TE Bvwg Beschluss 2014/7/8 W110 1423062-2

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Veröffentlicht am 08.07.2014
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Entscheidungsdatum

08.07.2014

Norm

AVG §63 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012, Zl. 11 12.553-BAW, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012, Zl. 11 12.553-BAW, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.10.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung sowie seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - als Fluchtgrund an, von den Taliban wegen seiner Tätigkeit als Soldat beim afghanischen Militär verfolgt worden zu sein. U.a. verwies der Beschwerdeführer auch auf seinen in Österreich lebenden Bruder und dessen Asylgründe.

2. Mit Bescheid vom 18.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.)2. Mit Bescheid vom 18.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.)

3. In Erledigung der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen und zulässigen Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.05.2012, C13 423.062-1/2011, den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.3. In Erledigung der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen und zulässigen Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.05.2012, C13 423.062-1/2011, den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

4. Nach Durchführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers am 06.09.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag neuerlich sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Beschwerdeführer erneut gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Bescheidbegründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation und begründete u.a. die erneut angenommene Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe.4. Nach Durchführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers am 06.09.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag neuerlich sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer erneut gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Bescheidbegründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation und begründete u.a. die erneut angenommene Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer gemäß der im Verwaltungsakt befindlichen Übernahmebestätigung am 30.10.2012 übernommen, sodass mit diesem Datum die Zustellung rechtswirksam erfolgte.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz, der mit 14.11.2012 datiert wurde und am selben Tag per Telefax einlangte, die vorliegende Beschwerde. In den Beschwerdeausführungen wird unter Hinweis, dass der angefochtene Bescheid am 31.10.2012 zugestellt worden sei, von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ausgegangen.

Am 23.11.2012 langte die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt beim Asylgerichtshof ein.

6. Mit Verfügung vom 16.06.2014 brachte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass seine Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde, und gab ihm Gelegenheit, sich zu dieser Frage innerhalb einer Frist von sieben Tagen zu äußern.

Weder innerhalb noch nach Verstreichen dieser Frist ging eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Nach Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).

Zu A)

2. Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF BGBl. I 4/2008 betrug die Frist für die Erhebung einer Beschwerde im maßgeblichen Zeitpunkt zwei Wochen ab der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, betrug die Frist für die Erhebung einer Beschwerde im maßgeblichen Zeitpunkt zwei Wochen ab der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid am 30.10.2012 durch Übernahme des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

3. Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 30.10.2012 endete die Beschwerdefrist daher am 13.11.2012 um 24:00 Uhr, sodass sich die am 14.11.2012 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W110.1423062.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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