RS Vwgh 2008/6/23 2007/05/0228

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Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0063 E 29. April 2008 RS 1(hier: nur zweiter Satz; Zusatz: "Ebenso wesentlich sind die Ausgestaltung des Standorts und die Art der Nutzung.")

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind für den jeweils im Antrag genannten Standort zu prüfen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl. 2004/05/0308, m. w.N.). Der im Antrag für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis genannte Standort ist daher für das Verfahren als wesentlich zu betrachten. Eine Änderung des Standortes im Berufungsverfahren stellt demnach grundsätzlich eine Antragsänderung dar, durch die das Wesen der Sache geändert wird. Eine solche Änderung des verfahrensleitenden Antrages ist gemäß § 13 Abs. 8 AVG im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/07/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050228.X03

Im RIS seit

08.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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