RS Vwgh 2008/6/25 2007/04/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;
VStG §31;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0078 E 21. Dezember 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zugrundeliegenden Fakten sind einer Verjährung nicht zugänglich, weil die Entziehung keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040137.X04

Im RIS seit

10.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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