TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/30 W189 2006665-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2014
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Entscheidungsdatum

30.06.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §94 Abs5
VwGVG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W189 2006665-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2014, Zl. 750855505-14062642 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2014, Zl. 750855505-14062642 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesenIn Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), einem Staatsangehörigen von Georgien, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.10.2008 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), einem Staatsangehörigen von Georgien, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.10.2008 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 10.03.2009 wurde dem BF von der BH Linz-Land ein Konventionsreisepass mit der XXXX gültig bis 09.03.2014 ausgestellt.Am 10.03.2009 wurde dem BF von der BH Linz-Land ein Konventionsreisepass mit der römisch 40 gültig bis 09.03.2014 ausgestellt.

Am 03.01.2014 beantragte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, die Ausstellung eines - weiteren - Konventionsreisepasses und legte diesem Antrag eine Kopie seines noch gültigen Konventionsreisepasses, eine Kopie des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 13.10.2008, GZ. B3 304.679-1/2008/16E, die beglaubigte Übersetzung einer Heiratsurkunde sowie eine Meldebestätigung vor.

Mit Eingangsstempel 14.02.2014 langten bei der belangten Behörde eine Verständigung über den Termin einer Hauptverhandlung beim Landesgericht Linz sowie ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien ein. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass dem BF das Vergehen der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde als Beteiligter gemäß §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1, 224 StGB sowie das Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG zur Last gelegt wird.Mit Eingangsstempel 14.02.2014 langten bei der belangten Behörde eine Verständigung über den Termin einer Hauptverhandlung beim Landesgericht Linz sowie ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien ein. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass dem BF das Vergehen der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde als Beteiligter gemäß Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins, 224, StGB sowie das Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach Paragraph 115, Absatz eins, FPG zur Last gelegt wird.

Mit Eingangsstempel 18.03.2014 langte bei der belangten Behörde die Verständigung einer rechtskräftigen Verurteilung samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz, XXXX, vom XXXX ein.Mit Eingangsstempel 18.03.2014 langte bei der belangten Behörde die Verständigung einer rechtskräftigen Verurteilung samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz, römisch 40 , vom römisch 40 ein.

Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der BF bei einer im Urteil näher genannten Person gegen ein Entgelt in der Höhe von € 1000,-

telefonisch falsche bzw. gefälschte tschechische Personaldokumente für eine im Urteil näher genannte Person bestellte, indem ein unbekannt gebliebener Mittäter dazu bestimmt wurde, einen tschechischen Reisepass durch Auswechslung der Datenseite zu verfälschen sowie einen total gefälschten tschechischen Personalausweis herzustellen, um dadurch einem Fremden den unbefugten Aufenthalt zu erleichtern. Der BF hat dadurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter gemäß §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1, 224 StGB sowie das Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt gemäß § 115 Abs. 1 FPG begangen und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.telefonisch falsche bzw. gefälschte tschechische Personaldokumente für eine im Urteil näher genannte Person bestellte, indem ein unbekannt gebliebener Mittäter dazu bestimmt wurde, einen tschechischen Reisepass durch Auswechslung der Datenseite zu verfälschen sowie einen total gefälschten tschechischen Personalausweis herzustellen, um dadurch einem Fremden den unbefugten Aufenthalt zu erleichtern. Der BF hat dadurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter gemäß Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins, 224, StGB sowie das Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt gemäß Paragraph 115, Absatz eins, FPG begangen und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2014, GZ. 750855505-14062642, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom XXXX, XXXX, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter gemäß §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1, 224 StGB sowie wegen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt gemäß § 115 Abs. 1 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, weshalb die begründete Annahme bestehe, dass der BF seinen Konventionsreisepass dazu benützen werde, um - wieder - Schlepperei zu begehen oder daran mitzuwirken. Ausdrücklich hielt die belangte Behörde neben der Zitierung der im Urteil angeführten mangelnden Voraussetzungen einer Diversion fest, dass auf eine Einvernahme des BF aufgrund der Aktenlage verzichtet werden konnte, was im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2014, GZ. 750855505-14062642, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom römisch 40 , römisch 40 , wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter gemäß Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins, 224, StGB sowie wegen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt gemäß Paragraph 115, Absatz eins, FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, weshalb die begründete Annahme bestehe, dass der BF seinen Konventionsreisepass dazu benützen werde, um - wieder - Schlepperei zu begehen oder daran mitzuwirken. Ausdrücklich hielt die belangte Behörde neben der Zitierung der im Urteil angeführten mangelnden Voraussetzungen einer Diversion fest, dass auf eine Einvernahme des BF aufgrund der Aktenlage verzichtet werden konnte, was im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 02.04.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Ausgeführt wird im Wesentlichen, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Es handle sich um die erste Verurteilung des BF und sei das Urteil im geringfügigen Bereich anzusiedeln. Die belangte Behörde habe augenscheinlich die Gründe wiedergegeben, weshalb das Strafgericht eine diversionelle Erledigung in der Strafsache nicht vorgenommen habe und wurden diese Überlegungen des Strafgerichtes der Entscheidung zu Grunde gelegt. Im Ergebnis sei nicht erkennbar, wie die belangte Behörde zu dieser Annahme gelangt sei, eigene Wahrnehmungen seien von der belangten Behörde hierzu nicht getroffen worden. Ferner wurde bemängelt, dass aus der bekämpften Entscheidung keine objektiven Anhaltspunkte dafür zu entnehmen waren, dass der BF den Konventionsreisepass dazu verwenden würde, um Schlepperei zu begehen. Schließlich würden sich durch die Ablehnung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses lediglich bürokratische Hürden für den BF öffnen und darüber hinaus Erschwernisse bei der Arbeitstätigkeit des BF ergeben.

