Entscheidungsdatum
27.06.2014Norm
BBG §1 Abs2Spruch
G305 2002141-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Manuela WILD sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 01.07.2013, Passnummer: XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Manuela WILD sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 01.07.2013, Passnummer: römisch 40 , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, 54 Abs. 12 und 55 Abs. 4 des Bundesbehindertengesetzes (in der Folge kurz: BBG), BGBl. Nr. 283/1990, iVm. § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF. insoweit s t a t t g e g e b e n, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) mit 70 von Hundert festgestellt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 45, 54, Absatz 12 und 55 Absatz 4, des Bundesbehindertengesetzes (in der Folge kurz: BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF. insoweit s t a t t g e g e b e n, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) mit 70 von Hundert festgestellt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers (in der Folge kurz: BF) vom 11.03.2008, übermittelte die belangte Behörde dem BF, der insbesondere einen zum 17.01.2008 datierten Befundbericht des CT/MR - Zentrums XXXX, einen ärztlichen Befundbericht des Krankenhauses der XXXX vom 06.03.2008, einen zum 07.03.2008 datierten Kumulativbefund des Krankenhauses der XXXX und einen zum 07.03.2008 datierten Arztbrief des Universitätsklinikums XXXX in Vorlage gebracht hatte, mit Schreiben vom 21.05.2008 einen Behindertenpass, Passnummer XXXX, aus.1. Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers (in der Folge kurz: BF) vom 11.03.2008, übermittelte die belangte Behörde dem BF, der insbesondere einen zum 17.01.2008 datierten Befundbericht des CT/MR - Zentrums römisch 40 , einen ärztlichen Befundbericht des Krankenhauses der römisch 40 vom 06.03.2008, einen zum 07.03.2008 datierten Kumulativbefund des Krankenhauses der römisch 40 und einen zum 07.03.2008 datierten Arztbrief des Universitätsklinikums römisch 40 in Vorlage gebracht hatte, mit Schreiben vom 21.05.2008 einen Behindertenpass, Passnummer römisch 40 , aus.
Die Grundlage für die Ausstellung des Behindertenpasses bildete das fachärztliche Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Dr. XXXX, vom 06.05.2008, in dessen Rahmen er einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 von Hundert feststellte, der sich wie folgt zusammensetzte:Die Grundlage für die Ausstellung des Behindertenpasses bildete das fachärztliche Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Dr. römisch 40 , vom 06.05.2008, in dessen Rahmen er einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 von Hundert feststellte, der sich wie folgt zusammensetzte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB %
1 Operiertes Dickdarmkarzinom 03/2008 701 Operiertes Dickdarmkarzinom 03 aus 2008, 70
2 Hypakusis beidseits 20
3 Erfrierungen der Hände 20
Gesamtgrad der Behinderung 80
In der Beurteilung des Sachverständigengutachtens wurde das operierte Dickdarmkarzinom als führendes Leiden identifiziert und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Grad der Behinderung dieses Leidens um die folgenden Leiden GS 2 (Hypakusis) und GS 3 (Erfrierungen der Hände) wegen der zusätzlichen negativen Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben werde. Ein beim BF weiter festgestellter Zustand nach TURP 1993 und 2003 wegen einer Prostatahpertrophie hebe wegen des Fehlens von Befunden den Gesamtgrad der Behinderung jedoch nicht weiter an. Abschließend hielt der ärztliche Sachverständige fest, dass eine Besserung des führenden Leidens nach Ablauf der Heilungsgewährung zu erwarten sei, sodass eine Nachuntersuchung im März 2013 angezeigt sei.
Auf Grund seines Antrages vom 20.07.2010 stellte die belangte Behörde dem BF am 21.07.2010 ein - ebenfalls mit 31.03.2013 befristetes - Behindertenpass-Duplikat zur Passnummer XXXX aus.Auf Grund seines Antrages vom 20.07.2010 stellte die belangte Behörde dem BF am 21.07.2010 ein - ebenfalls mit 31.03.2013 befristetes - Behindertenpass-Duplikat zur Passnummer römisch 40 aus.
