TE Bvwg Beschluss 2014/7/15 W123 2007968-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2014
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Entscheidungsdatum

15.07.2014

Norm

BVergG 2006 §135 Abs1
BVergG 2006 §140 Abs1
BVergG 2006 §140 Abs2
BVergG 2006 §140 Abs3
BVergG 2006 §140 Abs4
BVergG 2006 §140 Abs5
BVergG 2006 §140 Abs6
BVergG 2006 §140 Abs7
BVergG 2006 §312 Abs1
BVergG 2006 §312 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W123 2007968-1/10E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG, Am Heumarkt 9/11/1, 1030 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "ID-Nr.: 24614 Streckenausrüstung GSM-R, digitaler Funk Durchführung des GSM-R Systems" des Auftraggebers ÖBB-Infrastruktur AG, Praterstern 3, 1020 Wien, vom 16.05.2014 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG, Am Heumarkt 9/11/1, 1030 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "ID-Nr.: 24614 Streckenausrüstung GSM-R, digitaler Funk Durchführung des GSM-R Systems" des Auftraggebers ÖBB-Infrastruktur AG, Praterstern 3, 1020 Wien, vom 16.05.2014 beschlossen:

I.römisch eins.

Der Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge der Auftraggeberin nach Verständigung über diesen Antrag mittels einstweiliger Verfügung bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag die Erteilung des Zuschlages untersagen", wird gemäß §§ 135 Abs 1 iVm 312 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 zurückgewiesen.Der Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge der Auftraggeberin nach Verständigung über diesen Antrag mittels einstweiliger Verfügung bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag die Erteilung des Zuschlages untersagen", wird gemäß Paragraphen 135, Absatz eins, in Verbindung mit 312 Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 zurückgewiesen.

II.römisch zwei.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Antragstellerin brachte am 16.05.2014 den gegenständlichen Antrag in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 09.05.2014 ein und führte zusammenfasend aus, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin der bestandsfesten Ausschreibung widerspreche und daher auszuscheiden gewesen wäre.

2. Am 21.05.2014 teilte die Auftraggeberin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Zuschlagsentscheidung zurückgezogen wurde und der Widerruf erklärt worden ist. Die entsprechenden Schreiben an die Bieter wurden beigelegt.

3. Mit Schriftsatz vom 01.07.2014 zog die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag vom 16.05.2014 mit dem Ersuchen um Rückerstattung des gesetzlich vorgesehenen Anteiles der Pauschalgebühren zurück. Der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung wurde nicht zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

Da die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 01.07.2014 ausschließlich den Nachprüfungsantrag zurückgezogen hat, ist über den noch offenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzusprechen:

Gemäß § 135 Abs 1 BVergG endet das Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BVergG endet das Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.

Gemäß § 140 Abs 7 BVergG kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich von der Vorgangsweise gemäß den Abs 1 bis 7 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären.Gemäß Paragraph 140, Absatz 7, BVergG kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich von der Vorgangsweise gemäß den Absatz eins bis 7 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären.

Gemäß § 312 Abs 2 Z 1 BVergG ist das Bundesverwaltungsgericht zur bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG ist das Bundesverwaltungsgericht zur bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich. Daher konnte die Auftraggeberin die Vorgangsweise gemäß § 140 Abs 7 BVergG wählen. Das Vergabeverfahren wurde somit am 21.05.2014 rechtswirksam widerrufen. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ist daher nicht mehr gegeben.Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich. Daher konnte die Auftraggeberin die Vorgangsweise gemäß Paragraph 140, Absatz 7, BVergG wählen. Das Vergabeverfahren wurde somit am 21.05.2014 rechtswirksam widerrufen. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ist daher nicht mehr gegeben.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung, einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag,
Provisorialverfahren, Unabhängigkeitsbewegung, Untersagung,
Untersagung der Zuschlagserteilung, Vergabeverfahren, Widerruf,
Widerruf des Vergabeverfahrens, Widerrufsentscheidung,
Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zuschlagsverbot,
Zuschlagsverbot für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W123.2007968.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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