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, den Bescheidinhalt sowie den Inhalt der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 10).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des römisch vier. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche Paragraph 17, VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. Paragraph 66, Absatz eins, AVG durchführen zu lassen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verfassungsgerichtshof hat, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Der Verfassungsgerichtshof hat, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

2.2. Bezogen auf die zitierte Judikatur sind im gegenständlichen Fall die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Aus dem Akteninhalt geht im Wesentlichen hervor, dass der BF am 03.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses stellte. Im Laufe des Verfahrens wurde der - bislang unbescholtene - BF zu der unter Pkt. I wiedergegebenen Straftat verurteilt, worauf die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlies. Dem gesamten Akteninhalt ist weder eine Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme noch eine Ladung zu einer mündlichen Einvernahme zu entnehmen.Aus dem Akteninhalt geht im Wesentlichen hervor, dass der BF am 03.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses stellte. Im Laufe des Verfahrens wurde der - bislang unbescholtene - BF zu der unter Pkt. römisch eins wiedergegebenen Straftat verurteilt, worauf die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlies. Dem gesamten Akteninhalt ist weder eine Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme noch eine Ladung zu einer mündlichen Einvernahme zu entnehmen.

Gemäß § 45 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist den Parteien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist den Parteien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Im Ergebnis hat es die belangte Behörde unterlassen ihre Feststellungen, nämlich die aktuell erfolgte Verurteilung, die einer antragsgemäßen Erledigung - in der getroffenen erheblichen Weise - entgegenstand, dem BF vorzuhalten und ihm damit die Möglichkeit zu geben dazu Stellung zu nehmen. Dies wäre aber insofern notwendig gewesen, um verlässlich zu der von der belangten Behörde getroffenen Annahme zu gelangen, dass der BF in Zukunft den Konventionsreisepass dazu benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Wenn die belangte Behörde im Bescheid festhält, dass auf eine Einvernahme auf Grund der Aktenlage verzichtet werden konnte, im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bestehe und diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Zitierung zweier Erkenntnisse (VwGH 2012/18/0024 sowie 2009/21/0286) verweist, so verkennt sie damit die herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, deren Gegenstand Beschwerden gegen Entscheidungen der Sicherheitsdirektionen bzw. des Bundesministers waren, diesen Sachverhalte zugrunde lagen, die durch erstinstanzliche Behörden unter Wahrung des Parteiengehörs im durchgeführten Verwaltungsverfahren festgestellt wurden, eine Verhandlungspflicht im fremdenrechtlichen Administrativverfahren explizit nur im Berufungsverfahren nicht besteht.

Dadurch, dass die belangte Behörde lediglich jenes Tatverhalten feststellte, dass dem Urteilsspruch des Landesgerichtes Linz zu entnehmen war, ohne eigene Feststellungen unter Einbeziehung des BF zu treffen, ist sie ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, haben doch die Fremden(polizei)behörden das Verhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung oder Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 2007/21/0057, 2010/21/0345).Dadurch, dass die belangte Behörde lediglich jenes Tatverhalten feststellte, dass dem Urteilsspruch des Landesgerichtes Linz zu entnehmen war, ohne eigene Feststellungen unter Einbeziehung des BF zu treffen, ist sie ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, haben doch die Fremden(polizei)behörden das Verhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung oder Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 2007/21/0057, 2010/21/0345).

Im Ergebnis fehlen im durchgeführten Verfahren daher geeignete Feststellungen hinsichtlich der angestellten Prognosebeurteilung nach § 94 iVm § 92 Abs.1 Z 4 FPG.Im Ergebnis fehlen im durchgeführten Verfahren daher geeignete Feststellungen hinsichtlich der angestellten Prognosebeurteilung nach Paragraph 94, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG.

Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3

2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Konventionsreisepass, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Rechtsanschauung des VwGH,
Schlepperei, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W189.2006665.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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