RS Vwgh 2008/6/24 2005/17/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0303 E 26. Jänner 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, daß die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (Hinweis E 20.6.1990, 91/19/0132; E 31.3.1992, 91/04/0318).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170078.X01

Im RIS seit

06.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten