RS Vwgh 2008/6/23 2005/05/0378

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Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L83003 Wohnbauförderung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO NÖ 1996 §30 Abs2 Z3;
VwRallg;
WohnungsförderungsG NÖ 1989 §46 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber in § 46 Abs. 2 NÖ WohnungsförderungsG 1989 auf die erteilte behördliche Benützungsbewilligung abgestellt hat, dann wurde damit klargelegt, dass diese Voraussetzung nur durch den tatsächlich erlassenen Bescheid und nicht etwa im Rahmen einer Vorfragenprüfung damit erfüllt sein konnte, dass (von der Beihilfenbehörde) die Bewilligungsfähigkeit zu bejahen gewesen wäre. Es bestand daher im Beschwerdefall nicht die Pflicht der Behörde, Erhebungen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer anzeige- oder bewilligungspflichtige Änderungen vorgenommen habe. Völlig ohne Belang für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist es auch, ob die Baubehörde in weiterer Folge bescheidmäßig Mängel festgestellt hat oder die Benützung des Objektes untersagt hat. Entscheidend war allein, dass die vom Gesetz geforderte Bauführerbestätigung nicht vorgelegt werden konnte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050378.X02

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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