Entscheidungsdatum
30.06.2014Norm
BBG §1 Abs2Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle XXXX (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet), XXXX vom 28.08.2013, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle römisch 40 (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet), römisch 40 vom 28.08.2013, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit 28 Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Am 09.10.2012 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge bP genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Am 20.11.2012 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 20.11.2012).
Am 22.01.2013 wurde die bP durch das Bundessozialamt Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde- bB genannt) zur Stellungnahme aufgefordert.Am 22.01.2013 wurde die bP durch das Bundessozialamt Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde- bB genannt) zur Stellungnahme aufgefordert.
Am 25.02.2013 langte die Stellungnahme bei der bB ein.
Nach Aufforderung an die bP am 09.04.2013 und am 24.05.2013 brachte diese weitere Unterlagen bei.
Am 06.08.2013 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 09.08.2013).
Mit 28.08.2013 erging der abweisende Bescheid der bB an die bP, in welchem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 40 vH nicht vorliegen.
Am 01.10.2013 langte die Berufung der bP gegen den Bescheid der bB bei der Bundesberufungskommission ein.
Mit Schreiben vom 16.10.2013 wurde die bP für 04.11.2013 zur Sachverständigenuntersuchung eingeladen, bei der sie unentschuldigt fernblieb.
Mit Schreiben vom 08.11.2013 wurde die bP für 25.11.2013 zur Sachverständigenuntersuchung eingeladen.
Am 22.11.2013 langte eine telefonische Mitteilung der Mutter der bP ein.
Am 07.03.2013 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Am 09.10.2012 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Weiters wurden von der bP diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw Befunde beigelegt:
- Neurologisch-psychiatrisches SV-Gutachten XXXX (Gerichtlich beeideter SachverständigerXXXX), XXXX vom 01.07.2008, vom 19.01.2010 und vom 28.08.2012 erstellt im Auftrag XXXX,- Neurologisch-psychiatrisches SV-Gutachten römisch 40 (Gerichtlich beeideter SachverständigerXXXX), römisch 40 vom 01.07.2008, vom 19.01.2010 und vom 28.08.2012 erstellt im Auftrag römisch 40 ,
Schreiben der bP vom 17.09.2012,
Schreiben der bP XXXX vom 02.10.2012Schreiben der bP römisch 40 vom 02.10.2012
Am 07.11.2012 wendete sich die bP in Form eines offenen Briefes an folgende Stellen:
Bundessozialamt XXXXBundessozialamt römisch 40
Bürgermeister XXXXBürgermeister römisch 40
Verein Integratio, XXXXVerein Integratio, römisch 40
Herrn XXXXHerrn römisch 40
Herrn XXXX,Herrn römisch 40 ,
Frau XXXX,Frau römisch 40 ,
OÖ Patienten und Pflegevertretung beim XXXX.OÖ Patienten und Pflegevertretung beim römisch 40 .
Die bP wurde am 20.11.2012 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei Herrn Dr. XXXX eingeladen. Ein diesbezügliches ärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 20.11.2012), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:Die bP wurde am 20.11.2012 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei Herrn Dr. römisch 40 eingeladen. Ein diesbezügliches ärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 20.11.2012), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) erstellt:
Derzeitige Beschwerden:
Ständiger Harndrang, müsse in Windel urinieren. Tragen von Windeln als schmerzhaft angegeben; intermittierende Schmerzen im Penisbereich seit Tragen eines Urinals.
Derzeitige Behandlung/Medikamente/Hilfsmittel:
Keine
Hilfsbefunde:
Beweismittel Abl.: 6 - 28 (Anm.: all jene Unterlagen, die dem Antrag beigelegt wurden.)Beweismittel Abl.: 6 - 28 Anmerkung, all jene Unterlagen, die dem Antrag beigelegt wurden.)
