TE Bvwg Erkenntnis 2014/7/1 W213 2006416-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2014
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Entscheidungsdatum

01.07.2014

Norm

AZHG §25 Abs4
AZHG §25 Abs5
AZHG §25 Abs6 Z2
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.20 Abs1
GehG §101a Abs1
VwGVG §28 Abs1
  1. AZHG § 25 heute
  2. AZHG § 25 gültig ab 01.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. AZHG § 25 gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. AZHG § 25 heute
  2. AZHG § 25 gültig ab 01.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. AZHG § 25 gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. AZHG § 25 heute
  2. AZHG § 25 gültig ab 01.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. AZHG § 25 gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 101a heute
  2. GehG § 101a gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 101a gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 101a gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 101a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 101a gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. GehG § 101a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 101a gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 101a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. GehG § 101a gültig von 08.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. GehG § 101a gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. GehG § 101a gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  13. GehG § 101a gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  14. GehG § 101a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  15. GehG § 101a gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  16. GehG § 101a gültig von 01.03.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  17. GehG § 101a gültig von 01.02.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  18. GehG § 101a gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. GehG § 101a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  20. GehG § 101a gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  21. GehG § 101a gültig von 01.01.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  22. GehG § 101a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  23. GehG § 101a gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  24. GehG § 101a gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  25. GehG § 101a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  26. GehG § 101a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  27. GehG § 101a gültig von 01.12.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Spruch

W 213 2006416-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 28.3.1961, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 30.1.2014, GZ. 00667-10-KI-2011-W, betreffend Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft (§ 25 Abs. 5 AZHG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. 28.3.1961, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 30.1.2014, GZ. 00667-10-KI-2011-W, betreffend Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft (Paragraph 25, Absatz 5, AZHG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.3.2011, Zl. 00667-07-KI-2011-W, wurde die freiwillige schriftliche Meldung des Beschwerdeführers (BF) in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen, zur Kenntnis genommen. Sein Anspruch auf Bereitstellungsprämie begann am 1.4.2011.

Mit Schreiben des Streitkräfteführungskommandos, Joint 1, vom 29.1.2014, GZ. S92276/2-SKFüKdo/J1/2014, wurde verfügt, dass in Umsetzung der Planungsrichtlinien 2013 - 2016 die Auslandseinsatzbereitschaft des IZg/JgB17 mit Ablauf des 28.2.2014 endet.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Gemäß § 25 Abs. 5 AZHG wird festgestellt, dass Ihre Auslandseinsatzbereitschaft aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 3 AZHG, nämlich wegen mangelnden militärischen Bedarfs an der Aufrechterhaltung Ihrer Auslandseinsatzbereitschaft, mit Ablauf des 28. Februar 2014 vorzeitig endet."Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG wird festgestellt, dass Ihre Auslandseinsatzbereitschaft aus dem Grunde des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, AZHG, nämlich wegen mangelnden militärischen Bedarfs an der Aufrechterhaltung Ihrer Auslandseinsatzbereitschaft, mit Ablauf des 28. Februar 2014 vorzeitig endet.

Rechtsgrundlagen:

§ 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51; §§ 25 Abs. 4 und 5 und 30 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 und § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, iVm §§ 1 und 4 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl I 38/1997."Paragraph 56, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. römisch eins Nr. 51; Paragraphen 25, Absatz 4 und 5 und 30 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, und Paragraph 101 a, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in Verbindung mit Paragraphen eins und 4 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 1997,."

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs. 4 Z 3 AZHG die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig ende, wenn kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliege. Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft sei gemäß § 25 Abs. 5 AZHG iVm § 30 AZHG mit Bescheid festzustellen. Kein militärischer Bedarf liege etwa dann vor, wenn Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen seien.Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, AZHG die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig ende, wenn kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliege. Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft sei gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG in Verbindung mit Paragraph 30, AZHG mit Bescheid festzustellen. Kein militärischer Bedarf liege etwa dann vor, wenn Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen seien.

Der BF versehe derzeit Dienst in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE). Seine mit freiwilliger Meldung vom 31. Jänner 2011 eingegangene und mit Annahme vom 31. März 2011 angenommene Leistungsverpflichtung habe in der Bereitschaft bestanden, im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

Gemäß BMLVS/Transf werde die KPE-Designierung des IZg/JgB17 mit Ablauf 28. 2. 2014 beendet. Somit liege auch kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung seiner Auslandseinsatzbereitschaft vor.

Es sei daher mit 28. Februar 2014 der mangelnde militärische Bedarf an der Aufrechterhaltung seiner Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt worden und es ende die Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf dieses Datums vorzeitig.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wobei er ausführte, sein Vertrag auf 36 Monate gelautet habe und er auch bereit gewesen sei diesen einzuhalten. Der Dienstgeber ändere diesen wegen mangelnden militärischen Bedarfs. Gleichzeitig stelle er aber einen neuen Einsatzplan beim PzStbB3 und PzStbB4 auf. Dieser konnte nicht mit dem Fachpersonal vor Ort befüllt werden und es sei im Bereich der Dienststelle des BF eine entsprechende Erhebung durchgeführt worden. Dem BF sei nicht nachvollziehbar wie der Dienstgeber mangelnden militärischen Bedarf feststellen könne. Er habe seinen Vertrag erfüllt. So solle auch der Dienstgeber seinen Vertrag erfüllen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang bzw. der Aktenlage.

2. Beweiswürdigung:

Das Vorbringen des BF steht nicht im Widerspruch zur Aktenlage, weshalb diese zur Grundlage der obigen Sachverhaltsfeststellungen gemacht werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 25 AZHG lautet wie folgt:Paragraph 25, AZHG lautet wie folgt:

"Verpflichtungszeitraum

§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25, (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn

1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder

2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.5.2009, GZ. 2008/12/0145, ausgeführt, dass der nach § 25 Abs. 6 Z. 2 AZHG 1999 maßgebliche militärische Bedarf sich primär an den von den Trägern der Organisationshoheit zu bestimmenden Zielsetzungen der Einheit orientiere. In diesem Zusammenhang sei allerdings näher festzustellen, durch wen diese Festlegung innerhalb der von der Behörde gewidmeten Organisationseinheit oder deren Teil im Sinn des § 101a Abs. 1 GehG 1956 vorgenommen wird. Sollte ein solcher organisatorischer Akt (Erlass) vorliegen, erfordere das Gesetz keine Überprüfung dieser Maßnahme auf ihre Zweckmäßigkeit, bzw. ihre außen- und sicherheitspolitische Opportunität hin (vgl. die ErläutRV zur 2. Dienstrechts-Novelle 2003, 283 BlgNR XXII. GP 37), sondern vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund lediglich eine solche im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 B-VG sowie auf das der Verfassung immanente Sachlichkeitsgebot (Willkürverbot). Begegne der Organisationsakt im Rahmen einer "Grobprüfung" auch nicht den genannten Bedenken, so sei vom Fehlen eines militärischen Bedarfes auszugehen und eine Feststellung im Sinn des § 25 Abs. 5 AZHG 1999 zu treffen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.5.2009, GZ. 2008/12/0145, ausgeführt, dass der nach Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 2, AZHG 1999 maßgebliche militärische Bedarf sich primär an den von den Trägern der Organisationshoheit zu bestimmenden Zielsetzungen der Einheit orientiere. In diesem Zusammenhang sei allerdings näher festzustellen, durch wen diese Festlegung innerhalb der von der Behörde gewidmeten Organisationseinheit oder deren Teil im Sinn des Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG 1956 vorgenommen wird. Sollte ein solcher organisatorischer Akt (Erlass) vorliegen, erfordere das Gesetz keine Überprüfung dieser Maßnahme auf ihre Zweckmäßigkeit, bzw. ihre außen- und sicherheitspolitische Opportunität hin vergleiche die ErläutRV zur 2. Dienstrechts-Novelle 2003, 283 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37), sondern vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund lediglich eine solche im Hinblick auf die Voraussetzungen des Artikel 20, Absatz eins, B-VG sowie auf das der Verfassung immanente Sachlichkeitsgebot (Willkürverbot). Begegne der Organisationsakt im Rahmen einer "Grobprüfung" auch nicht den genannten Bedenken, so sei vom Fehlen eines militärischen Bedarfes auszugehen und eine Feststellung im Sinn des Paragraph 25, Absatz 5, AZHG 1999 zu treffen.

Im gegenständlichen Fall liegt mit der bereits oben zitierten schriftlichen Anordnung des Streitkräfteführungskommandos, Joint 1, vom 29.1.2014, GZ. S92276/2-SKFüKdo/J1/2014, in der verfügt wurde, dass in Umsetzung der Planungsrichtlinien 2013 - 2016 die Auslandseinsatzbereitschaft des IZg/JgB17 mit Ablauf des 28.2.2014 ende, ein Organisationsakt in obigem Sinne vor. Ein Verstoß gegen Art 20 Abs. B-VG wird vom BF nicht behauptet und ist auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Ebenso gibt es keine Hinweise für eine willkürliche Vorgangsweise.Im gegenständlichen Fall liegt mit der bereits oben zitierten schriftlichen Anordnung des Streitkräfteführungskommandos, Joint 1, vom 29.1.2014, GZ. S92276/2-SKFüKdo/J1/2014, in der verfügt wurde, dass in Umsetzung der Planungsrichtlinien 2013 - 2016 die Auslandseinsatzbereitschaft des IZg/JgB17 mit Ablauf des 28.2.2014 ende, ein Organisationsakt in obigem Sinne vor. Ein Verstoß gegen Artikel 20, Abs. B-VG wird vom BF nicht behauptet und ist auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Ebenso gibt es keine Hinweise für eine willkürliche Vorgangsweise.

Das Vorbringen des BF, er könne nicht nachvollziehen warum die Auslandseinsatzbereitschaft des IZg/JgB17aufgehoben werde, während gleichzeitig offenbar für das PzStbB3 und PzStbB4 ein neuer Einsatzplan aufgestellt werde, geht daher angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ins Leere. Seine Argumente bewegen sich auf der Ebene der Zweckmäßigkeit, die aber im gegebenen Zusammenhang nicht zu prüfen ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage - nämlich das Vorliegen des mangelnden militärischen Bedarfs im Sinne des § 25 Abs. 6 Z. 2 AZHG - auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage - nämlich das Vorliegen des mangelnden militärischen Bedarfs im Sinne des Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 2, AZHG - auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

Schlagworte

Auslandseinsatz, Einsatzplan, militärischer Bedarf,
Organisationsänderung, Planungsrichtlinien, Plausibilität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2006416.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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