein ärztliches Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, das diese auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung erstellte, zu Grunde gelegt. In der Begründung für seine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung beim BF gibt der ärztliche Sachverständige an, dass die Nummer 1 durch die Nummer 2 und 3 im Zusammenwirken um eine Stufe gehoben werde, da hier eine negative Wechselwirkung bestehe. Demnach werde die mit der Abnützung der Wirbelsäule zusammenhängende Funktionseinschränkung durch die Hörminderung bei Tinnitus und die Schultereckgelenksabnützung rechts aufgrund der vom medizinischen Sachverständigen angenommenen gegenseitigen negativen Wechselwirkung um eine Stufe angehoben. Da nähere Ausführungen dazu zur Gänze fehlen, bleibt die gezogene Schlussfolgerung unschlüssig, zumal auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, die insbesondere für die Beurteilung der Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens als Maßstab heranzuziehen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52 und die dort referierte ständige Rechtsprechung) nicht nachvollzogen werden kann, worin nun die den Grad der Behinderung anhebende negative Wechselwirkung zwischen einer tinnitusbedingten Hörminderung und den Abnützungserscheinungen des Stütz- und im weiteren Sinne auch des Bewegungsapparates (Wirbelsäule und Schultergelenksabnützung) bestehen soll, während sich das Knie- und Hüftleiden des BF auf die Funktionseinschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates nicht negativ auswirken sollen bzw. das Sachverständigengutachten nicht erkennen lässt, dass diese Leiden bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung berücksichtigt worden wären. Von einem Gutachten darf erwartet werden, dass es methodisch korrekt verfasst und sorgfältig begründet ist (Attlmayr in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch des Sachverständigenrechts (2006), Rz. 6005),Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein ärztliches Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, römisch 40 , das diese auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung erstellte, zu Grunde gelegt. In der Begründung für seine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung beim BF gibt der ärztliche Sachverständige an, dass die Nummer 1 durch die Nummer 2 und 3 im Zusammenwirken um eine Stufe gehoben werde, da hier eine negative Wechselwirkung bestehe. Demnach werde die mit der Abnützung der Wirbelsäule zusammenhängende Funktionseinschränkung durch die Hörminderung bei Tinnitus und die Schultereckgelenksabnützung rechts aufgrund der vom medizinischen Sachverständigen angenommenen gegenseitigen negativen Wechselwirkung um eine Stufe angehoben. Da nähere Ausführungen dazu zur Gänze fehlen, bleibt die gezogene Schlussfolgerung unschlüssig, zumal auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, die insbesondere für die Beurteilung der Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens als Maßstab heranzuziehen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu Paragraph 52 und die dort referierte ständige Rechtsprechung) nicht nachvollzogen werden kann, worin nun die den Grad der Behinderung anhebende negative Wechselwirkung zwischen einer tinnitusbedingten Hörminderung und den Abnützungserscheinungen des Stütz- und im weiteren Sinne auch des Bewegungsapparates (Wirbelsäule und Schultergelenksabnützung) bestehen soll, während sich das Knie- und Hüftleiden des BF auf die Funktionseinschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates nicht negativ auswirken sollen bzw. das Sachverständigengutachten nicht erkennen lässt, dass diese Leiden bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung berücksichtigt worden wären. Von einem Gutachten darf erwartet werden, dass es methodisch korrekt verfasst und sorgfältig begründet ist (Attlmayr in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch des Sachverständigenrechts (2006), Rz. 6005),

Aus den angeführten Gründen erweist sich das ärztliche Gutachten als unschlüssig und nicht nachvollziehbar, zumal eine negative Wechselwirkung zwischen Funktionseinschränkungen des Stütz- und des Bewegungsapparates nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlicher erscheint, als eine negative Wechselwirkung zwischen Funktionseinschränkungen des Stützapparates (Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule und des Schultereckgelenks) und der Hörminderung. Die vom medizinischen Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF entsprechen daher weder den Denkgesetzen, noch den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Würdigung des Sachverständigengutachens nicht nachkam (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f und die dort referierte ständige Rechtsprechung), ergibt sich schon aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, in der sie formelhaft angibt, dass das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 von Hundert ergeben hätte. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde ein im Ergebnis unschlüssiges und nicht nachvollziehbares Sachverständigengutachten ihrer Entscheidung völlig unkritisch zugrunde legte, zumal die Gesamteinschätzung bei einem Zusammentreffen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen hat, sondern von jener Gesundheitsschädigung auszugehen ist, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (vgl. insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 24.07.2013, Zl. 2010/11/0040 u.a.).Dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Würdigung des Sachverständigengutachens nicht nachkam vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f und die dort referierte ständige Rechtsprechung), ergibt sich schon aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, in der sie formelhaft angibt, dass das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 von Hundert ergeben hätte. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde ein im Ergebnis unschlüssiges und nicht nachvollziehbares Sachverständigengutachten ihrer Entscheidung völlig unkritisch zugrunde legte, zumal die Gesamteinschätzung bei einem Zusammentreffen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen hat, sondern von jener Gesundheitsschädigung auszugehen ist, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen vergleiche insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 24.07.2013, Zl. 2010/11/0040 u.a.).

Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit von Gutachten Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen oder erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich, wie im gegenständlichen Fall, mit einer formelhaften Erklärung des Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52)Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit von Gutachten Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen oder erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 14 und 62 zu Paragraph 52,, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich, wie im gegenständlichen Fall, mit einer formelhaften Erklärung des Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG nicht gerecht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu Paragraph 52,)

Das gegenständliche Sachverständigengutachten erweist sich als unvollständig und nicht nachvollziehbar, da das Hüft- und Knieleiden im eingeholten Gutachten keinen Niederschlag fand. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die aus diesen Leiden resultierenden Funktionseinschränkungen den Gesamtgrad der Behinderung des BF anheben.

Die Beschwerde der BF erweist sich daher als berechtigt.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch damit auseinanderzusetzen haben, ob und inwieweit sich die aus dem Knie- und Hüftleiden des BF allfällig resultierenden Funktionseinschränkungen im Zusammenwirken mit den übrigen, vom medizinischen Sachverständigen anerkannten Funktionseinschränkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung der BF auswirken.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behinderung, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad der
Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Nachvollziehbarkeit, Plausibilität, Sachverhaltsfeststellungen,
Sachverständigengutachten, Unvollständigkeit, Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2002937.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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