Status - Fachstatus:
Neurologischer Befund:
HIRNNERVEN:
I: anamnestisch oB
II: Gesichtsfeld bei Fingerprüfung intakt / regelrecht
III-IV-VI: Augenmotilität koordiniert, kein Nystagmus, Pupillen rund, isocor, prompte Reaktion auf L, C
V: Sensibilität im Gesicht seitengleich
VII: Mimik seitengleich
VIII: Gehör subjektiv oB
IX-X: Gaumensegel symmetrisch, Würgereflex, Schlucken oB, keine Heiserkeit
XI: Kopfdrehen, Schulterheben seitengleich
XII: Zunge gerade vorgestreckt, kein Fibrillieren
OE: Li/Händer, Trophik oB, Tomus beidseits normal, Motilität aktiv und passiv frei, GK seitengleich gut, kein Fingertremor, Eudiadochokinese, FNV beidseits zielsicher, kein Intentionstremor, BR, TR, BRR symmetrisch mittellebhaft, Positionsversuch ohne Absinken, ohne Pronation, kein Tremor, Sensibilität oB, Knips beidseitig negativ
STAMM: Bauchhautreflexe in allen 3 Etagen seitengleich, Cremasterrefelx regelrecht auslösbar.
UE: Trophik oB, Tonus beidseits normal, Motilität aktiv und passiv frei, GK in allen Abschnitten seitengleich gut, Sensibilität oB, Lasegue beidseits negativ, KHV Zielsicher, QR, TSR seitengleich, Babinski beidseitig negativ.
Psychiatrischer Befund:
Bewusstseinsklar, voll orientiert, Stimmung indifferent, keine SMG, keine paranoiden, phobischen Gedankeninhalte, Kritikvermögen, mnestische sowie kognitive Fähigkeiten im Normbereich
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 20. November 2012:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB %
1 Somatoforme Schmerzstörung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstruktur 03.05.01 40
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Oberer Rahmensatz der Pos. 03.05.01, da aufgrund der angegebenen Beschwerden eine wesentliche Beeinträchtigung im Sozialverhalten gegeben ist.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Der / Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz in einem integrativen Betrieb geeignet.
Am 22.01.2013 wurde die bP durch die bB im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.
Am 25.02.2013 langte die Stellungnahme der bP bei der bB ein, in der sie sinngemäß ausführte, dass es nicht den Tatsachen entspräche, dass sie infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkung zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ausüben kann. Sie denke ihre Psyche sei vollkommen normal.
Nach Aufforderung der bB am 09.04.2013 und am 24.05.2013 an die bP, brachte diese am 10.06.2013 folgende weitere Unterlagen bei:
Ärztliches Attest von XXXX vom 31.05.2013.Ärztliches Attest von römisch 40 vom 31.05.2013.
Die bP wurde am 06.08.2013 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei XXXX eingeladen. Ein diesbezügliches ärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 09.08.2013), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:Die bP wurde am 06.08.2013 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei römisch 40 eingeladen. Ein diesbezügliches ärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 09.08.2013), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) erstellt:
Anamnese und Sozialanamnese:
Der Klient gibt an, dass er seit 16 Jahren Schmerzen und Probleme beim Harnlassen hat. Es brenne wie Feuer, er habe einen ständigen Harndrang, es sei ihm ein Kondomurinal verordnet worden, dabei kam es einmal zu einem Abknicken des Gliedes. Es sei zwar kein Organschaden aufgetreten, aber er ist deswegen nach wie vor sehr aufgebracht. Er habe mehr als 10 Ärzte wegen seiner Problematik aufgesucht. Seit 3 Jahren bezieht er Mindestpension, als Auflage dürfte er eine psychotherapeutische Behandlung haben, welche bei Dr. XXXX stattfindet.Der Klient gibt an, dass er seit 16 Jahren Schmerzen und Probleme beim Harnlassen hat. Es brenne wie Feuer, er habe einen ständigen Harndrang, es sei ihm ein Kondomurinal verordnet worden, dabei kam es einmal zu einem Abknicken des Gliedes. Es sei zwar kein Organschaden aufgetreten, aber er ist deswegen nach wie vor sehr aufgebracht. Er habe mehr als 10 Ärzte wegen seiner Problematik aufgesucht. Seit 3 Jahren bezieht er Mindestpension, als Auflage dürfte er eine psychotherapeutische Behandlung haben, welche bei Dr. römisch 40 stattfindet.
