Entscheidungsdatum
30.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W136 2008549-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, wh. in XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12. Mai 2014, Zl. 398044/18/ZD/0514, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , wh. in römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12. Mai 2014, Zl. 398044/18/ZD/0514, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Verbindung mit § 2a Abs. 4 des Zivildienstgesetzes 1986 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2 a, Absatz 4, des Zivildienstgesetzes 1986 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) vom 30. 09. 2013 der Einrichtung XXXX mit 01.02.2014 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der BF hat seinen Zivildienst angetreten.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) vom 30. 09. 2013 der Einrichtung römisch 40 mit 01.02.2014 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der BF hat seinen Zivildienst angetreten.
2. Mit Schreiben vom 24.04.2014 teilte die Einrichtung, der der BF zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen war, der ZD mittels Formblatt mit, dass der BF am 16.04.2014 krank gewesen sei und dass der BF die Krankenstandbestätigung nicht spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn der Erkrankung übermittelt habe. Gleichzeitig war am Formblatt vermerkt, dass der BF sich während des Dienstes übergeben habe.
3. Mit Schreiben der ZD vom 25.04.2014 wurde dem BF gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 des Zivildienstgesetzes 1986 mitgeteilt, dass aufgrund einer entsprechenden Meldung der Einrichtung, bei der der BF Zivildienst leistet, beabsichtigt sei, den Zeitraum 16.04.2014 wegen Fernbleibens vom Dienst, ohne dafür Gründe angeben zu können oder Bestätigungen vorlegen zu können, nicht in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert dazu binnen Wochenfrist Stellung zu nehmen. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.3. Mit Schreiben der ZD vom 25.04.2014 wurde dem BF gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, des Zivildienstgesetzes 1986 mitgeteilt, dass aufgrund einer entsprechenden Meldung der Einrichtung, bei der der BF Zivildienst leistet, beabsichtigt sei, den Zeitraum 16.04.2014 wegen Fernbleibens vom Dienst, ohne dafür Gründe angeben zu können oder Bestätigungen vorlegen zu können, nicht in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert dazu binnen Wochenfrist Stellung zu nehmen. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
3. Mit dem im Spruch angeführten bekämpften Bescheid der ZD wurde festgestellt, dass der Zeitraum 16.04.2014 gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF eingerechnet wird, da der BF die entsprechende Krankenstandbestätigung für den 16.04.2014 seiner Einrichtung erst am 30.04.2014, somit verspätet, vorgelegt hat.3. Mit dem im Spruch angeführten bekämpften Bescheid der ZD wurde festgestellt, dass der Zeitraum 16.04.2014 gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF eingerechnet wird, da der BF die entsprechende Krankenstandbestätigung für den 16.04.2014 seiner Einrichtung erst am 30.04.2014, somit verspätet, vorgelegt hat.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 17.05.2014 rechtzeitig Beschwerde und brachte Folgendes vor:
Am 16.04.2014 sei er mit der XXXX gefahren und habe seinen Dienst rechtzeitig um 06:30 angetreten. Gegen 08:00 Uhr sei ihm übel geworden und er habe sich mehrmals übergeben müssen. Er sei daher vom Stationsführer der XXXX, nach Hause geschickt worden. Zu Hause habe er sich wegen seiner Übelkeit sofort zu Bett begeben. Er habe festgestellt, dass sein Hausarzt am nächsten Tag (Donnerstag), keine Ordination habe. Da er ab 17.06.2014 wieder bei der Rettung tätig gewesen sei, habe er seinen Arzt erst am 23.04.2014 aufsuchen könne, der ihm mitgeteilt habe, dass eine nachträgliche Krankmeldung nicht mehr auszufertigen sei. Erst nach Intervention seiner Mutter bei der Gebietskrankenkasse und dem Arzt, sei eine Bestätigung ausgestellt worden. Da er seinen Dienst am 16.04.2014 angetreten habe und eine Bestätigung, wenn auch verspätet nachgebracht habe, und seine Dienststelle informiert gewesen sei, wäre der Bescheid über die Nichteinrechnung ungerechtfertigt.Am 16.04.2014 sei er mit der römisch 40 gefahren und habe seinen Dienst rechtzeitig um 06:30 angetreten. Gegen 08:00 Uhr sei ihm übel geworden und er habe sich mehrmals übergeben müssen. Er sei daher vom Stationsführer der römisch 40 , nach Hause geschickt worden. Zu Hause habe er sich wegen seiner Übelkeit sofort zu Bett begeben. Er habe festgestellt, dass sein Hausarzt am nächsten Tag (Donnerstag), keine Ordination habe. Da er ab 17.06.2014 wieder bei der Rettung tätig gewesen sei, habe er seinen Arzt erst am 23.04.2014 aufsuchen könne, der ihm mitgeteilt habe, dass eine nachträgliche Krankmeldung nicht mehr auszufertigen sei. Erst nach Intervention seiner Mutter bei der Gebietskrankenkasse und dem Arzt, sei eine Bestätigung ausgestellt worden. Da er seinen Dienst am 16.04.2014 angetreten habe und eine Bestätigung, wenn auch verspätet nachgebracht habe, und seine Dienststelle informiert gewesen sei, wäre der Bescheid über die Nichteinrechnung ungerechtfertigt.
