Entscheidungsdatum
27.06.2014Norm
AVG §32 Abs1Spruch
G305 2002863-1/5E Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Manuela WILD sowie die fachkundige Laienrichterin
Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 04.11.2013,Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 04.11.2013,
Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:Passnummer: römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:
A)
Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 04.11.2013, Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, vom 14.01.2014 wird gemäß den §§ 42 und 45 BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF. iVm.Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 04.11.2013, Passnummer: römisch 40 , gerichtete Beschwerde des römisch 40 , vom 14.01.2014 wird gemäß den Paragraphen 42 und 45 BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF. iVm.
§ 28 Abs. 1 VwGVG, BGBL I 33/2013 idgF, als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF, als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) brachte am 13.05.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass ein. Mit seinem Antrag brachte er einen zum 22.04.2013 datierten fachärztlichen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, und einen zum 07.05.2013 datierten Arztbrief des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, in Vorlage. Aus Schmerzstörung, des Bestehen von Zwangsgedanken oder Grübelzwang, des Bestehen von psychiatrischen Störungen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrach und den Konsum anderer psychotroper Sicht wurden bei ihm eine Spondylose C34, 567 +++ eine Retrolisthese 34 3mm, eine Spondylarthrose +++L3-S1, eine Retrolisthese L45, H-TEP rechts, eine Cervicobrachialsyndrom rechts und eine Protrusion L 345 befundet und im gegebenen Zusammenhang anamnestisch festgestellt, dass eine invasice Schmerztherapie keine Besserung der Schmerzsymptomatik erbracht habe. Zur Vorlage gelangte weiters ein zum 30.01.2013 datierter Befund der GKK Ambulatorien XXXX, der beim BF einen Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose im Jahr 2010, einen Zustand nach TEP Hüfte rechts 2012 und ein Bild eines PTS im CVI-Stadium I rechts befundet, ein zum 03.04.2013 datierter Befundbericht des Universitätsklinikums XXXX, der beim BF einen leicht reduzierten Allgemeinzustand bei gleichzeitigem Bestehen von Gelenksbeschwerden und Wirbelsäulenschmerzen diagnostizierte.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) brachte am 13.05.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass ein. Mit seinem Antrag brachte er einen zum 22.04.2013 datierten fachärztlichen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 , und einen zum 07.05.2013 datierten Arztbrief des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, römisch 40 , in Vorlage. Aus Schmerzstörung, des Bestehen von Zwangsgedanken oder Grübelzwang, des Bestehen von psychiatrischen Störungen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrach und den Konsum anderer psychotroper Sicht wurden bei ihm eine Spondylose C34, 567 +++ eine Retrolisthese 34 3mm, eine Spondylarthrose +++L3-S1, eine Retrolisthese L45, H-TEP rechts, eine Cervicobrachialsyndrom rechts und eine Protrusion L 345 befundet und im gegebenen Zusammenhang anamnestisch festgestellt, dass eine invasice Schmerztherapie keine Besserung der Schmerzsymptomatik erbracht habe. Zur Vorlage gelangte weiters ein zum 30.01.2013 datierter Befund der GKK Ambulatorien römisch 40 , der beim BF einen Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose im Jahr 2010, einen Zustand nach TEP Hüfte rechts 2012 und ein Bild eines PTS im CVI-Stadium römisch eins rechts befundet, ein zum 03.04.2013 datierter Befundbericht des Universitätsklinikums römisch 40 , der beim BF einen leicht reduzierten Allgemeinzustand bei gleichzeitigem Bestehen von Gelenksbeschwerden und Wirbelsäulenschmerzen diagnostizierte.
2. Im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein - zum 01.09.2013 datiertes - medizinisches Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, XXXX, ein, die beim auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert feststellte. Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich wie folgt:2. Im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein - zum 01.09.2013 datiertes - medizinisches Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, römisch 40 , ein, die beim auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 2010,, einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert feststellte. Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich wie folgt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%
1 Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule und chronisches Schmerzsyndrom 191 40
2 Innenbandschaden linkes Knie 123 30
3 Degenerative Gelenksveränderung am rechten Schultergelenk, beiden Hüften und Kniegelenken, TEP rechtes Kniegelenk 8/2012 GZ 418 203 Degenerative Gelenksveränderung am rechten Schultergelenk, beiden Hüften und Kniegelenken, TEP rechtes Kniegelenk 8 aus 2012, GZ 418 20
+ 10
4 Chronisches Schmerzsyndrom, Abhängigkeitssyndrom GZ bei klinisch vergleichbarem Bild GZ 585 40
60
In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung gab die medizinische Sachverständige das chronische Schmerzsyndrom und das Abhängigkeitssyndrom (GS 4) als subjektiv führende Funktionsbeeinträchtigung an, die durch die weiters festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen zu GS 1 (insb. degenerative Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule), GS 2 (Innenbandschaden linkes Knie) und GS 3 (insb. degenerative Gelenksveränderungen am rechten Schultergelenk, beiden Hüften und Kniegelenken) gemeinsam bei teilweiser Symptomüberschneidung um zwei weitere Stufen angehoben werde, da im Zusammenwirken im Alltag eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt werde. Dagegen bewirke der Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose, Marcoumarisierung bis 2011, eine chronische Hepatitis, Lebertransaminasen im Normbereich, ein Senk-Spreizfuß im Normbereich und das Abhängigkeitssyndrom in GS 4 nur eine geringfügige oder keine Funktionseinschränkung. Den Gesamtgrad der Behinderung qualifizierte die medizinische Sachverständige als Dauerzustand.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem BF das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 10.09.2013 und gab ihm gleichzeitig die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen eines Parteiengehörs.
