RS Vwgh 2008/6/23 2008/05/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332 impl;
AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der nach der Rechtslage für berufliche rechtskundige Parteienvertreter - wie den Vertreter des Beschwerdeführers - gebotene strenge Sorgfaltsmaßstab hätte es erforderlich gemacht, dass sich dieser Parteienvertreter im Abgabepostamt bei der Postaufgabe vergewissert, dass auch die von ihm zur Postaufgabe übernommene Vorstellung tatsächlich zur Post gegeben wurde. Dass dies erfolgt sei, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Entgegen der Beschwerde wäre es für die Kontrolle am Postamt dazu ausreichend gewesen, die Anzahl der in seiner Kanzlei zur Postaufgabe übernommenen mit der Anzahl der tatsächlich zur Post gegebenen Briefsendungen zu vergleichen. Der Hinweis, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers würde täglich zwischen fünf und 50 Briefsendungen absetzen und zur Post bringen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; vielmehr legt gerade eine größere Anzahl von zur Postaufgabe übernommenen auch (jedenfalls zum Teil) fristgebundenen Postsendungen nahe, dass nur mit einer Kontrolle im angegebenen Sinn sichergestellt werden kann, dass tatsächlich jeweils die vollständige Anzahl der Sendungen zur Post gegeben wird. Dem Einwand, die belangte Behörde hätte unter Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör ihre Beurteilung "auf Mutmaßungen über den Versand von Anwaltspost" gestützt, ist kein Erfolg beschieden, zumal sich die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde auf die eingehende Darstellung des Sachverhalts im Wiedereinsetzungsantrag gründen lassen. Vor diesem Hintergrund kann die Meinung des Beschwerdeführers, bei dem von seinem Rechtsvertreter zur verantwortenden Aufmerksamkeitsfehler handle es sich um einen minderen Grad des Versehens, zumal ein derartiger Fehler seinem Rechtsvertreter noch nie unterlaufen sei, nicht geteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050122.X02

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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