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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach § 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden. Aus dieser Bestimmung ist nicht ableitbar, dass bei der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung eine vorhandene Grundbelastung nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden wird, unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen ist. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der - aus anderen Quellen stammenden - Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (vgl. ua. die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2005, 2003/04/0103, und vom 29. Juni 2005, 2004/04/0048, mwN). Bei einer Beurteilung nach § 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 ist daher auch eine gegebene Vorbelastung miteinzubeziehen.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050090.X04Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013