5. Mit Anschreiben der ZD vom 22.05.2014 wurden die Beschwerde und der dazugehörende Verwaltungsakt dem BVwG (eingelangt 05.06.2014) ohne weitere Stellungnahme vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt aus unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage.
Festgestellt wird, dass der BF am 16.04.2014 ab 06:30 Uhr Zivildienst geleistet hat und zu einem späteren Zeitpunkt am Vormittag wegen Übelkeit und Erbrechens im Dienst durch einen Vertreter seiner Einrichtung nach Hause geschickt wurde. Der BF hat am nächsten Tag wieder Dienst versehen.
Diese Feststellung konnte aufgrund des glaubwürdigen und nachvollziehbaren diesbezüglichen Vorbringens des BF in seiner Beschwerde getroffen werden und wird insbesondere durch die vorliegende Aktenlage gestützt. Wie nämlich unter Punkt I. Verfahrensgang dargestellt hat die Einrichtung des BF der ZD am Formblatt vom 24.04.2014 betreffend die Krankmeldung des BF vermerkt, dass sich dieser im Dienst übergeben habe.Diese Feststellung konnte aufgrund des glaubwürdigen und nachvollziehbaren diesbezüglichen Vorbringens des BF in seiner Beschwerde getroffen werden und wird insbesondere durch die vorliegende Aktenlage gestützt. Wie nämlich unter Punkt römisch eins. Verfahrensgang dargestellt hat die Einrichtung des BF der ZD am Formblatt vom 24.04.2014 betreffend die Krankmeldung des BF vermerkt, dass sich dieser im Dienst übergeben habe.
Von dieser Feststellung ausgehend war auch der dem BF im Rahmen des Parteiengehörs durch die ZD mitgeteilte Sachverhalt, wonach er am 16.04.2014 ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben wäre, unrichtig, denn schon aufgrund der von der Einrichtung des BF erstatteten Meldung ("Hat sich während Dienst übergeben") war ersichtlich, dass der BF am 16.04.2014 Dienst versehen haben muss.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, von Bedeutung:
"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11)."§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (Paragraph 11,).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 23 c Absatz 3, nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Absatz 2, nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
§ 23b. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.Paragraph 23 b, Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 23 a,, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Paragraph 23 c, (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen."
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Ziel der Bestimmungen des ZDG 1986 im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Abwesenheiten von Zivildienstleistenden (§§15 Abs. 2 Z 3 iVm. 23c Abs. 2) ist die Verhinderung von missbräuchlicher Inanspruchnahme derselben durch Vorsehen von Melde- und Nachweispflichten der Zivildienstleistenden sowie Nichteinrechnungsbestimmungen bei Verletzung dieser Pflichten.Ziel der Bestimmungen des ZDG 1986 im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Abwesenheiten von Zivildienstleistenden (§§15 Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit 23c Absatz 2,) ist die Verhinderung von missbräuchlicher Inanspruchnahme derselben durch Vorsehen von Melde- und Nachweispflichten der Zivildienstleistenden sowie Nichteinrechnungsbestimmungen bei Verletzung dieser Pflichten.