2. Mit Eingabe vom 28.03.2013 beantragte der BF die Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses. Mit seinem Antrag legte er der belangten Behörde einen Befund der Fachärzte für Radiologie XXXX, Dr. XXXX und Dr. XXXX, mit der Diagnose einer ausgeprägten Femoropatellararthrose mit aufgebrauchtem Gelenksspalt als indirektes Zeichen eines hochgradigen Knorpelschadens, vor.2. Mit Eingabe vom 28.03.2013 beantragte der BF die Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses. Mit seinem Antrag legte er der belangten Behörde einen Befund der Fachärzte für Radiologie römisch 40 , Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , mit der Diagnose einer ausgeprägten Femoropatellararthrose mit aufgebrauchtem Gelenksspalt als indirektes Zeichen eines hochgradigen Knorpelschadens, vor.
Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, auf der Grundlage der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965 ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie im Kern feststellte, dass der BF an einer beidseitigen Hypakusis leide, sowie Erfrierungen der Hände, und Verschleißerscheinungen am Bewegungsapparat, sowie eine Harninkontinenz aufweise. Nach einem operierten Dickdarmkarzinom entspreche der untere Richtsatzwert den anatomischen Veränderungen nach Abschluss der Heilungsbewährung.Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , auf der Grundlage der Richtsatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965, ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie im Kern feststellte, dass der BF an einer beidseitigen Hypakusis leide, sowie Erfrierungen der Hände, und Verschleißerscheinungen am Bewegungsapparat, sowie eine Harninkontinenz aufweise. Nach einem operierten Dickdarmkarzinom entspreche der untere Richtsatzwert den anatomischen Veränderungen nach Abschluss der Heilungsbewährung.
Die ärztliche Sachverständige stellte beim BF auf der Basis der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert fest, der sich wie folgt zusammensetzteDie ärztliche Sachverständige stellte beim BF auf der Basis der Richtsatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert fest, der sich wie folgt zusammensetzte
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%
1 Operiertes Dickdarmkarzinom 3/08 GZ 355 10
2 Hypakusis beidseitig 643 20
3 Erfrierungen der Hände GZ 66 20
4 Verschleißerscheinungen am Bewegungsapparat GZ 418 40
5 Harninkontinenz 262 20
50
und führte dazu aus, dass der Behinderungsgrad an der nunmehr als führend anzusehenden Funktionsbeeinträchtigung GS 4 (Verschleißerscheinungen am Bewegungsapparat) durch die Hypakusis, die Erfrierungen an den Händen und die Harninkontinenz gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben würde. Die Funktionsbeeinträchtigung GS 1 (Operiertes Dickdarmkarzinom) sei als geringfügig zu bewerten und hebe nicht weiter an. Insgesamt hätten sich die Schäden wegen der Heilung der zur GS 1 bestehenden Funktionsbeeinträchtigung um 3 Stufen von 80 auf 50 von Hundert verbessert. Die festgestellten Leiden wertete die medizinische Sachverständige jedoch als Dauerzustand. Eine Voraussetzung für eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" verneinte sie jedoch mit der Begründung, dass eine kurze Wegstrecke ohne Hilfen zurückgelegt werden könne und ein gefahrloses Ein- und Aussteigen bei ausreichend guter Beweglichkeit in den Beingelenken gewährleistet sei.
3. Am 13.05.2013 stellte die belangte Behörde dem BF einen Behindertenpass zur Passnummer XXXX unbefristet aus.3. Am 13.05.2013 stellte die belangte Behörde dem BF einen Behindertenpass zur Passnummer römisch 40 unbefristet aus.