Derzeitige Beschwerden:
Das Gespräch mit dem Klienten gestaltet sich sehr schwierig, da er vom Ductus her ausgesprochen weitschweifig und sprunghaft ist, er sieht in keiner Wiese eine psychische oder psychiatrische Problematik, wird dabei auch sehr ausfällig. Er ist vollständig fixiert auf seine Schmerzen, ausgehend vom Urogenitaltrakt. Er schweift im Gespräch auf Allgemeinplätze politischer Natur ab, er lebe in einem Staat voller Wahnsinniger. Seine Krankheit sei ganz echt, aber vielleicht sei die Politik blöd. Er ist seinen Ausführungen aufgrund der Assoziativität teilweise schwer zu folgen und sie sind auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Er verhält sich distanzlos, großspurig.
Derzeitige Behandlung/Medikamente/Hilfsmittel:
Keine.
Keine psychiatrisch fachärztlichen Behandlungen.
Psychotherapie bei XXXXseit 3 Jahren
Hilfsbefunde:
Schreiben von XXXX vom 10.06.2013: Psychotherapie seit 2010 niederfrequent, 2 Einheiten pro Monat mit geringer Besserung der Schmerzsymptomatik, Arbeitsfähigkeit bisher nicht gegeben. Prognose:Schreiben von römisch 40 vom 10.06.2013: Psychotherapie seit 2010 niederfrequent, 2 Einheiten pro Monat mit geringer Besserung der Schmerzsymptomatik, Arbeitsfähigkeit bisher nicht gegeben. Prognose:
Remission und damit Arbeitsfähigkeit nicht wahrscheinlich, Psychotherapie zur Stabilisierung der Impulskontrolle weiterhin indiziert.
Gutachten XXXX 01.07.2008: Dg: Somatisierungsstörung bei neurotischer PersönlichkeitGutachten römisch 40 01.07.2008: Dg: Somatisierungsstörung bei neurotischer Persönlichkeit
Gutachten XXXX, 28.08.2012: Dg: somatoforme Schmerzstörung, emotional instabile Persönlichkeit mit paranoiden Zügen (DD: episodische Manie)Gutachten römisch 40 , 28.08.2012: Dg: somatoforme Schmerzstörung, emotional instabile Persönlichkeit mit paranoiden Zügen (DD: episodische Manie)
Status - Fachstatus:
Status psychicus:
Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb gesteigert, psychomotorisch unruhig, fahrig, Affizierbarkeit im negativen Skalenbereich eingeschränkt, positiv überaffizierbar, Stimmung gehoben bis dysphorisch, Ductus beschleunigt, sprunghaft, assoziativ, logorrhoisch, Größenselbst, inhaltlich sind Ideen vorhanden, dass er mit seiner beruflichen Tätigkeit schon Millionen hätte verdienen können, keine Halluzinationen, keine Suizidgedanken, Schlaf eher reduziert, Appetit gut.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 06.August 2013:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB %
1 Somatoforme autonome Funktionsstörung des Urogenitaltraktes, kombinierte Persönlichkeitsstörung - emotional instabil, narzisstisch 03.05.01 40
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Ad 1: Bei dem Klienten besteht eine seit mehr als 15 Jahren andauernde Problematik des Urogenitaltraktes mit Schmerzen und ständigem Harndrang. Er hat schon diverse Ärzte aufgesucht, ist deswegen in psychotherapeutischer Behandlung, allerdings als Auflage vom AMS. Hinzu kommt eine deutlich gestörte Persönlichkeitsstruktur - einerseits impulsiv imponierend und andererseits sehr ausgeprägt eine narzisstische Einstellung mit Größenideen und extremer Abwertung der Umgebung. Die Stimmung gehoben, Ductus beschleunigt, hat keinerlei Introspektions- und Reflexionsfähigkeit. Die psychische Symptomatik hochgradig Ich-synton, primitive Abwehr im Sinne von Projektion nach außen, hat keine Behandlungsmotivation bezüglich der psychischen Problematik, keine stationäre psychiatrische Behandlung bisher, keine medikamentöse Behandlung.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Nachuntersuchung nach 2 Jahren, weil unter fortgesetzter Therapie und eventueller Veränderung der psychosozialen Rahmenbedingungen eine Veränderung der Situation eintreten kann.
