Entscheidungsdatum
27.06.2014Norm
AVG §32 Abs1Spruch
G305 2002123-1/8E Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Manuela WILD sowie die fachkundige Laienrichterin
Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX,Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde der römisch 40 ,
geb.am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 19.09.2013, Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:geb.am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 19.09.2013, Passnummer: römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:
A)
Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19.09.2013, Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, vom 20.11.2013 wird gemäß den §§ 42 und 45 BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF. iVm.Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19.09.2013, Passnummer: römisch 40 , gerichtete Beschwerde der römisch 40 , vom 20.11.2013 wird gemäß den Paragraphen 42 und 45 BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF. iVm.
§ 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF, als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 33 aus 2013, idgF, als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) brachte am 03.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass ein. Ihrem Antrag legte sie einen Konvolut an ärztlichen Befunden und Arztberichten bei, darunter insbesondere einen 22.05.2013 datierten Arztbrief des Universitätsklinikums XXXX mit der Diagnose akuter Myokardinfarkt Vorderwand und Septum, koronare Herzdiagnose, Hyperlipidämie etc., einen Dekurs des Universitätsklinikums XXXX vom 19.05.2013 über die erfolgte Aufnahme der BF nach einem akuten Vorderwandinfarkt, einen Herzkatheterbefund des Universitätsklinikums XXXX vom 19.05.2013, einen Stent-Ausweis, einen Arztbericht des Krankenhauses XXXX vom 26.02.2013, der auf ein bestehendes chronisches Schmerzsyndrom, ein aktuelles Cervikalsyndrom mit sensibler Projektion, ein Restless legs Syndrom, eine neuroleptikainduzierte Blasenleerungsstörung, eine stoma nodosa, eine reine Hypercholesterinämie bei der BF Bezug nimmt und einen ärztlichen Entlassungsbericht der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.07.2013 mit der Darstellung eines Rehabilitationsziels.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) brachte am 03.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass ein. Ihrem Antrag legte sie einen Konvolut an ärztlichen Befunden und Arztberichten bei, darunter insbesondere einen 22.05.2013 datierten Arztbrief des Universitätsklinikums römisch 40 mit der Diagnose akuter Myokardinfarkt Vorderwand und Septum, koronare Herzdiagnose, Hyperlipidämie etc., einen Dekurs des Universitätsklinikums römisch 40 vom 19.05.2013 über die erfolgte Aufnahme der BF nach einem akuten Vorderwandinfarkt, einen Herzkatheterbefund des Universitätsklinikums römisch 40 vom 19.05.2013, einen Stent-Ausweis, einen Arztbericht des Krankenhauses römisch 40 vom 26.02.2013, der auf ein bestehendes chronisches Schmerzsyndrom, ein aktuelles Cervikalsyndrom mit sensibler Projektion, ein Restless legs Syndrom, eine neuroleptikainduzierte Blasenleerungsstörung, eine stoma nodosa, eine reine Hypercholesterinämie bei der BF Bezug nimmt und einen ärztlichen Entlassungsbericht der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.07.2013 mit der Darstellung eines Rehabilitationsziels.
2. Im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein - zum 20.07.2013 datiertes - medizinisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Allgemein-, Sport-, Manual- und Arbeitsmedizin, XXXX, ein, der bei der BF auf der Grundlage der Richtsatzverordnung , BGBl. Nr. 150/1965, einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 von Hundert feststellte. Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich wie folgt:2. Im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein - zum 20.07.2013 datiertes - medizinisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Allgemein-, Sport-, Manual- und Arbeitsmedizin, römisch 40 , ein, der bei der BF auf der Grundlage der Richtsatzverordnung , Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 von Hundert feststellte. Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich wie folgt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%
1 Wirbelsäulenschädigung 191 40
2 Chronische Depression 585 30
3 Refluxerkrankung der Speiseröhre 349 20
4 Koronare Herzkrankheit 321 70
Gesamtgrad der Behinderung 80
Als führend wurde die durch die koronare Herzkrankheit bedingte Funktionsbeeinträchtigung (GS 4) beschrieben und in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass diese durch die Funktionsbeeinträchtigungen GS 1, GS 2 und GS 3 gemeinsam um eine Stufe angehoben werde, da die mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, der Verdauungsfunktion und die mittelgradige Einschränkung der psychoemotionalen Belastbarkeit im Zusammenwirken mit der mittel- bis hochgradig eingeschränkten Herzfunktion im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirken. Dem Kalkül des medizinischen Sachverständigen entsprechend könne die BF kurze Wegstrecken und Stufen selbständig bewältigen. Eine Voraussetzung für eine Zusatzeintragung, insbesondere der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liege nicht vor.
3. Dieses Sachverständigengutachten übermittelte die belangte Behörde der BF mit Schreiben vom 06.08.2013 und teilte ihr mit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorlägen und sie daher beabsichtigte, den diesbezüglichen Antrag abzuweisen und gab ihr die Gelegenheit, sich dazu im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern.