4. Mit Bescheid vom 01.07.2013, Passnummer XXXX, dem BF am 06.07.2013 zugestellt, setzte die belangte Behörde den Gesamtgrad der Behinderung des BF auf der Grundlage des vorbezeichneten ärztlichen Gutachtens mit 50 von Hundert neu fest.4. Mit Bescheid vom 01.07.2013, Passnummer römisch 40 , dem BF am 06.07.2013 zugestellt, setzte die belangte Behörde den Gesamtgrad der Behinderung des BF auf der Grundlage des vorbezeichneten ärztlichen Gutachtens mit 50 von Hundert neu fest.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 14.08.2013 eingelangte, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des BF, die er auf die Beschwerdegründe der unrichtigen Anwendung des Gesetzes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens stützte. Inhaltlich verwies er im Kern auf die bei ihm bestehenden Leiden, die er durch Vorlage eines zum 06.05.2013 datierten MRT-Befundes des CT/MR-Zentrums XXXX und eines zum 16.07.2013 datierten Befundberichtes XXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, glaubhaft zu machen suchte und erhob die Beschwerdeanträge auf Durchführung eines neuerlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens und auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass unter Berücksichtigung der zunehmenden Verschlechterung am Bewegungsapparat und der Einschätzung der Herz- und Lungenerkrankung die Gesamteinschätzung seiner Gesundheitsschädigungen höher vorgenommen werde.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 14.08.2013 eingelangte, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des BF, die er auf die Beschwerdegründe der unrichtigen Anwendung des Gesetzes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens stützte. Inhaltlich verwies er im Kern auf die bei ihm bestehenden Leiden, die er durch Vorlage eines zum 06.05.2013 datierten MRT-Befundes des CT/MR-Zentrums römisch 40 und eines zum 16.07.2013 datierten Befundberichtes römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, glaubhaft zu machen suchte und erhob die Beschwerdeanträge auf Durchführung eines neuerlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens und auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass unter Berücksichtigung der zunehmenden Verschlechterung am Bewegungsapparat und der Einschätzung der Herz- und Lungenerkrankung die Gesamteinschätzung seiner Gesundheitsschädigungen höher vorgenommen werde.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Berufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge kurz: Bundesberufungskommission) zur Entscheidung vor.
6. Im Auftrag der Bundesberufungskommission erstellte der Facharzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, auf der Grundlage der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965 ein zum 30.10.2013 datiertes medizinisches Sachverständigengutachten, in dem er im Wesentlichen zusammengefasst beim BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert feststellte. Der Gesamtgrad ergibt sich wie folgt:6. Im Auftrag der Bundesberufungskommission erstellte der Facharzt für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , auf der Grundlage der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965, ein zum 30.10.2013 datiertes medizinisches Sachverständigengutachten, in dem er im Wesentlichen zusammengefasst beim BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert feststellte. Der Gesamtgrad ergibt sich wie folgt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%
1 Operiertes Dickdarmkarzinom 3/2008 208 GZ 201 Operiertes Dickdarmkarzinom 3 aus 2008, 208 GZ 20
2 Hypakusis bds. 643 20
3 Erfrierungen an beiden Händen 66 GZ 20
4 Degenerative Gelenksveränderungen mit führender Kniegelenksarthrose links und Schultergelenksarthrosen bds. 418 50
5 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 190 30
6 Harninkontinenz nach dreimaliger Prostataoperation 262 GZ 40
7 Leistungsminderung im Herzkreislaufsystem bei Altersherz und Lungenerkrankung 324 GZ 30
8 Okuläre Muskelschwäche 610 20
Gesamtgrad der Behinderung 70
Seine Einschätzung begründete der der medizinische Sachverständige im Wesentlichen damit, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung des BF aus dem Zusammenwirken aller Leiden ergebe und hob als führendes Leiden die degenerativen Gelenksveränderungen mit führender Kniegelenksarthrose links und die beidseitige Schultergelenksarthrose hervor, die durch die restlichen Leiden gemeinsam um zwei weitere Stufen angehoben würden. Die restlichen angegebenen Leiden (operiertes Dickdarmkarzinom, beidseitige Hypakusis, Erfrierungen an beiden Händen, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Harninkontinenz nach dreimaliger Prostataoperation, Leistungsminderung im Herzkreislaufsystem und okuläre Muskelschwäche) besäßen keinen maßgeblichen zusätzlichen Behinderungswert. Insgesamt habe sich gegenüber der erstinstanzlichen Beurteilung ein um zwei Stufen höherer Gesamtgrad der Behinderung ergeben, was auf den gesamten - auf deutliche degenerative Veränderungen im Bewegungs- und Stützapparat rückführbaren - Mobilitätszustand des BF zurückzuführen sei. Da das Dickdarmkarzinom als ausgeheilt angesehen werden könne, ergebe sich eine Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung von ehemals 80 auf nunmehr 70 von Hundert. Die Beeinträchtigungen des BF wertete der medizinische Sachverständige als Dauerzustand.