Der / Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz in einem integrativen Betrieb geeignet.
Mit 28.08.2013 erging der abweisende Bescheid der bB an die bP, in welchem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 40 vH nicht vorliegen.
Am 01.10.2013 langte die Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB bei der Bundesberufungskommission ein, in der sie sinngemäß ausführte, dass sie sich durch sicher über 20 Arztbesuche mittlerweile auskenne, was Ärzte beträfe. Sie ist wohnhaft an der Haltestelle XXXX und habe einen Anfahrtsweg zur Untersuchung (Anm: Sachverständigenuntersuchung vom 06.08.2013 XXXX) von 15 Minuten gehabt. Dadurch habe sie sehr starke Schmerzen im Penis gehabt. Sie habe Dysurie und ohne Windel in normaler Kleidung derartige Schmerzen, dass sie seit 3 Jahren grundsätzlich auf jeglichen Ausgang verzichte. Die bP rede gerne am Anfang solcher Untersuchungen von ihrer beruflichen Tätigkeit, um sich in den ersten 10 Minuten von ihren Schmerzen zu erholen. Der Sachverständige sei kein vollständiger Mediziner, da er auf die absolute Verbundenheit von Medizin und Psychologie (Körper und Seele) vergesse. Dadurch müsse sich die bP noch mehr aufregen und die Schmerzen würden sich dadurch noch weiter erhöhen. Bei dem Gutachten käme es zu Ungenauigkeiten. Wegen dem sehr schmerzhaften Schaden durch das Kondomurinal habe sie keine 10 Ärzte aufgesucht. Sie habe ein starkes Magenproblem seit ihrer Kindheit und könne deshalb keine Medikamente nehmen. Eine psychische, aber keine psychiatrische Problematik bestand maximal vor 18 Jahren. Sie sei seit dem Ausbruch ihrer sehr schmerzhaften Krankheit geheilt von jeglicher narzisstischer Störung. Es habe am Sachverständigen gelegen, dass das Gespräch entgleiste. Sie wäre noch nie nicht orientiert gewesen. Ihr Antrieb sei durch gutes Gras sicher gesteigert. Sie sei nicht psychomotorisch unruhig. Es sei verwunderlich, dass all das was der Sachverständige angegeben hat, kein Grund für eine Ausstellung eines Behindertenpasses ist. Ihre Einschränkung liege bei 100 %.Am 01.10.2013 langte die Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB bei der Bundesberufungskommission ein, in der sie sinngemäß ausführte, dass sie sich durch sicher über 20 Arztbesuche mittlerweile auskenne, was Ärzte beträfe. Sie ist wohnhaft an der Haltestelle römisch 40 und habe einen Anfahrtsweg zur Untersuchung Anmerkung, Sachverständigenuntersuchung vom 06.08.2013 römisch 40 ) von 15 Minuten gehabt. Dadurch habe sie sehr starke Schmerzen im Penis gehabt. Sie habe Dysurie und ohne Windel in normaler Kleidung derartige Schmerzen, dass sie seit 3 Jahren grundsätzlich auf jeglichen Ausgang verzichte. Die bP rede gerne am Anfang solcher Untersuchungen von ihrer beruflichen Tätigkeit, um sich in den ersten 10 Minuten von ihren Schmerzen zu erholen. Der Sachverständige sei kein vollständiger Mediziner, da er auf die absolute Verbundenheit von Medizin und Psychologie (Körper und Seele) vergesse. Dadurch müsse sich die bP noch mehr aufregen und die Schmerzen würden sich dadurch noch weiter erhöhen. Bei dem Gutachten käme es zu Ungenauigkeiten. Wegen dem sehr schmerzhaften Schaden durch das Kondomurinal habe sie keine 10 Ärzte aufgesucht. Sie habe ein starkes Magenproblem seit ihrer Kindheit und könne deshalb keine Medikamente nehmen. Eine psychische, aber keine psychiatrische Problematik bestand maximal vor 18 Jahren. Sie sei seit dem Ausbruch ihrer sehr schmerzhaften Krankheit geheilt von jeglicher narzisstischer Störung. Es habe am Sachverständigen gelegen, dass das Gespräch entgleiste. Sie wäre noch nie nicht orientiert gewesen. Ihr Antrieb sei durch gutes Gras sicher gesteigert. Sie sei nicht psychomotorisch unruhig. Es sei verwunderlich, dass all das was der Sachverständige angegeben hat, kein Grund für eine Ausstellung eines Behindertenpasses ist. Ihre Einschränkung liege bei 100 %.