Im gegenständlichen Fall ist der BF, wie oben dargestellt, am 16.04.2014 keineswegs dem Dienst ferngeblieben, sondern hat diesen zumindest einige Stunden geleistet und wurde dann von seinem Vorgesetzten wegen Erbrechens "nach Hause" geschickt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Fall davon aus, dass dem BF am fraglichen Tag mehrere Stunden Dienstfreistellung aus persönlichen Gründen im Sinne des § 23b leg.cit. gewährt wurden. Nachdem der BF am nächsten Tag wieder Dienst versehen hat, sieht das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall keinen Raum für die Anwendung der Bestimmungen des § 23 c Abs. 2 betreffend Dienstverhinderung durch Krankheit sowie der daraus erfließenden Untersuchungs- und Meldepflichten. Der gegenständliche Fall wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn der BF in weiterer Folge dem Dienst fern geblieben wäre, was aber nicht zutrifft.Im gegenständlichen Fall ist der BF, wie oben dargestellt, am 16.04.2014 keineswegs dem Dienst ferngeblieben, sondern hat diesen zumindest einige Stunden geleistet und wurde dann von seinem Vorgesetzten wegen Erbrechens "nach Hause" geschickt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Fall davon aus, dass dem BF am fraglichen Tag mehrere Stunden Dienstfreistellung aus persönlichen Gründen im Sinne des Paragraph 23 b, leg.cit. gewährt wurden. Nachdem der BF am nächsten Tag wieder Dienst versehen hat, sieht das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall keinen Raum für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 23, c Absatz 2, betreffend Dienstverhinderung durch Krankheit sowie der daraus erfließenden Untersuchungs- und Meldepflichten. Der gegenständliche Fall wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn der BF in weiterer Folge dem Dienst fern geblieben wäre, was aber nicht zutrifft.
Die Nichteinrechnung des 16.04.2914 in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes des BF ist somit rechtswidrig, weshalb der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
Im Übrigen ist zu bemerken, dass selbst bei Annahme, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung der §§ 15 Abs. 2 Z 3 und 23c leg. cit. anzuwenden wären, und eine Nichteinrechnung des fraglichen Tages in die Dienstzeit wegen verspäteter Vorlage der Krankenbestätigung abstrakt in Betracht käme - wovon das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeht - es im Hinblick auf das nachvollziehbare Berufungsvorbringen durchaus möglich erscheint, dass eine rechtzeitige Vorlage der Krankenbestätigung dem BF nicht zumutbar gewesen wäre. Eine Klärung dieser Frage kann jedoch im Sinne der oben dargestellten Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.Im Übrigen ist zu bemerken, dass selbst bei Annahme, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung der Paragraphen 15, Absatz 2, Ziffer 3 und 23 c leg. cit. anzuwenden wären, und eine Nichteinrechnung des fraglichen Tages in die Dienstzeit wegen verspäteter Vorlage der Krankenbestätigung abstrakt in Betracht käme - wovon das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeht - es im Hinblick auf das nachvollziehbare Berufungsvorbringen durchaus möglich erscheint, dass eine rechtzeitige Vorlage der Krankenbestätigung dem BF nicht zumutbar gewesen wäre. Eine Klärung dieser Frage kann jedoch im Sinne der oben dargestellten Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 Abs. 2 Z 3 iZm § 23c Abs. 2 ZDG 1986 fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, iZm Paragraph 23 c, Absatz 2, ZDG 1986 fehlt.
Auch wenn Fall das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall gerade nicht von der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 ausgeht, war diese Bestimmung die Rechtsgrundlage des bekämpften Bescheides, weshalb die Zulässigkeit Revision im Hinblick auf das Fehlen einer Rechtsprechung des VwGH zu dieser Bestimmung auszusprechen war.Auch wenn Fall das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall gerade nicht von der Anwendbarkeit des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG 1986 ausgeht, war diese Bestimmung die Rechtsgrundlage des bekämpften Bescheides, weshalb die Zulässigkeit Revision im Hinblick auf das Fehlen einer Rechtsprechung des VwGH zu dieser Bestimmung auszusprechen war.
