TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/30 W118 2000928-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2014
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Entscheidungsdatum

30.06.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs3 Z5
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W118 2000928-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110993542, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 sowie gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118686822, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110993542, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 sowie gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118686822, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110993542, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110993542, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, abgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118686822, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118686822, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Zu Spruchpunkt 1.:

Mit Formular "Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen" zeigte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) im Wege der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer bei der AMA mit Datum vom 23.09.2009 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an.Mit Formular "Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen" zeigte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) im Wege der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer bei der AMA mit Datum vom 23.09.2009 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. römisch 40 an.

In der Folge stellte die BF mit Datum vom 10.05.2010 einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2010 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007".In der Folge stellte die BF mit Datum vom 10.05.2010 einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2010 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007".

Mit Datum vom 11.05.2010 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung von Prämien im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109099932, wurde der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Antrag Sonderfall - Neubeginner 2010 noch auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werde.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109099932, wurde der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Antrag Sonderfall - Neubeginner 2010 noch auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werde.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110993542, wurde der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 endgültig abgewiesen.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110993542, wurde der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 endgültig abgewiesen.

Mit Schreiben vom 26.09.2011 übermittelte die BF ergänzend zu ihrem Antrag Sonderfall - Neubeginner ein Facharbeiter-Prüfungszeugnis vom 05.07.1999 betreffend die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung im Bereich ländliche Hauswirtschaft sowie einen Facharbeiterbrief selben Datums und ersuchte um neuerliche Bearbeitung ihres Falles.

Mit Schreiben vom 19.02.2013 erhob die BF eine Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 27.04.2013 (gemeint wohl: 2011), AZ II/7-EBP/10-110993542, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010.

Mit Schreiben vom 05.07.2013 teilte die AMA der BF zu ihrer Berufung vom 19.02.2013 mit, dass sie diese Berufung als Berufung gegen den angefochtenen Bescheid werten würde.

Zu Spruchpunkt 2.:

Mit Datum vom 23.04.2012 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung von Prämien im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118686822, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wurde der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118686822, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wurde der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 16.01.2013 Berufung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zu Spruchpunkt 1.:

Mit Formular "Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen" zeigte die Beschwerdeführerin im Wege der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer bei der AMA mit Datum vom 23.09.2009 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an.Mit Formular "Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen" zeigte die Beschwerdeführerin im Wege der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer bei der AMA mit Datum vom 23.09.2009 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. römisch 40 an.

In der Folge stellte die BF mit Datum vom 10.05.2010 einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2010 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007".In der Folge stellte die BF mit Datum vom 10.05.2010 einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2010 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007".

Auf dem Bezug habenden Formular wurde in der Rubrik "Ein Betriebskonzept in Kopie wird beigelegt." "NEIN" angekreuzt. Im Hinblick auf die Rubrik "Angaben zur beruflichen Qualifikation:

(Nachweise sind beizulegen)" wurde die Option "Ausbildung abgeschlossen" angekreuzt. Es wurden jedoch keine Nachweise beigelegt.

Mit Datum vom 11.05.2010 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung von Prämien im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie.

Im Rahmen des Formulares Flächennutzung gab die BF eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 1,92 ha an. Darüber hinaus trieb die BF Tiere ihres Betriebes auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.Im Rahmen des Formulares Flächennutzung gab die BF eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 1,92 ha an. Darüber hinaus trieb die BF Tiere ihres Betriebes auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109099932, wurde der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Antrag Sonderfall - Neubeginner 2010 noch auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werde.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109099932, wurde der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Antrag Sonderfall - Neubeginner 2010 noch auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werde.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110993542, wurde der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 endgültig abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Einheitliche Betriebsprämie könne nur gewährt werden, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfügt und ein entsprechender Antrag gestellt wird. Der Antrag Sonderfall - Neubeginner wurde aufgrund eines fehlerhaften Nachweises abgewiesen.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110993542, wurde der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 endgültig abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Einheitliche Betriebsprämie könne nur gewährt werden, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfügt und ein entsprechender Antrag gestellt wird. Der Antrag Sonderfall - Neubeginner wurde aufgrund eines fehlerhaften Nachweises abgewiesen.

Dem Bescheid wurde eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von insgesamt 6,20 ha zugrundegelegt. Diese Fläche setzte sich aus der im Mehrfachantrag-Flächen 2010 beantragten Fläche im Ausmaß von 1,92 ha sowie einer hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX anteilig zugerechneten Futterfläche im Ausmaß von 4,28 ha zusammen.Dem Bescheid wurde eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von insgesamt 6,20 ha zugrundegelegt. Diese Fläche setzte sich aus der im Mehrfachantrag-Flächen 2010 beantragten Fläche im Ausmaß von 1,92 ha sowie einer hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 anteilig zugerechneten Futterfläche im Ausmaß von 4,28 ha zusammen.

