RS Vwgh 2008/6/25 2007/04/0178

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §62 Abs2;

Rechtssatz

Die aus der in den Straftaten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit des Handlungsreisenden D. abgeleitete Befürchtung der belangten Behörde, dieser werde "beim Geschäftsbetrieb", also beim Sammeln von Bestellungen auf Waren (§ 57 Abs. 3 und § 58 GewO 1994) gleiche oder ähnliche Straftaten begehen, trifft zu. Gerade die in den wiederholten Straftaten gegen fremdes Vermögen, aber auch gegen Leib und Leben zum Ausdruck kommende Persönlichkeit geben Anlass zur Befürchtung, D. werde bei entsprechender Gelegenheit ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen. Damit ist auch nicht zu sehen, die Einschätzung der belangten Behörde sei "äußerst Lebensfremd". Dass der seit der letzten Verurteilung verstrichenen Zeit - etwas mehr als fünf Jahre bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - ein Gewicht beigemessen werden könne, das die von der belangten Behörde angenommene Befürchtung als rechtswidrig erscheinen ließe, ist nicht zu sehen, lagen doch auch nach der im erstinstanzlichen Bescheid im Detail wiedergegebenen Strafregisterauskunft zwischen der fünfzehnten und sechzehnten Verurteilung des D. mehr als sechs Jahre, sodass ein fünfjähriges Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung nicht den Schluss auf eine Änderung des Persönlichkeitsbildes des D. zulässt. Auch der Hinweis auf das Alter des D. (dieser wurde 1961 geboren) lässt die Befürchtung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erscheinen, wurde doch D. im Zeitraum zwischen 1976 und 2002 - somit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren - insgesamt 17-mal rechtskräftig verurteilt und war auch bei seiner letzten Verurteilung bereits über 40 Jahre alt, sodass auch daraus eine Änderung des Persönlichkeitsbildes des D. nicht indiziert war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040178.X01

Im RIS seit

28.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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