RS Vwgh 2008/6/23 2005/05/0377

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Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs6;
B-VG Art15 Abs2;
GdO Stmk 1967 §40 Abs2 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vom Kompetenztatbestand des Art. 15 Abs. 2 B-VG erfasste örtliche Sicherheitspolizei hat die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Inhalt. Sie ist jener Teil der Sicherheitspolizei, der das Interesse der Gemeinde berührt und der von der Gemeinde innerhalb ihrer Grenze durch eigene Kräfte besorgt werden kann (Hinweis auf Mayer, B-VG4, 110). Zur Sicherheitspolizei gehört die Abwehr der Gefahren, die nicht typischerweise in Bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsrechtsgut auftreten, sondern losgelöst von einem solchen entstehen; sie umfasst die Maßnahmen (Angelegenheiten), die in erster Linie der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung des Inneren dienen (Hinweis auf Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 725). Nach Hundegger, Die Gemeinde und ihre Wirkungsbereiche, 80, handelt es sich bei der örtlichen Sicherheitspolizei um den Schutz vor solchen Gefahren und Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, aber keinem bestimmten Verwaltungszweig zugehören, und zu deren Abwehr oder Beseitigung unter den Voraussetzungen des Art. 118 Abs. 6 B-VG die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuschreiten hat.

Schlagworte

Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050377.X01

Im RIS seit

11.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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