Die bP wurde für den 04.11.2013 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei XXXX eingeladen, bei der sie unentschuldigt fernblieb.Die bP wurde für den 04.11.2013 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei römisch 40 eingeladen, bei der sie unentschuldigt fernblieb.
Die bP wurde mittels RSa-Schreiben vom 08.11.2013 im Auftrag der bB erneut zur ärztlichen Untersuchung bei XXXXfür den 25.11.2013 eingeladen.
Am 22.11.2013 langte eine telefonische Mitteilung der Mutter der bP bei der bB ein, in welcher sie sinngemäß ausführte, dass die bP wegen Schmerzen, wahrscheinlich wegen eines Bandscheibenvorfalles, derzeit für eine Untersuchung nicht zur Verfügung stehen würde. Zusätzlich teilte sie mit, dass die bP eine neuerliche Untersuchung bei einem Psychiater nur dann wahrnehmen werde, wenn die bP die Untersuchung mitfilmen kann bzw die Untersuchung ihren Vorgaben entspräche. Die Mutter der bP wurde aufgefordert, dass eine schriftliche Mitteilung an den ärztlichen Dienst XXXX erfolgen möge bezüglich der weiteren Vorgehensweise aus Sicht der bP betreffend einer neuerlichen Begutachtung.Am 22.11.2013 langte eine telefonische Mitteilung der Mutter der bP bei der bB ein, in welcher sie sinngemäß ausführte, dass die bP wegen Schmerzen, wahrscheinlich wegen eines Bandscheibenvorfalles, derzeit für eine Untersuchung nicht zur Verfügung stehen würde. Zusätzlich teilte sie mit, dass die bP eine neuerliche Untersuchung bei einem Psychiater nur dann wahrnehmen werde, wenn die bP die Untersuchung mitfilmen kann bzw die Untersuchung ihren Vorgaben entspräche. Die Mutter der bP wurde aufgefordert, dass eine schriftliche Mitteilung an den ärztlichen Dienst römisch 40 erfolgen möge bezüglich der weiteren Vorgehensweise aus Sicht der bP betreffend einer neuerlichen Begutachtung.
Am 07.03.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. aus den im Akt befindlichen Unterlagen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
...
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gem. Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Entscheidungen in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung des BBG.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Entscheidungen in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung des BBG.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht. Weiters, wenn er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht. Weiters, wenn er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Wie aus den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, wurde die bP mit Schreiben der bB vom 16.10.2013 für 04.11.2013 zur Sachverständigenuntersuchung eingeladen. Dieser kam die bP aber ohne Angaben von Gründen, somit unentschuldigt nicht nach.
Mit einem zweiten Schreiben der bB vom 08.11.2013 wurde die bP für 25.11.2013 zur einer neuerlichen Sachverständigenuntersuchung eingeladen. In dem Schreiben wurde auf § 41 Abs. 3 BBG und die damit verknüpften Rechtsfolgen - Einstellung des Verfahrens - hingewiesen.Mit einem zweiten Schreiben der bB vom 08.11.2013 wurde die bP für 25.11.2013 zur einer neuerlichen Sachverständigenuntersuchung eingeladen. In dem Schreiben wurde auf Paragraph 41, Absatz 3, BBG und die damit verknüpften Rechtsfolgen - Einstellung des Verfahrens - hingewiesen.
Am 22.11.2013 wurde die bB von der Mutter telefonisch verständigt, dass die bP wegen Schmerzen, wahrscheinlich wegen eines Bandscheibenvorfalles, derzeit für eine Untersuchung nicht zur Verfügung steht.