Mit Schreiben vom 26.09.2011 übermittelte die BF ergänzend zu ihrem Antrag Sonderfall - Neubeginner ein Facharbeiter-Prüfungszeugnis vom 05.07.1999 betreffend die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung im Bereich ländliche Hauswirtschaft sowie einen Facharbeiterbrief selben Datums und ersuchte um neuerliche Bearbeitung ihres Falles.

Mit Schreiben vom 19.02.2013 erhob die BF eine Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 27.04.2013 (gemeint wohl: 2011), AZ II/7-EBP/10-110993542, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010. Begründend führte die BF aus, mit dem angefochtenen Bescheid sei ihr Antrag auf Anerkennung als Neubeginner abgewiesen worden. Nach Durchsicht ihrer Unterlagen habe die BF jedoch feststellen müssen, dass ihr der bezeichnete Bescheid nie zugestellt worden sei. Im Jahr 2010 sei von ihr fristgerecht bei der für ihren Betriebssitz zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ein Antrag auf Neubeginner eingereicht worden. Die erforderlichen Beilagen wie der Facharbeiterbrief seien gesondert übermittelt worden. Eine Ablehnung ihres Gesuches sei für sie unverständlich.

Mit Schreiben vom 05.07.2013 teilte die AMA der BF zu ihrer Berufung vom 19.02.2013 mit, dass sie diese Berufung als Berufung gegen den angefochtenen Bescheid werten würde. Sollte die BF damit nicht einverstanden sein, werde sie ersucht, dies der AMA schriftlich bekanntzugeben. In einem wurde der angefochtene Bescheid übermittelt.

Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.

Zu Spruchpunkt 2.:

Mit Datum vom 23.04.2012 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung von Prämien im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118686822, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wurde der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118686822, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wurde der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, die Einheitliche Betriebsprämie könne nur gewährt werden, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfügt und ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 16.01.2013 Berufung. Begründend führte die BF aus, im Jahr 2010 sei von ihr fristgerecht bei der für ihren Betriebssitz zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ein Antrag auf Neubeginner eingereicht worden. Die erforderlichen Beilagen wie der Facharbeiterbrief seien gesondert übermittelt worden. Eine Ablehnung ihres Gesuches sei daher für sie nicht verständlich. Daher bitte die BF um nochmalige Prüfung des gegenständlichen Bescheides und dahingehende Abänderung, dass die fehlenden Mittel zur Auszahlung gelangten.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dessen Inhalt seitens der BF nicht bestritten wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 030 vom 31. Jänner 2009, 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - lautet auszugsweise:Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, ABl. Nr. L 030 vom 31. Jänner 2009, 16 - im Folgenden: VO (EG) 73 aus 2009, - lautet auszugsweise:

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung,

ii) aus der nationalen Reserve,

(...)

erhalten haben.

Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 lautet:Artikel 34, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, lautet:

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Art. 41 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 lautet:Artikel 41, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, lautet:

(2) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.

Art. 2 VO (EG) 73/2009 lautet auszugsweise:Artikel 2, VO (EG) 73 aus 2009, lautet auszugsweise:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;

(...).

Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 1, lautet:Artikel 2, Litera l, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, 1, lautet:

l) für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.l) für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person ausübt bzw. ausüben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben;

(...).

§ 8 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55 idF BGBl. I Nr. 86/2009, lautet auszugsweise:Paragraph 8, Absatz 3, MOG 2007, BGBl. römisch eins Nr. 55 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, lautet auszugsweise:

(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

(...)

5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die5. In Anwendung des Artikel 41, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, werden Betriebsinhabern, die

a) seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und

b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005

S 1 erfüllen, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.S 1 erfüllen, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Ziffer 9, Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.

(...).

Art. 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 277 vom 21.10.2005, 1 lauten auszugsweise:Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Amtsblatt L 277 vom 21.10.2005, 1 lauten auszugsweise:

Artikel 20

Maßnahmen

Interventionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen

a) Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials:

(...)

ii) Niederlassung von Junglandwirten,

(...).

Artikel 22

Niederlassung von Junglandwirten

(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii wird Personen gewährt, die

a) weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen

Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,

b) über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,

c) einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen

Tätigkeit vorlegen.

(...).

Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009Artikel 34, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 lautet:mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, 65 lautet:

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

b) Rechtliche Würdigung:

Zu Spruchpunkt 1.:

Aus den o.a. Definitionen des Betriebsinhabers sowie des Betriebes in Art. 2 VO (EG) 73/2009 ergibt sich, dass für die Zwecke der Berechnung der Mindestfläche für die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 lit. b MOG 2007 lediglich jene Flächen berücksichtigt werden können, die als Teil des Betriebes des Antragstellers zu betrachten sind. Also nur solche Flächen, die im Namen und auf Rechnung des Antragstellers bewirtschaftet werden.Aus den o.a. Definitionen des Betriebsinhabers sowie des Betriebes in Artikel 2, VO (EG) 73 aus 2009, ergibt sich, dass für die Zwecke der Berechnung der Mindestfläche für die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, Litera b, MOG 2007 lediglich jene Flächen berücksichtigt werden können, die als Teil des Betriebes des Antragstellers zu betrachten sind. Also nur solche Flächen, die im Namen und auf Rechnung des Antragstellers bewirtschaftet werden.

Werden Flächen - wie idealtypisch im Fall von Almen - gemeinschaftlich genutzt, sind diese nach der Zuordnungs-Regel des Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zwar anteilig auf die Nutzungsberechtigten aufzuteilen, werden dadurch aber nicht zu einem Teil deren Betriebe.Werden Flächen - wie idealtypisch im Fall von Almen - gemeinschaftlich genutzt, sind diese nach der Zuordnungs-Regel des Artikel 34, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, zwar anteilig auf die Nutzungsberechtigten aufzuteilen, werden dadurch aber nicht zu einem Teil deren Betriebe.

Da die BF im Antragsjahr 2010 lediglich über eine behilfefähige Fläche im Ausmaß von 1,92 ha verfügte, die von ihr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet wurde, hat sie den in § 8 Abs. 3 Z 5 lit. b MOG 2007 genannten Schwellenwert von vier Hektar nicht erreicht, weshalb ihr Antrag Neubeginner seitens der AMA zu Recht abgewiesen wurde.Da die BF im Antragsjahr 2010 lediglich über eine behilfefähige Fläche im Ausmaß von 1,92 ha verfügte, die von ihr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet wurde, hat sie den in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, Litera b, MOG 2007 genannten Schwellenwert von vier Hektar nicht erreicht, weshalb ihr Antrag Neubeginner seitens der AMA zu Recht abgewiesen wurde.

Vor diesem Hintergrund braucht auf die Frage, ob die Nachreichung der Unterlagen zur beruflichen Qualifikation rechtzeitig erfolgte und ob diese den inhaltlichen Erfordernissen entsprachen, sowie auf das Fehlen eines Betriebskonzepts nicht weiter eingegangen zu werden.

Die Einheitliche Betriebsprämie kann gemäß Art. 33 i.V.m. Art. 34 VO (EG) 73/2009 aber nur Betriebsinhabern gewährt werden, die über Zahlungsansprüche verfügen. Mangels Zuweisung von Zahlungsansprüchen war der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abzuweisen.Die Einheitliche Betriebsprämie kann gemäß Artikel 33, in Verbindung mit Artikel 34, VO (EG) 73 aus 2009, aber nur Betriebsinhabern gewährt werden, die über Zahlungsansprüche verfügen. Mangels Zuweisung von Zahlungsansprüchen war der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abzuweisen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.

Zu Spruchpunkt 2.:

Die Einheitliche Betriebsprämie kann gemäß Art. 33 i.V.m. Art. 34 VO (EG) 73/2009 nur Betriebsinhabern gewährt werden, die über Zahlungsansprüche verfügen. Wie oben ausgeführt, konnte dem Antrag der BF auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf Basis ihres Antrages Neubeginner 2010 nicht stattgegeben werden. Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen von einem anderen Betriebsinhaber auf die BF ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Mangels Zuweisung von Zahlungsansprüchen war der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 somit ebenfalls abzuweisen.Die Einheitliche Betriebsprämie kann gemäß Artikel 33, in Verbindung mit Artikel 34, VO (EG) 73 aus 2009, nur Betriebsinhabern gewährt werden, die über Zahlungsansprüche verfügen. Wie oben ausgeführt, konnte dem Antrag der BF auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf Basis ihres Antrages Neubeginner 2010 nicht stattgegeben werden. Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen von einem anderen Betriebsinhaber auf die BF ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Mangels Zuweisung von Zahlungsansprüchen war der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 somit ebenfalls abzuweisen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Betriebsübernahme,
einheitliche Betriebsprämie, Mehrfachantrag-Flächen, mündliche
Verhandlung, Neubeginner, Prämiengewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2000928.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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