4. Mit Bescheid vom 04.11.2013, Passnummer XXXX, stellte die belangte Behörde auf der Grundlage des oben näher bezeichneten ärztlichen Sachverständigengutachtens den Grad der Behinderung fest und führte in der Begründung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen seien und sich der Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 von Hundert daraus ergebe.4. Mit Bescheid vom 04.11.2013, Passnummer römisch 40 , stellte die belangte Behörde auf der Grundlage des oben näher bezeichneten ärztlichen Sachverständigengutachtens den Grad der Behinderung fest und führte in der Begründung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen seien und sich der Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 von Hundert daraus ergebe.
5. Gegen diesen, an den BF am 06.11.2013 abgefertigten und ihm am 11.11.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die der belangten Behörde am 14.01.2014 - sohin verspätet - überreichte Beschwerdeschrift des BF. Mit seiner Beschwerde brachte der BF einen Konvolut an Arztbefunden in Vorlage, auf dessen genauen Inhalt an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist.
6. Mit Beschwerdevorlage vom 05.03.2013 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs teilte die BF mit ihrer zum 07.12.2013 datierten Eingabe mit, dass sie angenommen habe, ihr stünde eine dreimonatige Einspruchsfrist zu.
7. Am 03.03.2014 legte die Bundesberufungskommission infolge Zuständigkeitsübergangs auf das Bundesverwaltungsgericht diesem die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Die zum 27.05.2014 datierte und ihm am 03.06.2014 durch Hinterlegung zugestellte Verfahrensanordnung, mit der der BF über den Stand des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und die ihm eingeräumte Gelegenheit, sich dazu im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern, blieben ohne Reaktion.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der für die Zurückweisung der verspäteten Berufung (jetzt: Beschwerde) des BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF. hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF. hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 40 ff BBG hat gemäß § 45 Abs. 4 leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraphen 40, ff BBG hat gemäß Paragraph 45, Absatz 4, leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 von Hunter auf Antrag einen Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 von Hunter auf Antrag einen Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist, oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage, oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehören.
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen genügt gemäß § 41 Abs. 1 BBG der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen genügt gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall nach § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall nach Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach der sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach der sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit.).
Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die in § 46 BBG normierte sechswöchige Beschwerdefrist, können, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 33 Abs. 4 AVG). Eine derartige Ausnahmebestimmung ist zuDurch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die in Paragraph 46, BBG normierte sechswöchige Beschwerdefrist, können, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, nicht geändert werden (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Eine derartige Ausnahmebestimmung ist zu
§ 46 leg. cit. nicht normiert.Paragraph 46, leg. cit. nicht normiert.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid am 06.11.2013 an den BF abgefertigt und dem Zustellorgan übergeben hat, sodass die Zustellung der Entscheidung der belangten Behörde gemäß der in § 26 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1989, idgF. enthaltenen Zustellfiktion am 11.11.2013 als bewirkt gilt, war die Rechtsmittelfrist demnach am 23.12.2013 abgelaufen.Aus den Verwaltungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid am 06.11.2013 an den BF abgefertigt und dem Zustellorgan übergeben hat, sodass die Zustellung der Entscheidung der belangten Behörde gemäß der in Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1989,, idgF. enthaltenen Zustellfiktion am 11.11.2013 als bewirkt gilt, war die Rechtsmittelfrist demnach am 23.12.2013 abgelaufen.
Der BF erhob am 14.01.2014 Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Seinem in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle daran gehindert gewesen sei, vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis zu erlangen, sodass über den Zustellzeitpunkt keine Zweifel bestehen. Die Zweiwochenfrist erweist sich somit als verspätet, sodass spruchgemäß vorzugehen war.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde wegen des Prozesshindernisses der verspäteten Einbringung zurückzuweisen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 7 zu § 24 VwGVH und die dort referierte Rechtsprechung).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde wegen des Prozesshindernisses der verspäteten Einbringung zurückzuweisen ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVH und die dort referierte Rechtsprechung).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behinderung, Frist, Fristbeginn, Fristenlauf, Fristüberschreitung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2002863.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014