§ 15 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 wurde mit der ZDG- Novelle 2010, BGBl. I. Nr. 83/2010 geschaffen. Gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG wurde nach der Rechtslage bis 31.10.2010 in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus anderen als in Z. 1 genannten Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat, nicht eingerechnet. Die Judikatur zu § 15 Abs. 2 ZDG in der alten Fassung kann daher nicht herangezogen werden, zumal die neue Z 3 leg.cit. vom Maßstab der groben Fahrlässigkeit auf den Maßstab der Zumutbarkeit bei der Übermittlung der Bestätigung wechselt. Die Regierungsvorlage (871 der Beilagen, XXIV. Gesetzgebungsperiode) erläuterte zu §§ 15 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie 23c Abs. 3 ZDG:Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG 1986 wurde mit der ZDG- Novelle 2010, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 83 aus 2010, geschaffen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG wurde nach der Rechtslage bis 31.10.2010 in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus anderen als in Ziffer eins, genannten Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat, nicht eingerechnet. Die Judikatur zu Paragraph 15, Absatz 2, ZDG in der alten Fassung kann daher nicht herangezogen werden, zumal die neue Ziffer 3, leg.cit. vom Maßstab der groben Fahrlässigkeit auf den Maßstab der Zumutbarkeit bei der Übermittlung der Bestätigung wechselt. Die Regierungsvorlage (871 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode) erläuterte zu Paragraphen 15, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie 23c Absatz 3, ZDG:
"Nach § 23c Abs. 2 Z 2 haben Zivildienstleistende dem Vorgesetzten spätestens am dritten Tag einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bestätigung zu übermitteln, soweit ihnen dies insbesondere aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist. Kommt der Zivildienstleistende dieser Verpflichtung nicht nach, besteht derzeit lediglich die Möglichkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung. Diesem Defizit soll künftig durch § 15 Abs. 2 Z 3 begegnet werden können. Die Regelung ist jedenfalls so zu verstehen, dass bei einer verspäteten Übermittlung der ärztlichen Bestätigung die noch verbleibende Zeit der unfall- oder krankheitsbedingten bedingten Abwesenheit dennoch einzurechnen ist."Nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, haben Zivildienstleistende dem Vorgesetzten spätestens am dritten Tag einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bestätigung zu übermitteln, soweit ihnen dies insbesondere aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist. Kommt der Zivildienstleistende dieser Verpflichtung nicht nach, besteht derzeit lediglich die Möglichkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung. Diesem Defizit soll künftig durch Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, begegnet werden können. Die Regelung ist jedenfalls so zu verstehen, dass bei einer verspäteten Übermittlung der ärztlichen Bestätigung die noch verbleibende Zeit der unfall- oder krankheitsbedingten bedingten Abwesenheit dennoch einzurechnen ist.
Überdies fehlt eine explizite Möglichkeit für Vorgesetzte, einen unterstellten Zivildienstleistenden von einem Vertrauensarzt der Einrichtung untersuchen zu lassen, wenn der Zivildienstleistende zwar seinen Dienst in der Einrichtung versieht, allerdings begründete Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen, beispielsweise weil Symptome einer Alkoholisierung vorliegen. Kommt der Zivildienstleistende der Aufforderung, sich von einem Vertrauensarzt der Einrichtung untersuchen zu lassen, nicht nach, ist der Zeitraum, in dem er die Untersuchung verweigert, ebenfalls nicht auf seinen Zivildienst einzurechnen; und zwar solange, bis der Zivildienstleistende der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt (§ 15 Abs. 2 Z 4 und 23c Abs. 3)."Überdies fehlt eine explizite Möglichkeit für Vorgesetzte, einen unterstellten Zivildienstleistenden von einem Vertrauensarzt der Einrichtung untersuchen zu lassen, wenn der Zivildienstleistende zwar seinen Dienst in der Einrichtung versieht, allerdings begründete Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen, beispielsweise weil Symptome einer Alkoholisierung vorliegen. Kommt der Zivildienstleistende der Aufforderung, sich von einem Vertrauensarzt der Einrichtung untersuchen zu lassen, nicht nach, ist der Zeitraum, in dem er die Untersuchung verweigert, ebenfalls nicht auf seinen Zivildienst einzurechnen; und zwar solange, bis der Zivildienstleistende der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4 und 23 c Absatz 3,)."
Zur Zumutbarkeit und Übermittelns einer Krankenstandbestätigung nach § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG idF BGBl. I Nr. 83/2010 liegt keine VwGH Judikatur vor. Das danach mit 01.10.2013 in Kraft getretene BGBl. I Nr. 163/2013 vergrößerte lediglich das Intervall für die Vorlage von drei auf sieben Tagen.Zur Zumutbarkeit und Übermittelns einer Krankenstandbestätigung nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010, liegt keine VwGH Judikatur vor. Das danach mit 01.10.2013 in Kraft getretene Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, vergrößerte lediglich das Intervall für die Vorlage von drei auf sieben Tagen.
Schlagworte
Dienstfreistellung, Dienstverrichtung, Einrechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2008549.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2014