Mit Schreiben vom 14.08.2013 sprach sich die BF gegen die Abweisung des Zusatzeintrages aus und führte hinsichtlich ihres Begehrens um Zusatzeintrag ihre koronare Herzerkrankung ins Treffen. Es sei ihr nicht möglich, längere Strecken zu gehen; sie könne maximal 100 m zurücklegen und müsse wegen ihrer Atemprobleme immer wieder Pausen einlegen. Auch sei sie nicht in der Lage, etwas zu tragen. Weiters habe sie mit Tumoren Probleme. Mit ihrem Schreiben brachte sie weiters einen ärztlichen Entlassungsbericht der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.07.2013 und einen endgültigen Arztbrief des Universitätsklinikums XXXX in Vorlage.Mit Schreiben vom 14.08.2013 sprach sich die BF gegen die Abweisung des Zusatzeintrages aus und führte hinsichtlich ihres Begehrens um Zusatzeintrag ihre koronare Herzerkrankung ins Treffen. Es sei ihr nicht möglich, längere Strecken zu gehen; sie könne maximal 100 m zurücklegen und müsse wegen ihrer Atemprobleme immer wieder Pausen einlegen. Auch sei sie nicht in der Lage, etwas zu tragen. Weiters habe sie mit Tumoren Probleme. Mit ihrem Schreiben brachte sie weiters einen ärztlichen Entlassungsbericht der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.07.2013 und einen endgültigen Arztbrief des Universitätsklinikums römisch 40 in Vorlage.
4. Über Auftrag der belangten Behörde erstattete der Facharzt für Allgemein-, Sport-, Manual- und Arbeitsmedizin, XXXX, ein zum 01.09.2013 datiertes ärztliches Ergänzungsgutachten, in dem er gestützt auf die vorgebrachten Einwendungen und Befunde der BF ausführte, dass die koronare Herzkrankheit der BF zu einem Myokardinfarkt und zu einer ischämischen Kardiomyopathie mit deutlicher Einschränkung der Herzleistung geführt habe. Eine in den Befunden angegebene instabile Angina Pectoris liege nicht vor, weshalb aus kardialer Sicht eine Leistungsfähigkeit bestehe, die Gehen in der Ebene und das Überwinden einiger Stufen ermögliche. Die BF habe während der Untersuchung beim Aus- und Ankleiden, sowie beim Gehen, Hinlegen und Aufstehen keine Anzeichen einer Atemnot oder ein anderes Zeichen einer akut oder chronisch instabilen kardialen Situation gezeigt. Die Gangprüfung habe ein unauffälliges Gangbild gezeigt. Lediglich beim Zehenballengang sei eine Schmerzäußerung im Vorfussbereich erfolgt. Kurze Wegstrecken und einzelne Stufen seien bei entsprechender Schuhversorgung bewerkstelligbar.4. Über Auftrag der belangten Behörde erstattete der Facharzt für Allgemein-, Sport-, Manual- und Arbeitsmedizin, römisch 40 , ein zum 01.09.2013 datiertes ärztliches Ergänzungsgutachten, in dem er gestützt auf die vorgebrachten Einwendungen und Befunde der BF ausführte, dass die koronare Herzkrankheit der BF zu einem Myokardinfarkt und zu einer ischämischen Kardiomyopathie mit deutlicher Einschränkung der Herzleistung geführt habe. Eine in den Befunden angegebene instabile Angina Pectoris liege nicht vor, weshalb aus kardialer Sicht eine Leistungsfähigkeit bestehe, die Gehen in der Ebene und das Überwinden einiger Stufen ermögliche. Die BF habe während der Untersuchung beim Aus- und Ankleiden, sowie beim Gehen, Hinlegen und Aufstehen keine Anzeichen einer Atemnot oder ein anderes Zeichen einer akut oder chronisch instabilen kardialen Situation gezeigt. Die Gangprüfung habe ein unauffälliges Gangbild gezeigt. Lediglich beim Zehenballengang sei eine Schmerzäußerung im Vorfussbereich erfolgt. Kurze Wegstrecken und einzelne Stufen seien bei entsprechender Schuhversorgung bewerkstelligbar.
5. Am 10.09.2013 stellte die belangte Behörde der BF einen Behindertenpass aus und wies deren Antrag auf Vornahme eines Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass mit Bescheid vom 19.09.2013, Passnummer: XXXX, ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im Kern aus, dass das eingeholte, als schlüssig erkannte und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.07.2013 ergeben habe, dass die BF in der Lage sei, kurze Wegstrecken selbst zu bewältigen und dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur dann zugemutet werden könne, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden kann.5. Am 10.09.2013 stellte die belangte Behörde der BF einen Behindertenpass aus und wies deren Antrag auf Vornahme eines Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass mit Bescheid vom 19.09.2013, Passnummer: römisch 40 , ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im Kern aus, dass das eingeholte, als schlüssig erkannte und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.07.2013 ergeben habe, dass die BF in der Lage sei, kurze Wegstrecken selbst zu bewältigen und dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur dann zugemutet werden könne, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden kann.