Zusätzlich teilte sie mit, dass die bP eine neuerliche Untersuchung bei einem Psychiater nur dann wahrnehmen werde, wenn die bP die Untersuchung mitfilmen kann bzw die Untersuchung ihren Vorgaben entspräche.
In der Folge wurde die Mutter der bP aufgefordert, dass, betreffend einer neuerlichen Begutachtung, eine schriftliche Mitteilung an den ärztlichen Dienst XXXX bezüglich der weiteren Vorgehensweise ergehen möge.In der Folge wurde die Mutter der bP aufgefordert, dass, betreffend einer neuerlichen Begutachtung, eine schriftliche Mitteilung an den ärztlichen Dienst römisch 40 bezüglich der weiteren Vorgehensweise ergehen möge.
Aus den Akten ist nicht zu entnehmen, dass eine derartige Mitteilung ergangen ist, auch kann den Unterlagen keine ärztliche Bestätigung des angeblichen Bandscheibenvorfalles oder ein sonstiges ärztliches Schreiben entnommen werden, welche das Nichterscheinen zur Untersuchung beim Sachverständigen rechtfertigen würde.
Bereits aus diesem Grund fehlt es nach Ansicht des Gerichtes der bP an der Bereitschaft im Verfahren betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses mitzuwirken. Dies ergibt sich u.a. aus dem Umstand, dass die bP dem ersten Untersuchungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist und auch der zweiten Ladung, zwar unter Vorgabe eines Bandscheibenvorfalles, nicht entsprochen hat. Ein Bandscheibenvorfall wäre nach Ansicht des Gerichtes zwar grundsätzlich geeignet, einen triftigen Grund iSd § 41 Abs. 3 BBG darzustellen. Bedingt durch den Umstand, dass diesbezüglich keine ärztlichen Unterlagen der bB übermittelt und auch die Vorgabe betreffend der weiteren Vorgangsweise, sich mit dem ärztlichen Dienst in Verbindung zu setzen, nicht entsprochen wurde, besteht aber anscheinend kein großes Interesse der bP am Verfahren im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Bestärkt wird diese Ansicht auch durch die Mitteilung, dass die bP eine neuerliche Untersuchung bei einem Psychiater nur dann wahrnehmen werde, wenn die bP die Untersuchung mitfilmen kann bzw die Untersuchung ihren Vorgaben entspräche.Bereits aus diesem Grund fehlt es nach Ansicht des Gerichtes der bP an der Bereitschaft im Verfahren betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses mitzuwirken. Dies ergibt sich u.a. aus dem Umstand, dass die bP dem ersten Untersuchungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist und auch der zweiten Ladung, zwar unter Vorgabe eines Bandscheibenvorfalles, nicht entsprochen hat. Ein Bandscheibenvorfall wäre nach Ansicht des Gerichtes zwar grundsätzlich geeignet, einen triftigen Grund iSd Paragraph 41, Absatz 3, BBG darzustellen. Bedingt durch den Umstand, dass diesbezüglich keine ärztlichen Unterlagen der bB übermittelt und auch die Vorgabe betreffend der weiteren Vorgangsweise, sich mit dem ärztlichen Dienst in Verbindung zu setzen, nicht entsprochen wurde, besteht aber anscheinend kein großes Interesse der bP am Verfahren im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Bestärkt wird diese Ansicht auch durch die Mitteilung, dass die bP eine neuerliche Untersuchung bei einem Psychiater nur dann wahrnehmen werde, wenn die bP die Untersuchung mitfilmen kann bzw die Untersuchung ihren Vorgaben entspräche.
Schlussfolgernd verweigert die bP auch in Zusammenschau mit § 41 Abs. 3 BBG eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung, weshalb auch diesbezüglich das Verfahren einzustellen ist.Schlussfolgernd verweigert die bP auch in Zusammenschau mit Paragraph 41, Absatz 3, BBG eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung, weshalb auch diesbezüglich das Verfahren einzustellen ist.
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der imDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Paragraph 45, Absatz 3, BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2003214.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014