7. Unter gleichzeitiger Übermittlung des Sachverständigengutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX gab die Bundesberufungskommission dem BF mit Schreiben vom 27.11.2013 Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen eines Parteiengehörs.7. Unter gleichzeitiger Übermittlung des Sachverständigengutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 gab die Bundesberufungskommission dem BF mit Schreiben vom 27.11.2013 Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen eines Parteiengehörs.
Mit Schreiben vom 04.12.2013 teilte der BF, der den XXXX mit seiner Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hatte, im Zuge des ihm gewährten Parteiengehörs mit, zum eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.10.2013 keine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 04.12.2013 teilte der BF, der den römisch 40 mit seiner Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hatte, im Zuge des ihm gewährten Parteiengehörs mit, zum eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.10.2013 keine Stellungnahme abzugeben.
8. Am 03.03.2014 legte die Bundesberufungskommission die Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens infolge Zuständigkeitsübergangs dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2014, der Vertreterin des BF am 06.06.2014 zugestellt, brachte das Bundesverwaltungsgericht dem BF das Ergebnis des hg. Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und lud ihn ein, sich dazu im Rahmen eines Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern. Mit Eingabe vom 10.06.2014 gab der BF dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, gegen die mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 30.10.2013 Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung keinen Einwand zu erheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufgrund des Aktenstandes Beweis erhoben und geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem, für die Entscheidung massgeblichen Sachverhalt aus:
Der BF ist österreichischer Staatsangehöriger und befindet sich in Pension.
Neben zahlreichen weiteren Leiden (beidseitige Hypakusis, Erfrierungen an beiden Händen, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Harninkontinenz nach dreimaliger Prostataoperation, Leistungsminderung im Herzkreislaufsystem und okuläre Muskelschwäche) leidet der BF an degenerativen Gelenksveränderungen mit führender Kniegelenksarthrose links und beidseitigen Schultergelenksarthrosen.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 von Hundert.
2. Beweiswürdigung:
Das schriftliche Sachverständigengutachten des medizinischen Sachverständigen erweist sich insgesamt als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Überdies nahm der BF das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens unbeanstandet zur Kenntnis. Das ergibt sich aus seiner im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs abgegeben Stellungnahme. Die vom medizinischen Sachverständigen getroffenen Einschätzungen, beruhen auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung des BF und den vorgelegten aktuellen Befunden des CT/MR-Zentrums XXXX vom 06.05.2013 und dem Befundbericht XXXX und stimmen mit den darin gezogenen Schlussfolgerungen im Wesentlichen überein. Das Sachverständigengutachten ist der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde zu legen.Überdies nahm der BF das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens unbeanstandet zur Kenntnis. Das ergibt sich aus seiner im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs abgegeben Stellungnahme. Die vom medizinischen Sachverständigen getroffenen Einschätzungen, beruhen auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung des BF und den vorgelegten aktuellen Befunden des CT/MR-Zentrums römisch 40 vom 06.05.2013 und dem Befundbericht römisch 40 und stimmen mit den darin gezogenen Schlussfolgerungen im Wesentlichen überein. Das Sachverständigengutachten ist der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus Paragraph 45, Absatz 4, BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 40 Abs. 1 ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 von Hundert auf deren Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 von Hundert auf deren Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 leg. cit. entfallen, wenn insbesondere der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, leg. cit. entfallen, wenn insbesondere der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Da der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragte und bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine Verhandlung entfallen.
3.
Auf den am 14.08.2013 beim Bundessozialamt Landesstelle Steiermark eingelangten Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels" in den Behindertenpass war im gegenständlichen Fall nicht näher einzugehen, da dieser nicht den Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundessozialamtes vom 01.07.2013, Passnummer: XXXX, bildete.Auf den am 14.08.2013 beim Bundessozialamt Landesstelle Steiermark eingelangten Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels" in den Behindertenpass war im gegenständlichen Fall nicht näher einzugehen, da dieser nicht den Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundessozialamtes vom 01.07.2013, Passnummer: römisch 40 , bildete.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2002141.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014