6. Gegen diesen, der BF am 03.10.2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 20.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der BF, die im Wesentlichen ausführte, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2013 aus gesundheitlichen Gründen Einspruch zu erheben. Wegen ihrer Herzerkrankung sei es nicht möglich, die von der Behörde angenommene Strecke auf einmal zu gehen. Das sei nur mit Pausen und sehr großen Anstrengungen möglich. Sie ersuchte nochmals um Vornahme des begehrten Zusatzeintrages in den Behindertenpass.
7. Mit Schreiben vom 25.11.2013 legte die belangte Behörde die Akten des die BF betreffenden Verwaltungsverfahrens der Bundesberufungskommission vor, die ihrerseits der BF mit Schreiben vom 04.12.2013 mitteilte, dass die Berufungsfrist am 14.11.2013 geendet hätte und die von ihr eingebrachte Berufung am Eingangsstempel den 20.11.2013 aufweise, weshalb die Bundesberufungskommission davon ausgehe, dass die Berufung nicht fristgerecht und daher mit Bescheid zurückzuweisen sei.
Im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs teilte die BF mit ihrer zum 07.12.2013 datierten Eingabe mit, dass sie angenommen habe, ihr stünde eine dreimonatige Einspruchsfrist zu.
8. Am 03.03.2014 legte die Bundesberufungskommission infolge Zuständigkeitsübergangs auf das Bundesverwaltungsgericht diesem die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
9. Mit E-Mail vom 18.02.2014 rief die BF ihr Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber in Erinnerung und teilte weiter mit, dass sie wiederum einen LKH Aufenthalt in XXXX gehabt und einen dritten Stent gesetzt bekommen hätte.9. Mit E-Mail vom 18.02.2014 rief die BF ihr Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber in Erinnerung und teilte weiter mit, dass sie wiederum einen LKH Aufenthalt in römisch 40 gehabt und einen dritten Stent gesetzt bekommen hätte.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2014 wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass das vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass ihre Beschwerde verspätet ist und nunmehr daran gedacht sei, ihre Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen eines Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens schriftlich zu äußern. Die Verfahrensanordnung wurde ihr am 28.05.2014 persönlich zugestellt.
Die Frist zur Stellungnahme verstrich ungenützt.
11. Mit Ihrer, beim Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2014 eingelangten Eingabe, bezog sich die BF auf die Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes und erklärte, Einspruch zu erheben und benützte die Gelegenheit ein weiteres Mal für die Darlegung Ihrer Leidensgeschichte. Mit Ihrer Eingabe legte sie einen zum 28.01.2014 datierten Befundbericht des Landesklinikums XXXX vor.11. Mit Ihrer, beim Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2014 eingelangten Eingabe, bezog sich die BF auf die Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes und erklärte, Einspruch zu erheben und benützte die Gelegenheit ein weiteres Mal für die Darlegung Ihrer Leidensgeschichte. Mit Ihrer Eingabe legte sie einen zum 28.01.2014 datierten Befundbericht des Landesklinikums römisch 40 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Der für die Zurückweisung der verspäteten Berufung (jetzt: Beschwerde) der BF ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 40 ff BBG hat gemäß § 45 Abs. 4 leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraphen 40, ff BBG hat gemäß Paragraph 45, Absatz 4, leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit.).
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die in § 46 BBG normierte sechswöchige Beschwerdefrist, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine derartige Ausnahmebestimmung ist zu § 46 leg. cit. nicht normiert.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die in Paragraph 46, BBG normierte sechswöchige Beschwerdefrist, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine derartige Ausnahmebestimmung ist zu Paragraph 46, leg. cit. nicht normiert.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Beschwerde das Prozesshindernis der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels entgegenstand und diese daher zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Beschwerde das Prozesshindernis der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels entgegenstand und diese daher zurückzuweisen war.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass der angefochtene Bescheid der BF am 30.09.2013 zugestellt wurde und sie erst am 20.11.2013 Rechtsmittel gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde erhob, weshalb sich die Beschwerde der BF insgesamt als verspätet erweist. Die Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit der ihr einerseits das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr andererseits Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern, wurde der BF am 28.05.2014 übergeben. Die Zweiwochenfrist endete am 11.06.2014. Abgesehen davon, dass die Eingabe vom 14.06.2014 wiederum verspätet war, wurde der BF mit der vorbezeichneten Verfahrensanordnung unmissverständlich keine weitere Frist zur Nachholung ihres versäumten Rechtsmittels eingeräumt. Auf die Eingabe vom 14.06.2014 und den mit ihr vorgelegten Befund ist daher nicht weiter einzugehen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Behinderung, Frist, Fristbeginn, Fristenlauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2002123.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2014