RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0105

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, erst recht fehlt der Behörde die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig oder in der Sache unbegründet erweisen würde.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120105.X02

Im RIS seit

25.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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