RS Vwgh 2008/6/25 2007/03/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
beobachten
merken

Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §35 Abs2;
TKG 2003 §35;
TKMV 2003 §1 Z15;

Rechtssatz

Beim Markt der Terminierung in das öffentliche Mobilnetz der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen einheitlichen Markt, für den auch eine einheitliche - auf einer gesamthaften Abwägung der in § 35 Abs 2 TKG 2003 genannten Kriterien beruhende -

Beurteilung zu treffen ist, ob die beschwerdeführende Partei auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt. Dass die Marktabgrenzung unzutreffend - und deshalb die von der belangten Behörde angewandte Verordnung gesetzwidrig - wäre, hat die beschwerdeführende Partei nicht behauptet und kann auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt werden (vgl dazu auch das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0210).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030211.X11

Im RIS seit

22.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten