RS Vwgh 2008/6/20 2007/01/1166

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Veröffentlicht am 20.06.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StPO 1975 §175;
StPO 1975 §177 Abs2;
StPO 1975 §180;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67a Abs. 1 Z 2 AVG fallen Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes) dann nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, wenn solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden. Sie sind vielmehr - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 2007, Zl. 2004/01/0133, mit weiteren Nachweisen und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2 (1998), 1336, E 20 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Feststellungen, dass ein richterlicher Befehl zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers ab dem von der belangten Behörde (dem unabhängigen Verwaltungssenat) angeführten Zeitpunkt (19. Mai 2005, 21.37 Uhr) ergangen wäre, finden sich im angefochtenen Bescheid vom 19. April 2006, mit dem gemäß § 67c Abs. 3 AVG sowohl die Festnahme als auch die daraus resultierende Anhaltung für rechtmäßig erklärt wurden, nicht. Die belangte Behörde vertrat vielmehr die Auffassung, sie habe die Anhaltung des Beschwerdeführers nur bis zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen, weil zu diesem seitens des Staatsanwaltes ein Haftantrag in Aussicht gestellt worden sei. Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch, dass das von ihr angeführte "in Aussicht stellen" eines Haftantrages durch den Staatsanwalt einen richterlichen Befehl (nach § 175 oder § 180 StPO) nicht ersetzen kann, auf Grund dessen die Anhaltung des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen wäre. Soweit die belangte Behörde meint, ab diesem Zeitpunkt sei nicht mehr die BPD, sondern alleine der Staatsanwalt "belangbar", ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Erklärung des Staatsanwaltes im Rahmen der Zulässigkeit einer weiteren Anhaltung gemäß § 177 Abs. 2 StPO zu beachten ist (vgl. den letzten Satz dieser Bestimmung: "In diesem Fall ist rechtzeitig der Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen"), an der Verantwortlichkeit der Sicherheitsbehörde für die Anhaltung des Beschwerdeführers bis zur Einlieferung bei Gericht aber nichts ändert (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2 (2000), 1158f, und auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 19. Juni 2007, 11 Os 127/06w, zur Verpflichtung der Organe der Sicherheitsbehörden, beim ausnahmsweise zulässigen Einschreiten ohne richterlichen Befehl selbst die Gefahr einer ungerechtfertigten Verwahrungshaft zu minimieren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007011166.X01

Im RIS seit

05.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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